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Verordnung des BAG über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien
vom 12. Mai 2010
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Einfuhr folgender Erzeugnisse: a. Guarkernmehl der Zolltarifnummer2 1302 32 90, dessen Ursprung oder Her- kunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist; b. zusammengesetzte Lebensmittel, insbesondere Zubereitungen von Lebens- mittelzusatzstoffen, die mindestens 10 Prozent Guarkernmehl nach Buch- stabe a enthalten.
Art. 2 Zertifikat über den Maximalgehalt an Pentachlorphenol (PCP) 1 Ein Erzeugnis nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es begleitet wird von einem Zertifikat gemäss Anhang der Verordnung (EU) Nr. 258/20103, das bescheinigt, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält. 2 Das Zertifikat muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch eingereicht werden.
3 Es muss von einer bevollmächtigten Person des Ministeriums für Handel und
Industrie in Indien unterzeichnet sein.
4 Es ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate gültig.
Art. 3 Analysebericht zum Nachweis des PCP-Gehalts
1 Der Gehalt an PCP muss mit einem Analysebericht belegt werden, der dem Zer-
tifikat beizufügen ist.
SR 817.026.1 1 SR 817.02
2 www.tares.ch
3 Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass
von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG, ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28.
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Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien AS 2010
2 Der Bericht muss ausgestellt worden sein von einem Labor, das nach der Norm
EN ISO/IEC 170254 für die Analyse von PCP in Lebensmitteln akkreditiert ist.
3 Mit dem Analysenergebnis sind auch anzugeben:
a. die erweiterte Messunsicherheit; b. die Nachweisgrenze (Limit of Detection, LOD); c. die Bestimmungsgrenze (Limit of Quantification, LOQ).
4 Der Bericht muss von einer bevollmächtigten Person des Ministeriums für Handel
und Industrie in Indien unterzeichnet sein.
Art. 4 Probenahme- und Analysemethoden
1 Die Probenahme hat gemäss der Richtlinie 2002/63/EG5 durch die zuständige
indische Kontrollbehörde zu erfolgen.
2 Die Extraktion vor der Analyse muss mittels eines angesäuerten Lösungsmittels
erfolgen.
3 Die Analyse muss nach der modifizierten QuEChERS-Methode6 durchgeführt
werden. Soll ein anderes Verfahren angewandt werden, so ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses gleichermassen zuverlässig ist.
Art. 5 Codierung der Sendung
1 Jede Sendung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 wird mit einem Code gekenn-
zeichnet.
2 Dieser Code ist auf das Zertifikat, den Analysebericht und das Handelsdokument
zu übertragen.
3 Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit
diesem Code gekennzeichnet sein.
Art. 6 Vorabinformation der Zollämter
1 Sendungen mit Erzeugnissen nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt7
vorgängig angemeldet werden.
2 Dabei sind per Fax das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche
Ankunftszeit mitzuteilen.
4 Der Text dieser Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern eingesehen
werden; er kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74, Internet: http://www.snv.ch; E-Mail: verkauf@snv.ch. 5 Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaft- licher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG, ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30; berichtigt in ABl. L 171 vom 5.5.2004, S. 3.
6 http://www.crl-pesticides.eu/library/docs/srm/QuechersForGuarGum.pdf
7 http://www.ezv.admin.ch/kontakt/01972/index.html?lang=de
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Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
a. eine systematische Dokumentenprüfung; b. eine Nämlichkeitskontrolle; c. eine Warenprüfung.
2 Nämlichkeitskontrollen
und Warenprüfungen, einschliesslich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, werden bei mindestens 5 Prozent der Sendungen durchgeführt.
3 Sendungen, für welche die geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt werden
können, werden zurückgewiesen.
Art. 8 Aufteilung einer Sendung
1 Eine Sendung darf erst nach der amtlichen Kontrolle der Zollbehörde aufgeteilt
werden. 2 Wird eine Sendung aufgeteilt, so fügt die zuständige Vollzugsbehörde jedem Teil der Sendung eine beglaubigte Kopie des Zertifikats bei.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des BAG vom 17. September 20088 über Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2010 in Kraft.9
2 Sie gilt bis zum 14. Mai 2012.
12. Mai 2010 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
8 AS 2008 4477, 2009 4753 9 Diese Änderung wurde am 14. Mai 2010 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröf- fentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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