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AS 2010 3461

Vertrag über die Energiecharta

Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta

SR 0.730.0; AS 1998 2734

Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta Angenommen am 24. April 1998 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Dezember 1999 In Kraft getreten am 21. Januar 2010

Originaltext

Artikel 1 Artikel 29 des Vertrags erhält folgende Fassung:

Art. 29 Vorläufige Bestimmungen über Handelsfragen (1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen und energiebe- zogener Ausrüstung Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Mitglied der WTO1 ist. (2) a) Der Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, wird vorbehaltlich des Buchstaben b und der in Anlage W vorge- sehenen Ausnahmen und Regeln durch das WTO-Übereinkommen geregelt, wie es in der Praxis von den Mitgliedern der WTO untereinander auf Ener- gieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung angewandt wird, als seien alle Vertragsparteien Mitglieder der WTO. b) Der Handel einer Vertragspartei, die zu den Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehört, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung dieser Ver- tragspartei zur WTO, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, durch eine Über- einkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten geregelt werden. (3) a) Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze. Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und

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(6) Im Handel zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mit- glied der WTO ist, erhöht eine solche Vertragspartei die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeug- nisse oder die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben nicht über den niedrigsten Satz hinaus, der an dem Tag gilt, an dem die Chartakonferenz beschliesst, die betreffende Ware in die einschlä- gige Anlage aufzunehmen. Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über diesen Satz hinaus nur erhöhen, a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO- Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmun- gen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist oder b) sofern die Chartakonferenz in an anderer Stelle in diesem Vertrag nicht geregelten Ausnahmefällen beschliesst, die Vertragspartei von der ihr durch diesen Absatz auferlegten Verpflichtung zu befreien und der Erhöhung eines Zolls unter den von ihr auferlegten Bedingungen zuzustimmen. (7) Abweichend von Absatz 6 erhöhen im Falle der in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse die in Anlage BR aufgeführten Vertragsparteien und im Falle der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung die in Anlage BRQ aufgeführten Vertragsparteien die Zölle und sonstigen Abgaben in dem in Absatz 6 genannten Handel nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus. (8) Auf die sonstigen Zölle und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, findet die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 in der Fassung der Anlage W Anwendung. (9) Anlage D findet Anwendung: a) auf Streitigkeiten über die Einhaltung der nach diesem Artikel anwendbaren Bestimmungen über den Handel; b) auf Streitigkeiten über die Anwendung einer Massnahme durch eine andere Vertragspartei, durch die nach Ansicht einer Vertragspartei ein ihr aus die- sem Artikel unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Artikel; und c) sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes ver- einbaren, auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, von denen min- destens eine nicht Mitglied der WTO ist, über die Einhaltung des Artikels 5. Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Vertrags- parteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entstehen, i) die nach Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren übrigen Anforderungen gerecht wird, oder

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ii) durch die eine Freihandelszone oder eine Zollunion im Sinne des Arti- kels XXIV GATT 1994 errichtet wird.

Artikel 2 Der Vertrag wird wie folgt geändert: In der Präambel werden in Absatz 7 die Worte «Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommen» durch die Worte «Übereinkommen zur Errichtung der Welthandels- organisation» ersetzt. In der Präambel werden in Absatz 8 die Worte «verwandten Anlagen» durch die Worte «energiebezogener Ausrüstung» ersetzt. In der Präambel werden in Absatz 9 die Worte «Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, schliesslich dessen Vertragsparteien» und «eine solche Vertragszugehörigkeit» durch die Worte «Mitglied der Welthandelsorganisa- tion sind, schliesslich Mitglied werden» bzw. «diese Mitgliedschaft» ersetzt. In der Präambel werden in Absatz 10 die Worte «Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente» durch die Worte «Mitglied der Welthandelsorganisation» ersetzt. Artikel 1 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: «4. bedeutet «Energieerzeugnisse» die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in Anlage EM I oder Anlage EM II aufge- nommenen Positionen». In Artikel 1 wird nach Ziffer 4 folgendes eingefügt: «4a. bedeutet «energiebezogene Ausrüstung» die auf der Grundlage des Harmo- nisierten Systems der Weltzollorganisation in Anlage EQ I oder Anlage EQ II aufgenommenen Positionen». Artikel 1 Ziffer 11 erhält folgende Fassung: «a) bedeutet «WTO» die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welt- handelsorganisation errichtete Welthandelsorganisation; b) bedeutet «WTO-Übereinkommen» das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, seine Anhänge und die dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänz- ten oder geänderten Fassung; c) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorgani- sation enthalten ist, in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geän- derten Fassung.» In Artikel 3 werden nach dem Wort «Energieerzeugnissen» die Worte «und der energiebezogenen Ausrüstung» eingefügt. In Artikel 4 werden im Titel die Worte «GATT und der dazugehörigen Rechts- instrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» und im Wortlaut die Worte

