AS 2009 1517
Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
Änderung vom 25. März 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. August 19921 über den Abzug der Kosten von Liegen- schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Liegenschaftskostenverordnung)
Art. 1 Abs. 1
1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten
der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG).
Art. 8 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
25. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 642.116
2009-0283 1517
Abzug der Kosten von Liegenschaften AS 2009 des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer