AS 2009 6013
Verordnung über die Anschlussgleise
Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV)
Änderung vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Februar 19921 über die Anschlussgleise wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19902 über die Anschlussgleise (Gesetz), Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573, und die Artikel 18 und 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19854 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer,
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAV» ersetzt.
Art. 2 Sicherheitsbestimmungen
1 Die Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über
die elektrischen Anlagen von Bahnen gelten auch für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion kann aufgrund besonderer Verhältnisse für Anschlussgleise abweichende Vor- schriften festlegen.
Art. 2a Aufsicht Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann Aufsichtstätigkeiten an Dritte übertragen.
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Verordnung über die Anschlussgleise AS 2009
Art. 3 Abwicklung des Bahnbetriebs und künftiger Ausbau der Bahnanlagen Die Abwicklung des Bahnbetriebs und der künftige Ausbau der Bahnanlagen gelten insbesondere dann nicht als beeinträchtigt, wenn der Anschluss den Bau- und Betriebskonzepten der Infrastrukturbetreiberin entspricht.
Art. 6 Grundsatzentscheid über den Anschluss 1 Die Planungsbehörde oder die anschlusswillige Person, die ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, fordert die Infrastrukturbetreiberin auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern. 2 Lehnt die Infrastrukturbetreiberin die Gewährung des Anschlusses ab, so kann die Behörde oder die anschlusswillige Person innert 30 Tagen verlangen, dass das BAV über die Anschlusspflicht eine Verfügung trifft.
Art. 8 Zustimmung des BAV
1 Die Genehmigung des Nutzungsplanes und die Erteilung der Baubewilligung
durch die zuständige Behörde setzen die vorgängige Zustimmung des BAV voraus. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Behörde dem BAV die Unterlagen der öffentlichen Planauflage sowie allfällige Einsprachen.
3 Es entscheidet über die Zustimmung in Form einer selbstständigen Verfügung und
teilt den Entscheid der Infrastrukturbetreiberin und der zuständigen Behörde mit.
Art. 10 Abs. 1
1 Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung ist spätestens drei Monate vor
der geplanten Inbetriebnahme beim BAV einzureichen.
Art. 11 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1
1 Wird die Anpassung der Anschlussgleisvorrichtung notwendig, so muss die
Infrastrukturbetreiberin dies dem Anschliesser möglichst frühzeitig bekanntgeben. Die Beseitigung des Anschlusses ist dem Anschliesser in der Regel ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.
Art. 14 Abs. 2
2 Finanzhilfenkönnen nur gewährt werden, wenn über den Anschluss pro Jahr
mindestens 12 000 Tonnen oder 720 Wagen umgeschlagen werden.
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Art. 15 Höhe der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Dabei darf der Beitrag des Bundes bei Verbindungsgleisen 30 Franken pro jährlich umgeschlagener Tonne und bei Stammgleisen 4400 Franken pro Gleismeter nicht übersteigen.
2 Bei der Festlegung des Beitragssatzes berücksichtigt das BAV die veranschlagte
jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen und die Höhe der anrechen- baren Kosten. Bei Stammgleisen von Gemeinden kann auch die mutmassliche Zahl der Anschliesser berücksichtigt werden.
3 Der Bund kürzt seine Finanzhilfen, wenn diese zusammen mit weiteren Leistungen
der öffentlichen Hand und der Infrastrukturbetreiberin oder des Eisenbahnverkehrs- unternehmens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten übersteigen.
4 Finanzhilfen unter 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art. 16 Abs. 2 und 3 Bst. b
3 Nicht anrechenbar sind:
b. Kosten für Umschlagseinrichtungen und Gleiswaagen;
Art. 18 Abs. 1 Bst. d
1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss beim BAV eingereicht werden; es hat folgende
Unterlagen zu enthalten: d. die veranschlagte jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. c
1 Das BAV erlässt eine Zusicherungsverfügung und legt darin insbesondere Folgen-
des fest: c. die veranschlagte Transportmenge (Art. 15 Abs. 2).
Art. 22 Überwachung und Meldungen
1 Das BAV überwacht die Einhaltung der für die Finanzhilfe geltenden Vorausset-
zungen.
2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen meldet dem BAV jährlich die auf den
Anschlussgleisen beförderte Transportmenge und Anzahl Wagenladungen.
3 Es meldet dem BAV die endgültig nicht mehr benützten Anschlussgleise.
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Art. 23 Rückforderung 1 Die Finanzhilfe wird vollständig zurückgefordert, wenn innerhalb von fünf Jahren:
a. ein Anschlussgleis nach Erteilung der Betriebsbewilligung nicht benützt wird; b. die Mindesttransportmenge nach Artikel 14 Absatz 2 nicht erreicht wird.
2 Die Finanzhilfe wird anteilsmässig zurückgefordert, wenn:
a. innerhalb von fünf Jahren nach der Inbetriebnahme die in der Zusicherungs- verfügung festgelegte Transportmenge nicht erreicht wird; dabei bemisst sich der zurückgeforderte Betrag nach der prozentualen Unterschreitung der festgelegten Transportmenge; b. das Anschlussgleis endgültig nicht mehr benützt wird; dabei sinkt der zurückgeforderte Betrag für jedes vollendete Betriebsjahr um 5 Prozent.
3 Auf Rückforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a wird ein Zins von
jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben.
4 Das BAV kann die Fristen der Absätze 1 und 2 auf Gesuch des Anschliessers in
begründeten Fällen verlängern. Es hört vorher die betroffenen Eisenbahnverkehrs- unternehmen und die Infrastrukturbetreiberin an.
5 Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung kann in Härtefällen
auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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