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«Vertragsparteien des GATT» und «GATT und der dazugehörigen Rechtsinstru- mente» durch die Worte «Mitglied der WTO» bzw. «WTO-Übereinkommens» ersetzt. In Artikel 5 Absatz 1 wird nach den Worten «Artikel III oder XI des GATT» die Zahl «1994» eingefügt und werden die Worte «GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten» durch das Wort «WTO Übereinkommen» ersetzt. In Artikel 14 Absatz 6 werden die Worte «GATT und den dazugehörigen Rechts- instrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommen» ersetzt. In Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte «GATT und den einschlägigen dazugehö- rigen Rechtsinstrumenten» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» ersetzt und nach dem Wort «Energieerzeugnissen» die Worte «und energiebezogener Ausrüs- tung» eingefügt. In Artikel 21 Absatz 4 wird der Verweis «Artikel 29 Absätze 2–6» durch den Ver- weis «Artikel 29 Absätze 2–8» ersetzt. In Artikel 25 Absatz 3 werden die Worte «GATT und der dazugehörigen Rechts- instrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» ersetzt. In Artikel 34 Absatz 3 wird nach Buchstabe m folgendes eingefügt: «n) sie prüft und billigt die Aufnahme der Unterzeichner in Anlage BR oder Anlage BRQ oder in beide Anlagen; o) sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihre Streichung in Anlage EM I, und sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihre Streichung in Anlage EQ I;» Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe «n» erhält die Bezeichnung «p». In Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d wird der Buchstabe «G» durch den Buchstaben «W» ersetzt. In Artikel 36 Absatz 1 wird nach Buchstabe f folgendes eingefügt. «g) Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihrer Streichung in Anlage EM I und Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihrer Streichung in Anlage EQ I;» In Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe d wird der Buchstabe «f» durch den Buchstaben «g» ersetzt. In der «Inhaltsübersicht» der Anlagen des Vertrags wird unter Absatz1 «Anlage EM» durch «Anlage EM I» ersetzt; unter den Nummern 2–4 werden die Anlagen «Anlage EM II Energieerzeugnisse (nach Artikel 1 Absatz 4)», «Anlage EQ I Liste der energiebezogenen Ausrüstung (nach Artikel 1 Absatz 4a)» und «Anlage EQ II Liste der energiebezogenen Ausrüstung (nach Artikel 1 Absatz 4a)» eingefügt. Unter Absatz 9 wird «Anlage G» durch «Anlage W» und «GATT und der dazugehö- rigen Rechtsinstrumente» durch «WTO-Übereinkommens» ersetzt.

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Die Anlagen unter den Nummern 2–10 erhalten die Nummern 5–13. Unter den Nummern 14 und 15 werden die Anlagen «Anlage BR Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmun- gen ergebenden Sätze hinaus erhöhen (nach Artikel 29 Absatz 7)» und «Anlage BRQ Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen (nach Artikel 29 Absatz 7)» eingefügt. Die Anlagen unter den Nummern 11–14 erhalten die Nummern 16–19. Im Titel der Anlage D wird «(nach Artikel 29 Absatz 7)» durch «(nach Artikel 29 Absatz 9)» ersetzt. In Anlage EM wird «EM» durch «EM I» ersetzt. In Anlage TRM Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte «eine Vertragspartei des GATT» durch die Worte «Mitglied der WTO» ersetzt; unter Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte «keine Vertragspartei des GATT» durch die Worte «nicht Mitglied der WTO» ersetzt. In Anlage TFU Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden die Worte «GATT und der dazugehörigen Übereinkünfte» bzw. «GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» ersetzt.

Artikel 3 Anlage D des Vertrags wird wie folgt geändert: Im Titel wird «(nach Art. 29 Abs. 7)» durch «(nach Art. 29 Abs. 9)» ersetzt. Dem Absatz 1 Buchstabe a wird nach dem Wort «könnten» folgendes angefügt: «, sowie über Massnahmen, die einen einer Vertragspartei aus den nach Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnten.» Dem Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 wird nach dem Wort «könnte» folgendes ange- fügt: «, sowie über jede Massnahme, die einen einer Vertragspartei aus den nach Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnte», und in Satz 2 werden die Worte «GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» ersetzt. In Absatz 1 Buchstabe d wird nach dem Wort «auswirken» folgendes eingefügt: «oder einen ihr aus den nach Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern.»

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In Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 werden die Worte «GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» ersetzt. In Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 werden die Worte «GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» ersetzt, und erhält der vorletzte Satz folgende Fassung: «Die Panels lassen sich von den Auslegungen des WTO-Übereinkommens im Rahmen des WTO-Übereinkommens leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel 5 oder Artikel 29 nicht in Frage, die von einer Vertragspartei, die Mitglied der WTO ist, gegenüber anderen Mitgliedern der WTO angewandt werden, auf die sie das WTO-Übereinkommen anwen- det, und die von den anderen an der Streitbeilegung beteiligten Mitgliedern im Rahmen des WTO-Übereinkommens nicht angewandt werden.» In Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte «GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» ersetzt. In Absatz 5 Buchstabe c werden die Worte «GATT oder der dazugehörigen Rechts- instrumente» durch das Wort «WTO-Übereinkommens» ersetzt. Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: «Jede Vertragspartei kann zwei Personen benennen, deren Name im Falle von Vertragsparteien, die auch Mitglied der WTO sind, auf der in Artikel 8 der in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens enthaltenen Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung genannten Liste in Frage kommender Regierungs- und Nichtregierungsfachleute steht oder die bereits als Panelmitglieder eines GATT- oder WTO-Streitbeilegungspanels tätig waren, sofern sie gewillt und fähig sind, das Amt eines Panelmitglieds im Sinne dieser Anlage auszuüben.» Nach Absatz 9 wird folgendes angefügt: «(10) Beruft sich eine Vertragspartei auf Artikel 29 Absatz 9 Buchstabe b, so findet diese Anlage mit folgenden Änderungen Anwendung: a) Die antragstellende Vertragspartei legt eine ausführliche Begründung für den Antrag vor, wegen einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach einen ihr aus Artikel 29 unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte macht oder verringert, Konsultationen abzuhalten oder ein Panel einzu- setzen. b) Wird festgestellt, dass eine Massnahme Vorteile nach Artikel 29 zunichte macht oder verringert, ohne gegen Artikel 29 zu verstossen, so besteht keine Verpflichtung, sie zurückzunehmen; in diesem Fall empfiehlt das Panel der betreffenden Vertragspartei jedoch, eine beide Seiten zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen. c) Das unter Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei bestimmen, in welcher Höhe die Vorteile zunichte gemacht oder verringert worden sind, und Mittel und Wege zu einer beide Seiten zufriedenstellenden Anpassung vorschlagen; ein solcher Vorschlag ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht bindend.»

