AS 2009 1555
Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan
Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan
Änderung vom 1. April 2009
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 16 des Embargogesetzes vom 22. März 20021, verordnet:
I Anhang 1 der Verordnung vom 18. Januar 20062 über Massnahmen gegenüber Usbekistan erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 15. April 2009 in Kraft.
1. April 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
2009-0693 1555
Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2009
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterial-
verordnung vom 25. Februar 19983 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19974 (GKV) erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte
Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders
konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von
Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung
von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Über-
stellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung
mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge,
besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV
und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von
Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, ein- schliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zünd- verstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3 SR 514.511 4 SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrie- produkte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).
1556
Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2009
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol; b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c) Nitroglykol; d) Pentaerythrittetranitrat (PETN); e) Pikrylchlorid; f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst
noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutz-
helme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten,
für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen, und besonders ent- wickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von
mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus
Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von
Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit
einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
1557
Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2009
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die
für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder
Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamt- länge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter
Daumenschellen.
12 tragbare Elektroschock-Geräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcke,
Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum
Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA)
(CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste
aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der
in dieser Liste aufgeführten Güter.
1558