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AS 2009 6285

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 1. Juni 20072 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20073, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die

öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

2 Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:

a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung; b. Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen; c. Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen; d. Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs; e. Bildungsstätten; f. Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten; g. Sportstätten; h. Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen; i. Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs; j. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.

3 Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

SR 818.31

2007-1656 6285

Schutz vor Passivrauchen. BG AS 2009

Art. 2 Rauchverbot

1 Rauchen ist in Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 untersagt.

2 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeit- nehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten, sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind (Raucherräume). Ausnahmsweise dürfen in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit deren ausdrücklicher Zustimmung beschäftigt werden. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen.

3 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Rau-

cherräumen und die Anforderungen an die Belüftung. Er trifft ebenfalls eine Rege- lung für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.

Art. 3 Raucherbetriebe Restaurationsbetriebe werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn der Betrieb: a. eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadrat- metern hat; b. gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist; und c. nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.

Art. 4 Kantonale Vorschriften Die Kantone können strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen.

Art. 5 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. gegen das Rauchverbot nach Artikel 2 Absatz 1 verstösst; b. Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht entsprechen, als Raucherräume ausgibt; c. einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung führt oder diesen als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung nicht kennzeichnet.

3 Die Anwendung der Artikel 59–62 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645

schliesst die Anwendung der Strafbestimmungen nach Absatz 1 nur aus, wenn es um die Bestrafung von Verstössen gegen den Gesundheitsschutz der Angestellten geht.

5 SR 822.11

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Schutz vor Passivrauchen. BG AS 2009

Art. 6 Vollzug

2 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz.

Art. 7 Referendum und Inkrafttreten

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 3. Oktober 2008 Ständerat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-

laufen.6

28. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2008 8243

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