AS 2010 2667
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (VATT)
Änderung vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. Oktober 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird wie folgt geändert:
Art. 5 Teilnahme
1 Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehö-
rige des Grenzwachtkorps teilnehmen.
2 Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente
bestimmt werden.
Art. 5a Besoldung und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht Besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird: a. die Teilnahme an Armeemeisterschaften; b. die Teilnahme von Angehörigen der Armee am Armeewettkampf im Schies- sen während eines Ausbildungsdienstes.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 512.38
2010-0387 2667
Ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe AS 2010
2668