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AS 2009 6363

Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes

Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 9b Abs. 2 Einleitungssatz

2 Als Umstellung gilt die Rodung einer Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- oder Kir-

schenkultur und die Anpflanzung einer Zwetschgen- oder Kirschenkultur auf einer gleich grossen Fläche im selben Jahr oder im Folgejahr. Es werden Beiträge gewährt für die Pflanzung von Kulturen:

Art. 9e Gesuch

1 Das Gesuch muss spätestens innerhalb desjenigen Kalenderjahres eingereicht

werden, in dem die Pflanzung für die Umstellungsbeiträge beziehungsweise für die Beiträge für innovative Kulturen erfolgt.

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters; b. Name und Adresse der Mitglieder der Produzentengruppe, in deren Rahmen die Umstellung oder die Pflanzung innovativer Kulturen koordiniert wird; c. Name der Gemeinden, in denen sich die zu bepflanzenden und gegebenen- falls zu rodenden Kulturparzellen befinden; d. Katasternummer der Parzellen; e. zu bepflanzende und gegebenenfalls zu rodende Fläche in m2; f. Einfacher Geschäftsplan gemäss den Vorgaben des Bundesamts; g. Verpflichtungserklärung gemäss Artikel 9a Buchstabe b;

3 Kollektive Gesuche sind zulässig.

1 SR 916.131.11

2009-2043 6363

Obst- und Gemüseverordnung AS 2009

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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