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AS 2008 6455

Finanzhaushaltverordnung

Finanzhaushaltverordnung (FHV)

Änderung vom 5. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. d Sonderrechnungen werden geführt durch: d. den Infrastrukturfonds.

Art. 3 Bst. g und h Der Anhang der Jahresrechnung enthält zusätzliche Angaben insbesondere zu: g. den Rückstellungen; h. den zeitlichen Abgrenzungen.

Art. 7 Abs. 2

2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch

wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Botschaft über die Legislaturplanung.

Art. 19 Abs. 1 Bst. d Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Abs. 7 7 Mit der Kreditübertragung überträgt der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte, von der Bundesversammlung bereits bewilligte Voranschlagskredite auf das Folge- jahr.

Art. 34 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

1 SR 611.01

2008-2094 6455

Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Art. 37 Unterschriftenregelung bei Rechnungsbelegen (Art. 39 FHG)

1 Rechnungsbelege Dritter oder anderer Verwaltungseinheiten werden mit Doppel-

unterschrift genehmigt; die Finanzverwaltung kann Auslandvertretungen die Bewil- ligung zur Einzelunterschrift erteilen.

2 Eine Einzelunterschrift genügt:

a. bei einer systemgestützten Abwicklung von Bestellung und Rechnung, wenn:

1. die Bestellung mit Doppelunterschrift erfolgt,

2. der Abgleich zwischen Bestellung und Rechnung im System durchge-

führt wird, und

3. die mengen- und betragsmässige Abweichung zwischen Bestellung und

Rechnung innerhalb der Toleranzgrenzen liegt; b. bei einem Leistungsbezug, der mit einer anderen Verwaltungseinheit verein- bart wurde; c. bei einer Rechnung mit einem Gesamtbetrag unter 500 Franken.

3 Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle Weisun-

gen zu den Toleranzgrenzen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3.

4 Keine Unterschrift ist erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2

Buchstabe a erfüllt sind und zusätzlich der Wareneingang: a. geprüft sowie wert- und mengenmässig im System erfasst ist; und b. in den systemgestützten Abgleich zwischen Bestellung und Rechnung ein- bezogen wird. 5 Wer die Rechnungsbelege unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle und mate- rielle Richtigkeit.

Art. 37a Unterschriftenregelung bei der Freigabe von Zahlungsanweisungen und bei Vergütungen im verwaltungsinternen Verkehr (Art. 39 FHG)

1 Die Freigabe von Zahlungsanweisungen an das zentrale Rechnungswesen zuguns-

ten Dritter oder von Vergütungen zugunsten anderer Verwaltungseinheiten erfordert eine Doppelunterschrift.

2 Fürsystemgestützte Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten genügt die

Genehmigung der Rechnungsbelege durch den Leistungsbezüger.

3 Wer Zahlungsanweisungen unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle Richtig-

keit.

4 Die Kompetenz zur Freigabe von Zahlungsanweisungen kann an ein Dienstleis-

tungszentrum der Bundesverwaltung delegiert werden.

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Art. 37b Elektronische Genehmigung und Freigabe im verwaltungsinternen Verkehr (Art. 39 FHG)

1 Die elektronische Genehmigung und Freigabe von Rechnungsbelegen, Zahlungs-

anweisungen und Vergütungen im verwaltungsinternen Verkehr ist der eigenhän- digen Unterschrift gleichgestellt.

2 Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Informatikstrategieorgan

Bund und der Finanzkontrolle Weisungen über die technischen Anforderungen.

Art. 49 Abs. 2 Bst. d Betrifft nur den französischen Text.

Art. 52a Zusammenarbeit mit Privaten («Public Private Partnership») (Art. 39 und 57 FHG)

1 Die Verwaltungseinheiten prüfen bei der Aufgabenerfüllung in geeigneten Fällen

die Möglichkeit einer vertraglich geregelten längerfristigen Zusammenarbeit mit privaten Partnern.

2 Die EFV regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Art. 56 Abs. 3 Bst. b und c

3 Zeitliche Abgrenzungen sind vorzunehmen:

b. im Subventionsbereich: ab einem Betrag von 1 Million Franken im Einver- nehmen mit der Finanzverwaltung; c. im Bereich der Fiskaleinnahmen: ab einem Betrag von 1 Million Franken.

Art. 58 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 61 Spezialfonds (Art. 52 FHG)

1 Die Spezialfonds werden in der Regel unter dem Eigenkapital bilanziert.

2 Sie werden unter dem Fremdkapital bilanziert, wenn die zuständige Verwaltungs-

einheit weder Art noch Zeitpunkt der Mittelverwendung beeinflussen kann.

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 64a

4. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung

Art. 64a Ausnahmen von der Konsolidierung (Art. 55 Abs. 2 Bst. a FHG)

Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA wird von der konsolidierten Rechnungs- darstellung ausgenommen.

Art. 64b Rechnungslegungsgrundsätze (Art. 55 Abs. 3 FHG)

Die Grundsätze nach Artikel 54 sowie die Bestimmungen über die Bilanzierung und Bewertung (Art. 55–60) gelten für die konsolidierte Rechnung sinngemäss.

