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AS 2010 2645

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)

Änderung vom 4. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Publikationsverordnung vom 17. November 20041 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 8a 3a. Abschnitt: Ordentliche Veröffentlichung

Art. 8a Zeitpunkt der Veröffentlichung

1 Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der

Veröffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens.

2 Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er

den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so achtet die sachlich zuständige Stelle darauf, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.

Art. 8b Nichteinhaltung der Frist 1 Wird ein Erlass vor seinem Inkrafttreten oder am Tag seines Inkrafttretens veröf- fentlicht und wird dabei die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 PublG nicht eingehalten, so entstehen die Rechtspflichten aus dem Erlass frühestens am Tag nach der Veröf- fentlichung in der AS. 2 Kann das Datum des Inkrafttretens nicht verschoben werden, so legt die sachlich zuständige Stelle die Gründe dar und begründet die Terminplanung; die Begründun- gen erfolgen: a. für Erlasse, die dem Bundesrat unterbreitet werden müssen: im Antrag an den Bundesrat; b. für alle anderen Erlasse: spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erlasses schriftlich zuhanden der Bundeskanzlei.

1 SR 170.512.1

2010-0963 2645

Publikationsverordnung AS 2010

Art. 19 Veröffentlichung durch Verweis Nach Artikel 13 Absatz 3 PublG werden im Bundesblatt namentlich die folgenden Texte veröffentlicht: a. die Botschaft zum Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu dessen Nachträgen; b. die Botschaft zur Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; c. der Geschäftsbericht des Bundesrates.

Art. 32 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung müssen die nachstehenden Texte in folgenden Zeitpunkten in den Amtssprachen vorliegen: a. Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die in der selbstständigen Abschlusskompetenz des Bundesrates lie- gen: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV2) zur Genehmigung des Vertrages oder des Beschlusses; b. Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die vorläufig angewendet werden sollen: vor dem Datum der vorläu- figen Anwendung; c. Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, zu denen eine Botschaft zu erstellen ist: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Verabschiedung der Bot- schaft.

Art. 42 Abs. 2 Bst. b und 45 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 172.010.1