AS 2009 197
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (mit Anhang)
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz
Abgeschlossen am 13. November 2008 In Kraft getreten am 1. Januar 2009
Der Schweizerische Bundesrat vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung, Bern, Schweiz, (nachfolgend «der Schweizer Partner») und das Institut Max von Laue – Paul Langevin, ILL, Grenoble, Frankreich vertreten durch seinen Direktor Prof. Richard Wagner und seinen Leiter der Admi- nistration Amin Saidoun (nachfolgend «das ILL»), in Anerkennung der erfolgreichen Beteiligung der Schweizer Neutronenstreuungs- gemeinschaft am wissenschaftlichen Leben des ILL und im Hinblick auf die Weiter- entwicklung der Arbeitsmöglichkeiten für Schweizer Wissenschaftler im Bereich der Neutronendiffusion am Hochflussreaktor in Grenoble, in Anbetracht der fruchtbaren Zusammenarbeit und der von der Schweiz seit 1988 erbrachten Beiträge sowie der erfolgreichen Anwendung des bis zum 31. Dezember
2008 laufenden Abkommens vom 13. Mai 2004 über die wissenschaftliche Mit-
gliedschaft2, im Wunsch, die Beteiligung für weitere fünf Jahre zu verlängern, haben sich, in Anerkennung der beidseitigen diesbezüglichen Ermächtigung, über ein Abkommen geeinigt, das wie folgt geregelt ist:
Erstens Nutzung des ILL
1.1 Der Direktor des ILL fasst ein Betriebsprogramm von rund 5600 Instrumen-
tentagen pro Jahr ins Auge.
1.2 Benutzer aus der Schweiz haben das gleiche Zugangsrecht zur geplanten
Strahlzeit am ILL wie Benutzer aus Mitgliedländern des ILL. Wissen- schaftler aus der Schweiz können folglich entweder in ihrem eigenen Namen oder in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern aus anderen Ländern Experi- mentvorschläge unterbreiten.
SR 0.424.22
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 In der AS nicht veröffentlicht.
2008-2454 197
Wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz. Abk. mit ILL AS 2009
1.3 Die Strahlzeit wird vom Direktor des ILL auf Grund des durch eine Peer
Review beurteilten wissenschaftlichen Verdienstes zugeteilt. Der Schweizer Partner hat im Rahmen seines Beitrags Anrecht auf einen Anteil an der wis- senschaftlich nutzbaren Strahlzeit nach Massgabe des Anteils seines variab- len Beitrags am Haushalt des ILL im Mittelwert über die Dauer dieses Abkommens zu Preisen von 2008 (siehe Anhang).
1.4 Die Vorschläge werden von Unterausschüssen aus qualifizierten Wissen-
schaftlern beurteilt, die dem Wissenschaftlichen Rat des ILL Bericht erstat- ten. Erfolgreiche Vorschläge erhalten die gleiche technische und übrige Unterstützung wie Vorschläge aus den ILL-Mitgliedländern. Die Strahlzeit, die Gruppen aus Ländern zugeteilt ist, die nicht am ILL teilnehmen aber mit Schweizer Wissenschaftlern zusammenarbeiten, wird in gleicher Weise gezählt wie für Mitgliedländer in der gleichen Lage.
1.5 Falls es während der Dauer dieses Abkommens zu einem längeren Stillstand
des Reaktors von einem Jahr oder mehr kommen sollte, behält sich der Schweizer Partner das Recht vor, in gegenseitigem Einvernehmen im Ver- hältnis zur verlorenen Strahlzeit entschädigt zu werden.
Zweitens Finanzielle Bestimmungen
2.1 Beitrag
Der Schweizer Partner leistet für seine wissenschaftliche Mitgliedschaft am ILL einen jährliche Beitrag, exklusiv Steuern, gemäss Anhang. Spätestens drei Monate vor Jahresende 2011 beurteilen der Direktor des ILL und die Vertreter des Schweizer Partners die vom Schweizer Partner wäh- rend der ersten drei Jahre verlangte und ihm zugeteilte Strahlzeit, um die Voraussetzungen für eine Anpassung des Prozentsatzes seiner Strahlzeit zu bestimmen, für die er in den restlichen zwei Jahren zu bezahlen hat. Alle ausserordentlichen Entwicklungen bezüglich Kostenschwankungen werden dabei berücksichtigt.
2.2 Zahlung
Die jährlichen Beiträge sind gemäss Anhang einzufordern und zu bezahlen. Die Zahlungseinladung erfolgt mindestens 60 Tage vor der Fälligkeit der Zahlung. Andere Zahlungsvereinbarungen können zwischen dem Direktor und den Wissenschaftlichen Mitgliedern von Fall zu Fall getroffen werden.