Art. 64c Rechnungslegungsstandards (Art. 55 Abs. 3 FHG)

1 Die Rechnungslegung der konsolidierten Rechnung richtet sich nach den Inter-

national Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

2 Im Anhang 3 werden geregelt:

a. die Abweichungen von den IPSAS; b. ergänzende Standards, soweit die IPSAS keine Regelung enthalten.

3 Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 werden im Anhang der konsoli-

dierten Rechnung begründet.

Art. 64d Berichterstattung (Art. 55 Abs. 3 FHG)

Die Finanzverwaltung entwirft zuhanden des Bundesrates den Bericht zur konsoli- dierten Rechnung und regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Art. 70a Fremdwährungsrisiken (Art. 60 FHG)

1 Müssen aufgrund eines Verpflichtungskredites Zahlungen in fremder Währung

geleistet werden, so sichert die Finanzverwaltung in der Regel das Währungsrisiko ab, wenn: a. die Zahlungen insgesamt den Gegenwert von 50 Millionen Franken über- schreiten; b. mindestens ein Teil der Zahlungen auf die dem Kreditbeschluss folgenden Jahre fällt; und c. die Höhe der jährlichen Zahlungen im Voraus feststeht oder geplant werden kann.

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

2 Erreichen die Zahlungen einen Betrag zwischen 20 und 50 Millionen Franken, so

entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit nach Rücksprache mit der Finanz- verwaltung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit über die Absi- cherung. 3 Die Absicherung ist in der Regel unmittelbar nach der Bewilligung des Verpflich- tungskredites durch die Bundesversammlung vorzunehmen.

4 Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Art. 75 Abs. 2 Bst. f, k, obis und q

2 Sie erlässt Weisungen namentlich:

f. zu den Toleranzgrenzen und zu den technischen Anforderungen für die elektronische Genehmigung und Freigabe (Art. 37 Abs. 3 und 37b); k. zum Abschluss von Leasingverträgen (Art. 52 Abs. 2) und zur Zusammen- arbeit mit Privaten (Art. 52a Abs. 2); obis. zur Berichterstattung über die konsolidierte Rechnung (Art. 64d); q. zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken (Art. 70a).

II

1 Die Anhänge 1 und 2 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

5. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Anhang 1 (Art. 33) Kontenrahmen des Bundes (Artengliederung)

Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung

1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitions- 6 Investitions-

ausgaben einnahmen 10 Finanzvermögen 20 Fremdkapital 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen und 60 Veräusserung von

100 Flüssige Mittel und 200 Laufende Verbind- Vorräte Sachanlagen

kurzfristige Geldan- lichkeiten lagen 101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanz- 31 Sach- und Be- 41 Regalien und 52 Immaterielle 62 Veräusserung von verbindlichkeiten triebsaufwand Konzessionen Anlagen immateriellen

102 Kurzfristige Finanz- 204 Passive Rechnungs- Anlagen

anlagen abgrenzung 104 Aktive Rechnungs- 205 Kurzfristige Rück- 32 Rüstungsaufwand 42 Entgelte 54 Darlehen 64 Rückzahlung von abgrenzung stellungen Darlehen

107 Langfristige Finanz- 206 Langfristige Finanz-

anlagen verbindlichkeiten

109 Forderungen gegen- 208 Langfristige Rück-

über zweckgebunde- stellungen nen Fonds im Fremd- kapital 209 Verbindlichkeiten 33 Abschreibungen 43 Verschiedener 55 Beteiligungen 65 Veräusserung von gegenüber zweck- Ertrag Beteiligungen gebundenen Fonds im Fremdkapital

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung

1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitions- 6 Investitions-

ausgaben einnahmen 14 Verwaltungs- 29 Eigenkapital 34 Finanzaufwand 44 Finanzertrag 56 Investitions- 66 Rückzahlungen vermögen beiträge von Investitions- beiträgen

140 Sachanlagen 290 Zweckgebundene

Fonds im Eigenkapi- tal 141 Vorräte 291 Spezialfonds 35 Einlagen in 45 Entnahmen aus 58 Ausserordentliche 68 Ausserordentliche 142 Immaterielle Anlagen 292 Reserven aus Global- zweckgebundene zweckgebundenen Investitions- Investitions- budget Fonds im Fremd- Fonds im Fremd- ausgaben einnahmen kapital kapital 144 Darlehen 295 Aufwertungsreserven 36 Transferaufwand 59 Übertrag an 69 Übertrag an

145 Beteiligungen 296 Neubewertungs- Bilanz Bilanz

reserven

299 Bilanzüberschuss/ 38 Ausserordent- 48 Ausserordent-

-fehlbetrag licher Aufwand licher Ertrag

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Anhang 2 (Art. 53 Abs. 2)

Abweichungen der Bundesrechnung von den IPSAS

Nr. IPSAS Nr. Abweichung

1 Grundsatz der Periodengerechtig- 1.1 Anzahlungen für Waren, Dienst-

keit (Accrual Accounting). leistungen und Rüstungsmaterial werden zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam verbucht (Cash Accounting).

1.2 Das Entgelt des Bundes für die

Erhebung des EU-Steuerrück- behalts wird nach dem Cash- Prinzip verbucht.

2 Fonds zur Mittelflussrechnung 2.1 Fonds umfasst zusätzlich Forde-

umfasst Geld und geldnahe rungen und laufende Verpflichtun- Mittel. gen.

2 Dreistufiger Ausweis der Mittel- 2.2 Keine separate Stufe zur

flussrechnung: Geschäftstätigkeit, Geschäfts- und Investitions- Investitionstätigkeit, Finanzie- tätigkeit, separater Ausweis der rungstätigkeit. ausserordentlichen Finanzvorfälle (Art. 7 FHG).

15 Finanzinstrumente: Offenlegung 15 Nettodarstellung: Agio und Disa-

und Darstellung. gio werden bei der Fremdfinanzie- rung miteinander verrechnet und als Aufwand oder Aufwandminde- rung verbucht.

17 Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungs- und Zivilschutzmaterial

schaftlicher Nutzen bzw. Nutzen- wird nicht aktiviert. potenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (Service Potential).

18 Segmentberichterstattung erfolgt 18.1 Angaben zu den Aufgabengebie-

nach dem Grundsatz der Perio- ten basieren auf der Finanzie- dengerechtigkeit (Accrual Ac- rungssicht. counting).

18 Pro Segment werden Ergebnisse 18.2 Verzicht des Ausweises der

sowie anteilige Aktiven und Ver- Bilanzwerte nach Departementen pflichtungen ausgewiesen. und nach Aufgabengebieten.

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Nr. IPSAS Nr. Abweichung

23 Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten

zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeit- punkt der Ablieferung der Bun- desanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

23.2 Die Erträge aus dem Wehrsteuer-

pflichtersatz werden zum Zeit- punkt der Ablieferung durch die Kantone verbucht (Cash Accoun- ting).

25 Leistungen zugunsten der Arbeit- 25 Die Vorsorgeverpflichtungen

nehmenden. werden im Anhang unter den Eventualverbindlichkeiten ausge- wiesen (Verzicht auf eine Bilan- zierung).

Ergänzende Standards Bundesrechnung

Gegenstand Standard Stand

Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungs- vorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen Finanzinstrumente Bewertung der immateriel- International Accounting 31. März 2004 len Anlagen Standards (IAS) 38, Immate- rielle Vermögenswerte

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Anhang 3 (Art. 64c Abs. 2)

Abweichungen der Konsolidierten Rechnung Bund von den IPSAS

Nr. IPSAS Nr. Abweichung

1 Grundsatz der Periodengerechtig- 1.1 Anzahlungen für Waren, Dienst-

keit (Accrual Accounting). leistungen und Rüstungsmaterial werden zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam verbucht (Cash Accounting).

1.2 Das Entgelt des Bundes für die

Erhebung des EU-Steuerrück- behalts wird nach dem Cash- Prinzip verbucht.

6 Der Konsolidierungskreis ist nach 6 Der Konsolidierungskreis richtet

dem Beherrschungskriterium zu sich nach Artikel 55 FHG. definieren.

15 Finanzinstrumente: Offenlegung 15 Nettodarstellung: Agio und Disa-

und Darstellung. gio werden bei der Fremdfinanzie- rung miteinander verrechnet und als Aufwand oder Aufwandminde- rung verbucht.

17 Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungs- und Zivilschutzmaterial

schaftlicher Nutzen bzw. Nutzen- wird nicht aktiviert. potenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (Service Potential).

18 Pro Segment werden Ergebnisse 18 Verzicht des Ausweises der

sowie anteilige Aktiven und Bilanzwerte. Verpflichtungen ausgewiesen.

23 Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten

zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeit- punkt der Ablieferung der Bun- desanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

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Finanzhaushaltverordnung AS 2008

Nr. IPSAS Nr. Abweichung

23.2 Die Erträge aus dem Wehrsteuer-

pflichtersatz werden zum Zeit- punkt der Ablieferung durch die Kantone verbucht (Cash Accoun- ting).

25 Leistungen zugunsten der Arbeit- 25 Die Vorsorgeverpflichtungen

nehmenden. werden im Anhang unter den Eventualverbindlichkeiten ausge- wiesen (Verzicht auf eine Bilan- zierung).

Ergänzende Standards Konsolidierte Rechnung Bund

Gegenstand Standard Stand

Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungs- vorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) International Accounting 1. Januar 2005 Standards (IAS) 39, Finanz- instrumente: Ansatz und Bewertung Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen International Accounting 1. Januar 2005 Finanzinstrumente Standards (IAS) 39, Finanz- instrumente: Ansatz und Bewertung Bewertung der immateriel- International Accounting 31. März 2004 len Anlagen Standards (IAS) 38, Immate- rielle Vermögenswerte

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