AS 2009 1685
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20072, beschliesst:
Art. 1
1 Das Abkommen vom 24. April 20073 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 3. Oktober 2008 Nationalrat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge- laufen.4
23. Januar 2009 Bundeskanzlei