2.3 Verfahren
Im Interesse der Teilhaber und der Wissenschaftlichen Mitglieder investiert das ILL die nicht unmittelbar benötigten Mittel mit Vorsicht, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Nach Ende jedes Quartals werden die für das betreffende Quartal erhaltenen Zinsen unter den Teilhabern und Wissenschaftlichen Mitgliedern im Ver- hältnis zu Ihren rechtzeitig überwiesenen Zuschüssen/Beiträgen aufgeteilt.
Wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz. Abk. mit ILL AS 2009
Der Anteil des Schweizer Partners am Zinsgewinn wird jährlich entspre- chend seinem Zahlungssystem zugemessen. Wenn der Schweizer Partner seinen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er für das betreffende Jahr keinen Zinsgewinn. Das ILL ist befugt, auf dem Anteil des Beitrags, der nicht innerhalb von drei Monaten nach dem im Anhang vorgesehenen Termin überwiesen worden ist, Schuldzinsen zu dem in Frankreich für Anleihen geltenden gesetzlichen Zinssatz zu erheben. Sämtliche durch den Schweizer Partner überwiesene Beiträge werden zuerst und in erster Linie dazu verwendet, ausstehende Beiträge aus vorangehenden Zahlungseinladungen zu begleichen oder zu vermindern. Der Beitrag des Schweizer Partners wird im Haushalt des ILL eingestellt und unterliegt den allgemeinen Regeln für diesen Haushalt. Für die Verrech- nung dieses Betrags wird kein besonderes oder separates Haushaltskonto er- öffnet. Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens erhält der Schwei- zer Partner die dem Steuerungsausschuss des ILL zugestellten Unterlagen, einschliesslich Jahresabschluss und Bericht der Rechnungsprüfungskommis- sion des ILL.
Drittens Beteiligung in den Ausschüssen
3.1 Der Schweizer Partner ist berechtigt, einen Beobachter zu den Sitzungen des
Steuerungsausschusses des ILL zu entsenden. Der Schweizer Partner unter- richtet den Direktor des ILL schriftlich über die ernannte Person und der Direktor unterrichtet die Mitglieder des Steuerungsausschusses.
3.2 Der Schweizer Partner beteiligt sich auch durch eine Vertretung im Wissen-
schaftlichen Rat des ILL und seinen Unterausschüssen am wissenschaftli- chen Leben des ILL. Im Einvernehmen mit dem Direktor des ILL schlägt der Schweizer Partner einen Wissenschaftler als Mitglied des Wissenschaft- lichen Rates vor. Die Mitglieder werden durch den Steuerungsausschuss des ILL für eine Amtsdauer von zwei Jahren ernannt. Die Mitgliedschaft erlischt in der Regel, wenn ein Mitglied an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Wissenschaftlichen Rates abwesend ist.
3.3 Nach Übereinkommen mit dem Direktor des ILL kann der Schweizer Part-
ner drei Wissenschaftler als Mitglieder der Unterausschüsse des Wissen- schaftlichen Rates ernennen, die für die Peer Review der Experimentvor- schläge und für die Beratung über die Instrumentenentwicklung verantwort- lich sind.
3.4 Alle Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam:
− einen Beobachter im Unterausschuss für Administrative Fragen und − einen Beobachter an den offenen Sitzungen der Versammlungen der Teilhaber.
Wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz. Abk. mit ILL AS 2009
Viertens Ausgaben für Gastwissenschaftler Wissenschaftler aus der Schweiz, deren Vorschläge erfolgreich sind, werden für ihre Reise- und Unterhaltskosten entsprechend der am ILL geltenden Regeln entschädigt, um ihre Experimente am ILL durchzuführen.
Fünftens Wählbarkeit auf Stellen des ILL
5.1 Wissenschaftler aus der Schweiz werden für Ernennungen im wissenschaft-
lichen Bereich am ILL in Betracht gezogen, der Postdoktorandenstellen und Doktorandenstellen umfasst. Ausschreibungen von befristeten Stellen wer- den dem Schweizer Partner zugeleitet, damit sich Schweizer Kandidaten bewerben können. Zusätzlich unternimmt das ILL besondere Tätigkeiten in Verbindung mit Schweizer Forschungsinstituten und Hochschulen, um Schweizer Wissenschaftler für die Arbeit am ILL zu gewinnen.
5.2 Das ILL nimmt Studierende auf, die ein Dissertationsprojekt in Neutronen-
streuung verfolgen, und gewährt während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eine finanzielle Unterstützung für eine Doktorandenstelle am ILL.
5.3 Zusätzlich bietet das Doktoratsprogramm des ILL Schweizer Studierenden
die Möglichkeit, sich um eine Doktorandenstelle am ILL zu bewerben, um dort ein Dissertationsprojekt in Neutronenstreuung zu verfolgen. Wissen- schaftler aus Schweizer Hochschulen und Forschungsinstituten sind berech- tigt, Forschungsvorschläge für Doktoratsbeiträge des ILL einzureichen. Die Forschungsvorschläge werden durch ein Peer Review-Verfahren nach wis- senschaftlichem Verdienst beurteilt und ausgewählt.
