AS 2009 2799
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
Änderung vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 20083, beschliesst:
I Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19084 wird wie folgt geändert:
Art. 54 Handänderung 1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine
schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen
nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.
4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so
gelten die Artikel 28–32 sinngemäss.