AS 2009 6101
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom 11. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 28 Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital bei Kantonalbanken Bei Kantonalbanken ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar, sofern die betreffenden der Bank gewährten nachrangigen Darlehen infolge Verzichts des Gläubigers oder auf andere Art nicht durch eine Staatsgarantie gedeckt sind.
Art. 33 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 125a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2009
1 Bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft gelten im Jahr 2010 noch
33,4 Prozent und im Jahr 2011 noch 16,7 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als unteres ergänzendes Kapital, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschaf- ters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts2 vorliegt.
2 Für Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden und für deren sämtliche nicht
nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet, vermindert sich die Summe der erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 33 Absatz 2 im Jahr 2010 um höchstens 8,4 Prozent und im Jahr 2011 um höchstens 4,2 Prozent, soweit den erforderlichen Eigenmitteln nicht nach Artikel 28 angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen.