AS 2010 2209
Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz
Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3bis und 3ter 3bis Post und SBB können insbesondere das folgende Personal dem Obligationen- recht unterstellen: a. oberstes Kader; b. oberes Kader; c. mittleres Kader, soweit dies vom Einfluss auf den finanziellen Erfolg sowie von der Führungs- und Fachverantwortung her gerechtfertigt ist; d. Personen, an die spezielle Anforderungen gestellt werden, namentlich in der Informatik und in Schlüsselbereichen. 3ter Sie regeln die Anstellungsbedingungen dieses Personals unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes. Sie beteiligen die Personalverbände, die Angestellte nach Absatz 3bis Buchstabe b, c oder d vertreten, an der Erarbeitung der Anstellungs- bedingungen dieser Personalkategorien.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 172.220.11
2009-0935 2209
Rahmenverordnung BPG AS 2010
2210