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Artikel 4 Anlage G des Vertrags wird durch folgende Anlage ersetzt:

Anlage W

Ausnahmen und Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens (nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a)

A. Ausnahmen von der Anwendung des WTO-Übereinkommens Folgende Bestimmungen des WTO-Übereinkommens finden nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung: (1) Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation alle mit Ausnahme des Artikels IX Absätze 3 und 4 und des Artikels XVI Absätze 1, 3 und 4 a) Anhang 1A des WTO-Übereinkommens: Multilaterale Handelsübereinkünfte i) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994 II Listen der Zugeständnisse, Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1, Buchstabe c und Absatz 7 IV Sonderbestimmungen für Kinofilme XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung XXII Konsultationen XXIII Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile XXIV Zollunionen und Freihandelszonen, Absatz 6 XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen XXVIII Änderung der Listen XXVIIIbis Zollverhandlungen XXIX Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta XXX Änderungen XXXI Rücktritt XXXII Vertragsparteien XXXIII Beitritt XXXV Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien XXXVI Grundsätze und Ziele XXXVII Verpflichtungen XXXVIII Gemeinsames Vorgehen Anlage H zu Artikel XXVI Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu vorge- nannten GATT-Artikeln)

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Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994

2. Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Abgaben und Be-

lastungen in die Liste

4. Anfechtung (nur Satz 1)

6. Streitbeilegung

8. Ersetzung der Entscheidung BISD 27S/24

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994

1. nur der Satzteil «zwecks Überprüfung durch die gemäss

Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe»

5. Arbeitsgruppe «Tätigkeit staatlicher Handelsunterneh-

men» Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994

5. Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen,

mit Ausnahme des letzten Satzes

7. Überprüfung im Ausschuss, Satzteil «oder Artikel XVIII

Absatz 12 Buchstabe b»

8. Vereinfachtes Konsultationsverfahren

13. Schlussfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbi-

lanzfragen, Satz 1, Satz 3 Satzteil «und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979» und letzter Satz Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV GATT 1994 alle mit Ausnahme des Artikels 13 Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem GATT 1994

3. Schutz der Vorteile

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII GATT 1994 Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994 ii) Übereinkommen über die Landwirtschaft iii) Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen iv) Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung v) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Präambel Absätze 1, 8, 9

1.3 Allgemeine Bestimmungen

10.5 das Wort «Industrieland-»; die Worte , «französischer oder

spanischer» werden durch die Worte «oder russischer» ersetzt

10.6 Satzteil «und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungs-

land-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen»

10.9 Information über technische Vorschriften, Normen und

Konformitätsbewertungsverfahren (Sprachen

11. Technische Unterstützung für andere Mitglieder

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12. Besondere und differenzierte Behandlung von Entwick-

lungsland-Mitgliedern

13. Ausschuss «Technische Handelshemmnisse»

14. Konsultationen und Streitbeilegung

15. Schlussbestimmungen (mit Ausnahme der Absätze 15.2

und 15.5) Anhang 2 Technische Sachverständigengruppen vi) Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen vii) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 (Anti- dumping)

15. Entwicklungsland-Mitglieder

16. Ausschuss für Antidumpingmassnahmen

17. Konsultationen und Streitbeilegung

18. Schlussbestimmungen, Absätze 2 und 6

viii) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994 (Zoll- wert) Präambel Absatz 2 Satzteil «und zusätzliche Vorteile für den internatio- nalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern»

14. Anwendung der Anhänge (Satz 2 mit Ausnahme des Ver-

weises auf Anhang III Absätze 6 und 7

18. Institutionen (Ausschuss für den Zollwert)

19. Konsultationen und Streitbeilegung

20. Besondere und differenzierte Behandlung

21. Vorbehalte

23. Überprüfung

24. Sekretariat

Anhang II Technischer Ausschuss für den Zollwert Anhang III Zusätzliche Bestimmungen (mit Ausnahme der Absätze 6 und 7) ix) Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand Präambel Absätze 2 und 3

3.3 Technische Hilfe

6. Überprüfung

7. Konsultation

8. Streitbeilegung

x) Übereinkommen über Ursprungsregeln Präambel Absatz 8

4. Institutionen

6. Prüfung

7. Konsultation

8. Streitbeilegung

9. Harmonisierung der Ursprungsregeln

Anhang I Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln

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Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

xi) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

1.4 a) Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)

2.2 Automatische Einfuhrlizenzverfahren

(Fussnote 5) 3.5.iv) Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren (letzter Satz)

4. Institutionen

6. Konsultationen und Streitbeilegung

7. Überprüfung (mit Ausnahme des Absatzes 3)

8. Schlussbestimmungen (mit Ausnahme des Absatzes 2)

xii) Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

4. Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Absätze 4.1, 4.2

und 4.3

5. Nachteilige Auswirkungen, letzter Satz

6. Ernsthafte Schädigung (Absatz 6.6 Satzteile «vorbehalt-

lich des Absatzes 3 des Anhangs V» und «gemäss Arti- kel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sonder- gruppe» Absatz 6.8 Satzteil, «einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information,» und Absatz 6.9)

7. Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Absätze 7.1, 7.2

und 7.3)

8. Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen, Absatz 8.5

und Fussnote 25

9. Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen

24. Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

und Untergruppen

26. Überwachung

27. Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-

Mitglieder

29. Übergang zur Marktwirtschaft, Absatz 29.3 (mit Aus-

nahme des ersten Satzes)

30. Streitbeilegung

31. Vorläufige Anwendung

32.2, 32.7 (nur soweit auf die Anhänge V und VII verwiesen wird) und 32.8 Schlussbestimmungen Anhang V Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung Anhang VII Entwicklungsland-Mitglieder xiii) Übereinkommen über Schutzmassnahmen

9. Entwicklungsland-Mitglieder

12. Notifikation und Konsultation, Absatz 10

13. Überwachung

14. Streitbeilegung

Anhang Ausnahmen b) Anhang 1B des WTO-Übereinkommens: Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