Sechstens CRG-Instrumente Der Schweizer Partner ist berechtigt, am ILL ein CRG-Instrument gemäss den am ILL geltenden Regeln zu betreiben.
Siebentens Beschaffungswesen
7.1 Schweizer Unternehmen und Institutionen werden bei Ausschreibungen des
ILL in gleicher Weise berücksichtigt wie solche aus Mitgliedländern (Teil- haber) des ILL.
7.2 Die Direktion des ILL unterrichtet den Schweizer Partner über die Art
Apparaturen, die vom ILL in den nächsten Jahren voraussichtlich benötigt werden. Seinerseits ist der Schweizer Partner dem ILL dabei behilflich, eine Liste von möglichen Schweizer Lieferanten zu unterhalten, die vermutlich über die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um im Zusammen- hang mit Projekten des ILL tätig zu werden.
7.3 Die Direktion des ILL lädt Schweizer Lieferanten ein, sich um Aufträge zu
bewerben, wenn sie nach ihrer Ansicht genügend technische Fähigkeiten und Erfahrung besitzen.
Wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz. Abk. mit ILL AS 2009
Achtens Informationsaustausch Der Austausch von Personal und Informationen zwischen Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und dem ILL erfolgt unter gleichen Bedingungen wie zwischen dem ILL und den vier Teilhabern des ILL. Die- ser Austausch erstreckt sich somit auch, jedoch nicht in einschränkendem Sinn, auf: − Ausschreibungen von ständigen und befristeten wissenschaftlichen Stellen und Stellen für Ingenieure und Techniker und − Ausschreibungen von langfristigen und kurzfristigen Stellen für Gast- wissenschaftler.
Neuntens Dauer Dieses Abkommen gilt für die Dauer vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember
2013. Der Schweizer Partner und das ILL kommen überein, spätestens ein
Jahr vor Ablauf des Abkommens Verhandlungen über dessen Verlängerung aufzunehmen.
Zehntens Schiedsgerichtsbarkeit Der Schweizer Partner und das ILL bemühen sich um eine einvernehmliche Beilegung von sich ergebenden Streitigkeiten. Wenn dies nicht gelingt, bezeichnen der Schweizer Partner und das ILL gemeinsam einen Schieds- richter, dessen Entscheidung für beide Parteien verbindlich ist.
Dieses Abkommen wurde in zwei Urschriften in englischer Sprache ausgefertigt.
Bern, den 6. November 2008 Grenoble, den 13. November 2008 Für den Schweizerischen Bundesrat: Für das ILL: Mauro Dell’Ambrogio Richard Wagner
Wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz. Abk. mit ILL AS 2009
Anhang zum Abkommen über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz am ILL (2009–2013)
Beitrag Wie zwischen den Wissenschaftlichen Partnern und dem ILL vereinbart, umfasst der Jahresbeitrag einen festen Beitrag als Entschädigung für Investitionen und künftige Verpflichtungen der Mitgliedländer des ILL. Grundlage für die Berechnung des variablen Teils des Beitrages ist der genehmigte Voranschlag 2008, der Gesamtausgaben in der Höhe von 82 391 k€ vorsieht. Der jährliche variable Beitrag wird für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens mit 2 % an die Inflation indexiert. Sollte der Preisindex des vorange- henden Jahres (alle Ausgabenkategorien ausser Lebensmittel und Energie) für Frankreich gemäss den von der OECD veröffentlichten «Main Economic Indicators» von diesen 2 % abweichen, haben entweder die Wissenschaftlichen Partner die Möglichkeit, den Gesamtbeitrag anzupassen, oder aber das ILL passt die zugeteilte Strahlzeit nach eingehender Prüfung entsprechend an. Gemäss Bestimmungen in Artikel 1.3 und 2.1 zeigt die nachstehende Tabelle den minimalen jährlichen Beitrag (d.h. einschliesslich feste Beiträge und Indexierung für Inflation) des Schweizer Partners an das ILL:
Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Total
M€ 2,988 3,028 3,069 3,110 3,151 15,346
Zahlungen Die Zahlungen werden jährlich einmalig angefordert und ausgeführt. Die Zahlungen sollen am 1. Juli beim ILL eingegangen sein. Die Zahlungseinladung erfolgt spätes- tens 60 Tage vor diesem Datum. Gemäss Bestimmungen von Artikel 2.2 Absatz 2, wird zwischen dem ILL und dem Schweizer Partner folgendes Zahlungsprofil vereinbart:
Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Total
M€ 2,650 3,088 3,120 3,258 3,230 15,346