AS 2009 1085
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
Änderung vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20081, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 und 1bis
1 Ein Militärdienst gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet, wenn der
Dienstpflichtige nicht den Militärdienst leistet, den Dienstpflichtige gleicher Eintei- lung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen. 1bis Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige ab dem Jahr nach dem Kalenderjahr, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, nicht jährlich einen Einsatz von mindestens 26 anrechen- baren Diensttagen leistet.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) sowie Bst. a und d
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a. und d. Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkom-
mens, mindestens aber 400 Franken.
Art. 15 Ermässigung nach Diensttagen im Ersatzjahr 1 Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militär- dienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe. 2 Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
2007-2852 1085
Wehrpflichtersatzabgabe. BG AS 2009
Art. 19 Sachüberschrift Ermässigung nach Gesamtzahl der Diensttage
Art. 24 Abs. 2 Bst. i Aufgehoben
Art. 33 Mahnung Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt.
Art. 34 Abs. 1 1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.
Art. 39 Abs. 1 und 2 1 Wer den Militär- oder den Zivildienst nachholt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe, nachdem er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat.
2 Aufgehoben
Art. 40 Abgabebetrug Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe zu hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 41 Abs. 4
4 Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren.
Art. 47 Abs. 3 Aufgehoben
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 3. Oktober 2008 Ständerat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
6. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2008 8347
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