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c) Anhang 1C des WTO-Übereinkommens: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums d) Anhang 2 des WTO-Übereinkommens: Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten e) Anhang 3 des WTO-Übereinkommens: Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik f) Anhang 4 des WTO-Übereinkommens: Plurilaterale Handelsübereinkommen: i) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen ii) Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen g) Ministerbeschlüsse, -erklärungen und -vereinbarungen: i) Beschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder ii) Erklärung zum Beitrag der WTO zur Stärkung der globalen Kohä- renz wirtschaftspolitischer Entscheidungen iii) Beschluss zu den Notifikationsverfahren iv) Erklärung zu den Beziehungen der WTO zum IWF v) Beschluss zu Massnahmen betreffend die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten ent- wickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind vi) Beschluss zur Notifikation der ersten Einbeziehung von Waren in das GATT 1994 gemäss Artikel 2 Absatz 6 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung vii) Beschluss zur Überprüfung der Veröffentlichung des ISO/IEC- Informationszentrums viii) Beschluss zu der vorgeschlagenen Vereinbarung über ein WTO- ISO-Normen-Informationssystem ix) Beschluss zur Frage der Umgehung x) Beschluss zur Überprüfung von Artikel 17 Absatz 6 des Überein- kommens zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 xi) Erklärung zur Streitbeilegung gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 oder Teil V des Überein- kommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen xii) Beschluss zu Fällen, in denen die Zollverwaltungen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts haben xiii) Beschluss zu Mindestwerten und Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre xiv) Beschluss zu institutionellen Vorkehrungen für das GATS

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xv) Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren für das GATS xvi) Beschluss zum Handel mit Dienstleistungen und zur Umwelt xvii) Beschluss zu Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Ver- kehr natürlicher Personen xviii) Beschluss zu Finanzdienstleistungen xix) Beschluss zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen xx) Beschluss zu Verhandlungen über Basistelekommunikation xxi) Beschluss über freiberufliche Dienstleistungen xxii) Beschluss zum Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen xxiv) Beschluss zur Anwendung und Überprüfung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung xxv) Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen xxvi) Beschluss zur Annahme des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zum Beitritt zu diesem Übereinkom- men xxvii) Beschluss zum Handel und zur Umwelt xxviii) Beschluss zu den organisatorischen und finanziellen Folgen der Durchführung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO xxix) Beschluss zur Errichtung des Vorbereitenden Ausschusses der WTO (2) Alle übrigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, die folgendes betref- fen: a) die staatliche Unterstützung bei der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, mit Ausnahme der Absätze 1–4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und güns- tigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Ent- wicklungsländer; b) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nach- geordneten Gremien; c) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung. (3) Alle Übereinkünfte, Regelungen, Beschlüsse, Vereinbarungen und sonstigen gemeinsamen Massnahmen nach den in den Absätzen 1 und 2 als nicht anwendbar aufgeführten Bestimmungen. (4) Der Handel mit Kernmaterial kann in den Übereinkünften geregelt werden, die in den in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthaltenen Klarstellungen zu diesem Absatz genannt werden.

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B. Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens (1) Fehlt eine von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der Welthan- delsorganisation nach Artikel IX Absatz 2 WTO-Übereinkommen angenommene Auslegung einer nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmung des WTO-Übereinkommens, so kann die Chartakonferenz eine Auslegung anneh- men. (2) Anträge auf Befreiung nach Artikel 29 Absatz 2 und Absatz 6 Buchstabe b werden der Chartakonferenz vorgelegt; diese wendet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Verfahren des Artikels IX Absätze 3 und 4 WTO-Übereinkommen an. (3) Die Befreiung von einer Verpflichtung, die im Rahmen der WTO in Kraft ist, gilt für die Zwecke des Artikels 29 als in Kraft, solange sie im Rahmen der WTO in Kraft bleibt. (4) Die Bestimmungen des Artikels II GATT 1994, deren Anwendung nicht ausge- setzt ist, werden unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 wie folgt geändert: i) Die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung, die aus einer Vertragspartei ein- geführt oder in eine Vertragspartei ausgeführt werden, sind auch von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die an dem in der Stillhalteklau- sel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag aufer- legt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der an dem in Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 genannten Stichtag im Einfuhr- bzw. Ausfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind. ii) Die Bestimmungen des Artikels II GATT 1994 schliessen nicht aus, dass eine Vertragspartei einer Ware bei der Einfuhr oder Ausfuhr jederzeit fol- gende Belastungen auferlegt: a) die einer inneren Abgabe gleichwertige Belastung, so weit sie mit Arti- kel III Absatz 2 GATT 1994 vereinbar ist und gleichartigen inlän- dischen Waren oder solchen Waren auferlegt wird, aus denen die inlän- dische Ware ganz oder teilweise hergestellt ist; b) Antidumping- oder Ausgleichszölle gemäss Artikel VI GATT 1994; c) Gebühren oder andere Belastungen, die den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen. iii) Eine Vertragspartei darf ihre Methode zur Ermittlung des Zollwerts oder zur Umrechnung von Währungen nicht derart ändern, dass dadurch der Wert der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absätze 6 und 7 beeinträchtigt wird. iv) Wenn eine Vertragspartei für ein in Anlage EM II aufgeführtes Energieer- zeugnis oder für in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung rechtlich oder tatsächlich ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol einführt, beibe- hält oder genehmigt, darf dieses Monopol keinen Schutz bewirken, der im Durchschnitt das in der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absätze 6 und 7 vorgesehene Ausmass übersteigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes

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Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

hindern die Vertragsparteien nicht, inländische Erzeuger auf jede nach ande- ren Bestimmungen dieses Vertrags zulässige Art zu unterstützen. v) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Ware durch eine andere Ver- tragspartei nicht die Behandlung erfährt, die ihres Erachtens mit der Stillhal- teverpflichtung des Artikels 29 Absatz 6 und 7 beabsichtigt war, so macht sie die andere Vertragspartei unmittelbar auf diese Angelegenheit aufmerk- sam. Wenn diese anerkennt, dass die von der ersten Vertragspartei gefor- derte Behandlung beabsichtigt war, jedoch erklärt, dass diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde entschieden hat, die Ware könne nach dem eigenen Zolltarifrecht nicht so tarifiert werden, dass sie die in diesem Vertrag beabsichtigte Be- handlung geniesst, so treten die beiden Vertragsparteien und die anderen we- sentlich interessierten Vertragsparteien unverzüglich in neue Verhandlungen ein, um zu einer ausgleichenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen. vi) a) Im Tarifregister sind für die Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungsfonds als Mitglieder angehören, die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präfe- renzspannen für die spezifischen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem Pariwert ausgedrückt, der an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genann- ten Stichtag vom Währungsfonds angenommen oder vorläufig aner- kannt wird. Wird nun dieser Pariwert im Einklang mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds um mehr als 20 v. H. herabge- setzt, so können diese spezifischen Zölle und Abgaben sowie die Präfe- renzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Konferenz anerkennt, dass derartige Angleichungen den Wert der in Artikel 29 Absätze 6 und 7 oder an einer sonstigen Stelle dieses Vertrags vorgesehenen Stillhalteverpflichtung nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigt, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen. b) Für eine Vertragspartei, die nicht Mitglied des Fonds ist, gelten diesel- ben Bestimmungen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie Mitglied des Fonds wird oder gemäss Artikel XV GATT 1994 ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliesst. vii) Die Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat die Zölle und sonstigen Abgaben, die an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 genannten Stichtag gelten. Das Sekretariat führt ein Tarifregister, in das die Zoll- und Abgabensätze für die Zwecke der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absätze 6 und 7 eingetragen werden. (5) Die Entscheidung vom 26. März 1980 zur «Einführung einer Loseblattsamm- lung für die Listen der Zollzugeständnisse» (BISD 27S/24) findet im Rahmen des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung. Die anwendbaren Bestimmun- gen der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT

1994 gelten unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 mit folgenden Ände-

rungen:

3475

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

i) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung im Tarifregister bei der betreffenden Zolltarifposi- tion mit dem Satz angegeben, der an dem in der Stillhalteklausel des Arti- kels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag gilt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert. ii) Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und alle in Anlage EQ II aufgeführte ener- giebezogene Ausrüstung angegeben. iii) Es steht den Vertragsparteien frei, das Bestehen einer solchen «anderen Abgabe oder Belastung» mit der Begründung anzufechten, dass an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag für die betreffende Zolltarifposition keine solchen «anderen Abga- ben und Belastungen» bestanden, oder die Vereinbarkeit des angegebenen Satzes solcher «anderen Abgaben und Belastungen» mit der Stillhaltever- pflichtung des Artikels 29 Absatz 6 und 7 anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der von der Charta- konferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezoge- nen Bestimmungen dieses Vertrags oder einem Jahr nach der Notifikation der in Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Zoll- und Abga- bensätze an das Sekretariat, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist. iv) Die Eintragung der «anderen Abgaben und Belastungen» in das Tarifregister erfolgt ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten und Pflichten aus dem GATT 1994 mit Ausnahme der unter Ziffer iii genannten Rechte und Pflichten. Die Vertragsparteien haben das Recht, die Vereinbarkeit der «anderen Abgaben und Belastungen» mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten. v) «Andere Abgaben und Belastungen», die in einer Notifikation an das Sekre- tariat nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und «andere Abgaben und Belastungen», die mit einem niedrigeren als dem am Stichtag geltenden Satz angegeben sind, dürfen nicht auf den tat- sächlichen Satz geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderun- gen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Notifikation an das Sek- retariat vorgenommen. (6) Im WTO-Übereinkommen werden die Ausdrücke «in der Liste vorgesehene Zollsätze» oder «gebundene Zollsätze» durch den Ausdruck «nach Artikel 29 Absätze 4–8 zulässige Zollsätze» ersetzt. (7) Soweit im WTO-Übereinkommen der Tag des Inkrafttretens des WTO-Über- einkommens (oder entsprechende Ausdrücke) Bezugszeitpunkt für eine Handlung ist, wird er durch den Tag des Inkrafttretens der von der Chartakonferenz am

3476

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vertrags ersetzt. (8) Für die Notifikation, die nach den gemäss Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen erforderlich ist, gilt folgendes: a) Die Vertragsparteien, die nicht Mitglied der WTO sind, richten ihre Notifi- kation an das Sekretariat. Das Sekretariat leitet allen Vertragsparteien Kopien der Notifikation zu. Die an das Sekretariat gerichtete Notifikation ist in einer der Sprachen abzufassen, in denen der Wortlaut dieses Vertrags ver- bindlich ist. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Ver- tragspartei vorgelegt zu werden. b) Dies gilt nicht für die Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Mitglied der WTO sind; für diese sind die Notifikationsverfahren der WTO massge- bend. (9) Im Anwendungsbereich des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe b nimmt die Chartakonferenz die Aufgaben wahr, die das WTO-Überein- kommen den Organen des WTO-Übereinkommens übertragen hat. (10) a) Die von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der WTO nach Artikel IX Absatz 2 WTO-Übereinkommen angenommenen Auslegungen der nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen des WTO-Übereinkommens finden Anwendung. b) Die für alle Mitglieder der WTO verbindlichen Änderungen des WTO- Übereinkommens nach Artikel X WTO-Übereinkommen (mit Ausnahme der Änderungen nach Artikel X Absatz 9), die nach Artikel 29 Absatz 2 Buch- stabe a anwendbare Bestimmungen betreffen, finden Anwendung, es sei denn, eine Vertragspartei beantragt, dass die Chartakonferenz die Änderung abändert oder ihre Anwendung aussetzt. Die Chartakonferenz beschliesst mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien und legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Änderung abgeändert oder ihre Anwendung ausgesetzt wird. Der Antrag auf Abänderung der Änderung oder auf Aussetzung ihrer Anwendung kann den Antrag umfassen, die Anwendung der Änderung bis zum Beschluss der Chartakonferenz auszusetzen. Der nach diesem Absatz an die Chartakonferenz gerichtete Antrag ist inner- halb von sechs Monaten zu stellen, nachdem das Sekretariat den Vertrags- parteien notifiziert hat, dass die Änderung im Rahmen des WTO-Überein- kommens wirksam geworden ist. c) Von der WTO angenommene Auslegungen, Änderungen und neue Überein- künfte, die nicht zu den nach den Buchstaben a und b anwendbaren Ausle- gungen und Änderungen gehören, finden keine Anwendung.»

3477

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Artikel 5 In den Anlagen des Vertrags werden folgende Anlagen eingefügt:

2. Anlage EM II

Energieerzeugnisse (nach Art. 1 Abs. 4)

3. Anlage EQ I

Liste der energiebezogenen Ausrüstung (nach Art. 1 Abs. 4a)

In dieser Anlage bedeutet «Ex», dass die Warenbezeichnung nicht alle Waren der entsprechenden Position der Nomenklatur der Weltzollorganisation oder des ent- sprechenden Codes des Harmonisierten Systems umfasst. Ex 39.19 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: Ex 3919.10 – in Rollen mit einer Breite von

20 cm oder weniger:

– für den Schutz von Öl- und Gasfernleitungen und Seelei- tungen Ex 73.04(*)3 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausge- nommen Gusseisen) oder Stahl:

7304.10 – Rohre von der für Öl- oder Gas-

fernleitungen verwendeten Art (line pipe) – Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):4

7304.214 – Bohrgestänge (drill pipe)

7304.294 – andere

3 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

4 In der Fassung von 1992 Unterposition 7304 20.

3478

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 73.05 Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl: – Rohre von der für Öl- oder Gas- fernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7305.11 – mit verdecktem Lichtbogen längs-

nahtgeschweisst

7305.12 – anders längsnahtgeschweisst

7305.19 – andere

7305.20 – Futterrohre von der für das För-

dern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing) Ex 73.06(*)5 Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

7306.10 – Rohre von der für Öl- oder Gas-

fernleitungen verwendeten Art (line pipe)

7306.20 – Futterrohre und Steigrohre von der

für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

73.07 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohr-

verbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl Ex 73.08 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgear- beitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und derglei- chen, aus Eisen oder Stahl:

7308.20 – Türme und Gittermaste

7308.40 – Gerüst-, Schalungs- oder Stütz-

material Ex 7308.90 – andere: – Teile für Öl- und Gasbohrplatt- formen

5 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

3479

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 73.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrich- tungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärme- schutzverkleidung: Ex 7309.00 – für flüssige Stoffe: – mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000.000 l, für strategische Ölreserven kons- truiert – mit Wärmeschutzverkleidung Ex 73.11 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase: – mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l Ex 73.12(*)6 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: Ex 7312.10 – Litzen, Kabel und Seile: – Kabel und Seile, überzogen, nicht überzogen oder verzinkt, von der im Energiebereich ver- wendeten Art Ex 73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl: Ex 7326.90 – andere: – Verbinder für Kabel aus opti- schen Fasern Ex 76.13 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüs- sigte Gase: – mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Ex 76.14 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Alu- minium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: Ex 7614.10 – mit Stahlseele: – von der für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung verwendeten Art

6 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

3480

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 7614.90 – andere: – von der für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung verwendeten Art Ex 78.06 Andere Waren aus Blei: – Verpackungsmaterial mit Abschir- mung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern ra- dioaktiver Stoffe Ex 81.09 Zirconium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott: Ex 8109.90 – andere: – Hülsen oder Rohre für Brenn- stoffelemente für Kernreaktoren Ex 82.07 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk- zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge: – Erd-, Gesteins- oder Tiefbohr- werkzeuge:

8207.137 – mit arbeitendem Teil aus Cer-

mets

8207.19 – andere, einschliesslich Teile

Ex 83.07(*)8 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Ver- schlussstücken oder Verbindungsstücken: – ausschliesslich für Öl- und Gas- bohrschächte bestimmt

84.01 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente

für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung:

84.02 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen

Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

84.03 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der

Position 84.02

7 In der Fassung von 1992 Unterpositionen 8207 11 und 12.

8 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

3481

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

84.04 Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder

84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und

Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

84.05 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit

ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern Ex 84.06 Dampfturbinen: – andere Turbinen9

8406.818 – mit einer Leistung von mehr als

40 MW

8406.828 – mit einer Leistung von 40 MW

oder weniger

8406.90 – Teile

Ex 84.08(*)10 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): Ex 8408.90 – andere Motoren: – neu, mit einer Leistung von mehr als 50 kW Ex 84.09 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 84.07 oder 84.08 bestimmt:

8409.99 – andere

84.10 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

84.11(*) Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen 84.13(*) Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten Ex 84.14(*) Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gas- kompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter: – Ventilatoren: Ex 8414.59 – andere: – für Berg- und Kraftwerke

8414.80 – andere

8414.90 – Teile

84.16 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brenn-

stoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, ein- schliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mecha-

9 In der Fassung von 1992 Unterposition 8406 19.

10 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

3482

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

nischen Roste, mechanischen Entascher und ähnli- chen Vorrichtungen Ex 84.17 Nichtelektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen: Ex 8417.80 – andere: – ausschliesslich für Abfallver- brennungs-, Laboratoriums- und Uransinteröfen bestimmt Ex 8417.90 – Teile: – ausschliesslich für Abfallver- brennungs-, Laboratoriums- und Uransinteröfen bestimmt Ex 84.18(*)11 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl- truhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Appa- rate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausge- nommen Klimageräte der Position 84.15: – andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteer- zeugung, mit elektrischer oder an- derer Ausrüstung; Wärmepumpen:

8418.61 – Kompressionskälteerzeugungsein-

richtungen, bei denen der Konden- sator als Wärmeaustauscher aus- gebildet ist

8418.69 – andere

Ex 84.19(*) Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tempe- raturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterili- sieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Ver- dampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauf- erhitzer und Heisswasserspeicher:

8419.50 – Wärmeaustauscher

8419.60 – Apparate und Vorrichtungen für

die Luft- oder andere Gas- verflüssigung – andere Apparate und Vorrich- tungen:

8419.89 – andere

11 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

3483

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 84.21(*)12 Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssig- keiten oder Gasen: – Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

8421.21 – zum Filtrieren oder Reinigen von

Wasser – Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

8421.39 – andere

Ex 84.25(*) Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

8425.20 – Fördermaschinen für Bergwerke,

zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Spe- zialzugwinden für der Untertage- bergbau Ex 84.26(*) Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrü- cken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portal- hubkraftkarren und Krankraftkarren: Ex 8426.20 – Turmdrehkrane: – für Offshore- und Onshore- Bohrplattformen – andere Maschinen, Apparate und Geräte: Ex 8426.91 – zum Aufbau auf Strassenfahrzeuge hergerichtet: – Hebevorrichtungen für das Reparieren und Ausbauen von Bohrschächten Ex 84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Boden- verdichter: – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader: Ex 8429.51 – Frontschaufellader: – Lader von der für Arbeiten unter Tage verwendeten Art

12 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

3484

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 84.30 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbe- wegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer: – Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnel- bohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen:

8430.31 – selbstfahrend

8430.39 – andere

– andere Bohrmaschinen und Tief- bohrgeräte: Ex 8430.41 – selbstfahrend: – für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gas- vorkommen Ex 8430.49 – andere: – für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gas- vorkommen Ex 84.31 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen

84.25 bis 84.30 bestimmt:

– nur für Maschinen, Apparate und Geräte der einschlägigen Positio- nen 84.71(*)13 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftle- ser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ex 84.74 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) minerali- schen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand:

8474.10 – Maschinen und Apparate zum

Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

13 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

3485

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

8474.20 – Maschinen und Apparate zum

Zerkleinern oder Mahlen Ex 8474.90 – Teile: – aus Eisen oder Stahl, gegossen Ex 84.79(*)14 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel15 anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere Maschinen, Apparate und Geräte: Ex 8479.89 – andere: – schreitender hydraulischer Gru- benausbau Ex 84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481.10 – Druckminderventile

8481.20 – Ventile für ölhydraulische oder

pneumatische Energieübertragung

8481.40 – Überdruckventile und Sicherheits-

ventile

8481.80 – andere Armaturen und ähnliche

Apparate

8481.90 – Teile

Ex 84.83 Wellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbel- wellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerscha- len; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Ketten- räder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellen- kupplungen (einschliesslich Universalkupplungen): Ex 8483.40 – Getriebe, auch in Form von Wech- sel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln – Übertragungselemente, aus- schliesslich für Pumpstangen in der Öl- und Gasindustrie bestimmt

14 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

15 Kapitel 84

3486

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 84.84(*)16 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusam- menstellungen von Dichtungen verschiedener stoff- licher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtun- gen:

8484.10 – metalloplastische Dichtungen

8484.2017 – mechanische Dichtungen

85.01(*) Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausge- nommen Stromerzeugungsaggregate 85.02(*) Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie- rende Umformer 85.03(*) Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 85.01 oder 85.02 bestimmt Ex 85.04(*) Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrich- ter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: Transformatoren mit Flüssigkeits- isolation:

8504.21 – mit einer Leistung von 650 kVA

oder weniger

8504.22 – mit einer Leistung von mehr als

650 kVA bis 10.000 kVA

8504.23 – mit einer Leistung von mehr als

10.000 kVA

– andere Transformatoren:

8504.33 – mit einer Leistung von mehr als

16 kVA bis 500 kVA

8504.34 – mit einer Leistung von mehr als

500 kVA

8504.40 – Stromrichter

8504.50 – andere Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen

8504.90 – Teile

Ex 85.07(*) Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: – ausgenommen für den Nichtener- giebereich

16 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

17 In der Fassung von 1992 keine eigene Unterposition.

3487

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

85.14 Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, ein-

schliesslich Induktionsöfen und Öfen mit dielek- trischer Erwärmung; andere Industrie- und Laborato- riumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung Ex 85.26(*)18 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigations- geräte und Funkfernsteuergeräte:

8526.10 – Funkmessgeräte (Radargeräte)

– andere:

8526.91 – Funknavigationsgeräte

85.31(*) Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läute- werke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenom- men solche der Position 85.12 oder 85.30 Ex 85.32 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:

8532.10 – Festkondensatoren für Ströme mit

50/60 Hz, mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leis- tungskondensatoren)

85.35 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen,

Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom- kreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Überspannungs- ableiter, Spannungsbegrenzer, Wanderwellenaus- gleicher, Steckvorrichtungen und Verbindungskäs- ten), für eine Spannung von mehr als 1.000 V

85.36 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen,

Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom- kreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wan- derwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampen- fassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von als 1.000 V oder weniger; Ex 8536.10 – Sicherungen – für eine Stromstärke von mehr als 63 A Ex 8536.20 – Leistungsschalter: – für eine Stromstärke von mehr als 63 A Ex 8536.30 – andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen: – für eine Stromstärke von mehr als 16 A

18 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

3488

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

– Relais:

