AS 2009 2019
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Änderung vom 11. Mai 2009
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 4 und 5 erster Satz
4 Anstelle einer Sachbezeichnung nach Absatz 1 darf nur bei den folgenden
Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen die nachstehende Bezeichnung als Sachbezeichnung verwendet werden: (Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelat, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mor- tadella, Rohessspeck, Rohschinken, Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model-)Schinken, Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trocken- fleisch, Walliser Trockenfleisch, Wienerli. 5 Ein Hinweis auf die Tierarten ist nicht erforderlich bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die ausschliesslich aus Fleisch von Tieren der Rinder- oder Schweinegattung zusammengesetzt sind, sowie bei Verwendung einer allgemein üblichen Bezeichnung nach Absatz 4. …
Art. 14
1 Umhüllungen und Verpackungen von Gelatine müssen mit der Angabe «Speise-
gelatine» und dem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet sein.
2 Kollagen, welches zum Konsum vorgesehen ist, muss mit der Aufschrift «Für den
menschlichen Verzehr geeignetes Kollagen» sowie der Angabe des Datums der Herstellung versehen sein.
Art. 18 Abs. 4
4 Verarbeitete Fischereierzeugnisse sind Fischereierzeugnisse, die aus frischen,
zubereiteten oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen weiterverarbeitet wurden.
1 SR 817.022.108
2009-0502 2019
Lebensmittel tierischer Herkunft AS 2009
Art. 20 Abs. 3 erster Satz 3 Frische, zubereitete, tiefgefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Fami- lie der Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrun- neum, dürfen nur in umhüllter oder verpackter Form in Verkehr gebracht werden. …
Art. 21 Abs. 3 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 71 Abs. 2 2 Knickeier dürfen jedoch zur Herstellung von Flüssigei oder Eiprodukten verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Weg an einen für die Herstellung von Flüssigei bewilligten Betrieb oder einen Verarbei- tungsbetrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 2009 Lebensmittel, die den Bestimmungen gemäss der Änderung vom 11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2010 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
III Diese Änderung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.
11. Mai 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
2020