AS 2009 351
Verordnung des EFD über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
Verordnung des EFD über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
vom 20. Januar 2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011
zur Bundespersonalverordnung
Art. 5 Abs. 2
2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des
Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.
Art. 14, 16, 21 und 22 Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3
1 Als massgebender Verdienst gelten:
a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:
2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausge-
richteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Arti- kel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
3. die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die
angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchs- tens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohn- klasse,
1 SR 172.220.111.31
2009-0043 351
Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals AS 2009
2. Reinigungspersonalverordnung – EFD vom 22. Mai 20022 über
die Personalbeurteilung und den Lohn des Personals der Reinigungsdienste
Art. 2 Abs. 3
3 Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt:
a. Beurteilungsstufe 3: erreicht die Ziele vollständig; b. Beurteilungsstufe 2: erreicht die Ziele weitgehend; c. Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.
Art. 3 Abs. 2
2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 nach Artikel 36
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013.
Art. 4 Abs. 1
1 Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergeb-
nissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Ab- satz 2 wie folgt angepasst: a. Beurteilungsstufe 3: Erhöhung um 750 Franken; b. Beurteilungsstufe 2: Erhöhung um 300 Franken; c. Beurteilungsstufe 1: Keine Erhöhung.
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
20. Januar 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
2 SR 172.220.111.71 3 SR 172.220.111.3
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