AS 2009 5835
Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommunikationskommission
Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommunikationskommission
Änderung vom 24. September 2009 Vom Bundesrat genehmigt am 4. November 2009
Die Eidgenössische Kommunikationskommission beschliesst:
I Das Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom
6. November 19971 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurzbezeich- nung «BAKOM» ersetzt.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c
1 Das BAKOM bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und
vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen und der Weisungsbefugnis der Kommission selbständig durch. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: b. es bereitet die Verfahren für die Konzessionserteilung durch die Kommis- sion vor, namentlich die Ausschreibungsverfahren; c. es bereitet die Entscheide über Zugangsgesuche vor (Art. 11a Abs. 1 FMG);
Art. 13 Zwischenverfügungen
1 Zwischenverfügungen über den Ausstand von Mitgliedern der Kommission erlässt
die Kommission unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 des BG vom 20. Dez. 19682 über das Verwaltungsverfahren).
2 Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über einzelne Rechts- oder
Tatsachenfragen, insbesondere Entscheide über die Marktbeherrschung, erlässt die Kommission gestützt auf Artikel 12.
3 Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen erlässt der Präsident oder
die Präsidentin zusammen mit einem anderen Mitglied der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu infor- mieren.