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AS 2009 4241

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom 19. August 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1 Bst. g

1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben

folgende Bedeutung: g. Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.

Art. 24 Abs. 5

5 Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher

Ladung» (2.41.2) zeigt die Richtung an, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.

1 SR 741.21

2009-0162 4241

Signalisationsverordnung AS 2009

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

2.41.2 Vorgeschriebene

Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Beispiel) (Art. 24)

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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