8536.41 – für eine Spannung von 60 V oder

weniger

8536.49 – andere

Ex 8536.50 – andere Schalter – für eine Spannung von mehr als 60 V

85.37 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und

andere Träger mit mehreren Geräten der Position

85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen

Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtun- gen der Position 85.17

85.38 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich

für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt Ex 85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauele- mente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leucht- dioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle: Ex 8541.40 – lichtempfindliche Halbleiterbau- elemente (einschliesslich Photo- elemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden: – lichtempfindliche Halbleiter- bauelemete (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modu- len zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) Ex 85.44 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- dierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

8544.60 – andere elektrische Leiter, für eine

Spannung von mehr als 1.000 V

8544.70 – Kabel aus optischen Fasern

3489

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:

8545.20 – Kohlebürsten

85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

85.47 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in

die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 85.46; Isolierrohre und Verbindungsstü- cke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Ex 87.04 Lastkraftwagen: – andere, mit Kolbenverbrennungs- motor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): Ex 8704.21 – mit einem zulässigen Gesamtge- wicht von 5 t oder weniger: – ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star- ker Radioaktivität bestimmt Ex 8704.22 – mit einem zulässigen Gesamtge- wicht von mehr als 5 t–20 t: – ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star- ker Radioaktivität bestimmt Ex 8704.23 – mit einem zulässigen Gesamtge- wicht von mehr als 20 t: – ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star- ker Radioaktivität bestimmt – andere, mit Kolbenverbrennungs- motor mit Fremdzündung: Ex 8704.31 – mit einem zulässigen Gesamtge- wicht von 5 t oder weniger: – ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star- ker Radioaktivität bestimmt Ex 8704.32 – mit einem zulässigen Gesamtge- wicht von mehr als 5 t: – ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star- ker Radioaktivität bestimmt

3490

Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 87.05 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht haupt- sächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwa- gen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Stras- sensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Rönt- genanlage):

8705.20 – Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum

Tiefbohren Ex 87.09 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabri- ken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplät- zen zum Kurzstreckentransport von Waren verwen- deten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon: – Kraftkarren:

Ex 8709.11 – Elektrokarren: – ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star- ker Radioaktivität bestimmt Ex 8709.19 – andere: – ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star- ker Radioaktivität bestimmt Ex 89.05 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Haupt- verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

8905.20 – schwimmende oder tauchende

Bohr- oder Förderplattformen Ex 90.15 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs- messer: Ex 9015.80 – andere Instrumente, Apparate und Geräte: – nur für die Geophysik

9015.90 – Teile und Zubehör

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Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Ex 90.26(*)19 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeits- stand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärme- mengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32: – ausgenommen für die Wasserwirt- schaft

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische

oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsge- räte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometri- sche Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome

90.28 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszäh-

ler, einschliesslich Eichzähler dafür Ex 90.29(*) Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszäh- ler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 90.14 oder 90.15; Stroboskope: Ex 9029.10 – Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler und andere Zähler: – Produktionszähler Ex 9029.90 – Teile und Zubehör – für Produktionszähler Ex 90.30(*) Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi- schen oder anderen ionisierenden Strahlen: Ex 9030.10 – Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen: – für den Energiebereich

19 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

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Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

– andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registrierungsvorrichtung:

9030.31 – Vielfachmessgeräte

9030.39 – andere

– andere Instrumente, Apparate und Geräte: Ex 9030.8320 – andere, mit Registrierungsvorrich- tung: – für den Energiebereich Ex 9030.89 – andere: – für den Energiebereich Ex 9030.90 – Teile und Zubehör: – für den Energiebereich 90.32(*)21 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

4. Anlage EQ II

Liste der energiebezogenen Ausrüstung (nach Art. 1 Nr. 4a)

14. Anlage BR

Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen (nach Art. 29 Abs. 7)

15. Anlage BRQ

Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen (nach Art. 29 Abs. 7)

20 In der Fassung von 1992 Unterposition 9030 81.

21 (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

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Energiecharta. Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags AS 2010

Artikel 6 Vorläufige Anwendung (1) Die Unterzeichner, die nach Artikel 45 Absatz 1 den Vertrag über die Energie- charta vorläufig anwenden, und die Vertragsparteien sind damit einverstanden, diese Änderung bis zu ihrem Inkrafttreten für diese Unterzeichner und Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, soweit der vorläufigen Anwendung nicht ihre Verfassung, Gesetze oder sonstige Vorschriften entgegenstehen (2) a) Unbeschadet des Absatzes 1 i) können die Unterzeichner, die den Vertrag über die Energiecharta vor- läufig anwenden, und die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach Annahme dieser Änderung durch die Chartakonferenz gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass sie nicht in der Lage sind, der vorläufigen Anwendung dieser Änderung zuzustimmen; ii) können die Unterzeichner, die nach Artikel 45 Absatz 2 den Vertrag über die Energiecharta nicht vorläufig anwenden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei werden oder mit der vorläufigen Anwendung des Vertrags beginnen, gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abge- ben, dass sie nicht in der Lage sind, der vorläufigen Anwendung dieser Änderung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für die Unterzeichner und Vertragsparteien, die eine solche Erklärung abgeben. Diese Unterzeichner und Vertragsparteien können die Erklärung jederzeit durch schriftliche Noti- fikation an den Verwahrer zurücknehmen. b) Weder die Unterzeichner und Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben, noch die Investoren dieser Unterzeichner und Ver- tragsparteien können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. (3) Die Unterzeichner und Vertragsparteien können die vorläufige Anwendung dieser Änderung durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der sie ihre Absicht bekunden, diese Änderung nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für die betreffenden Unterzeichner und Vertragsparteien 60 Tage nach Eingang ihrer schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Vertrags über die Energiecharta nach Artikel 45 Absatz 3 Buch- stabe a durch einen Unterzeichner gilt mit Wirkung vom gleichen Tag auch als Beendigung der vorläufigen Anwendung dieser Änderung.

Artikel 7 Status der Beschlüsse Die im Zusammenhang mit der Annahme dieser Änderung angenommenen Beschlüsse sind Bestandteil des Vertrags über die Energiecharta.

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