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AS 2009 1517

Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

Änderung vom 25. März 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. August 19921 über den Abzug der Kosten von Liegen- schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels (Liegenschaftskostenverordnung)

Art. 1 Abs. 1

1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten

der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG).

Art. 8 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

25. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 642.116

2009-0283 1517

Abzug der Kosten von Liegenschaften AS 2009 des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

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