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AS 2010 3569

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Änderung vom 18. August 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Februar 20071 über Massnahmen gegenüber der Islami- schen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010)3 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrates),

Art. 1 Abs. 1 und 3

1 Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, ein-

schliesslich Technologien und Software, nach Anhang 1 nach der Islamischen Republik Iran sind verboten. 3 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungs- diensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie Inves- titionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1 sind verboten.

Art. 1a Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungs-

gütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus der Islamischen Republik Iran sind verboten.

3 S/RES/1737 (2006), S/RES/1747 (2007), S/RES/1803 (2008) und S/RES/1929 (2010);

abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm

2010-1726 3569

Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran AS 2010

2 Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kampfpanzern,

gepanzerten Kampffahrzeugen, grosskalibrigen Artilleriesystemen, Kampfflugzeu- gen, Angriffshelikoptern, Kriegsschiffen, Raketen und Raketensystemen sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür nach der Islamischen Republik Iran sind verboten. 3 Die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Finanzmitteln oder Finanzdienst- leistungen, Beratung, anderen Dienst- oder Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 2 sind verboten.

Art. 1b Beteiligungsverbot

1 Es ist natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 2

verboten, Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, die: a. im Uranabbau tätig sind; b. Güter, einschliesslich Technologien und Software, gemäss Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20044 (KEV) und Anhang 2 Teil 1 GKV5 entwickeln, herstellen oder verwenden; c. Güter, einschliesslich Technologien und Software, im Zusammenhang mit ballistischen Raketen, die Kernwaffen tragen können, entwickeln, herstellen oder verwenden.

2 Das Beteiligungsverbot betrifft folgende natürlichen Personen, Unternehmen und

Organisationen: a. die Regierung der Islamischen Republik Iran; b. iranische Staatsangehörige und in der Islamischen Republik Iran eingetra- gene oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Unternehmen und Organisa- tionen; c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von unter den Buchstaben a und b erwähnten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen handeln; d. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum von unter den Buchstaben a und b erwähnten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden oder von diesen kontrolliert werden.

Art. 3a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurück- zuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen ver- hindert oder beeinträchtigt wurde, die vom UNO-Sicherheitsrat im Rahmen der

4 SR 732.11 5 SR 946.202.1

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Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) beschlossen wurden: a. der Regierung der Islamischen Republik Iran; b. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in der Islami- schen Republik Iran; c. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 3 und 4; d. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Buchstaben a–c erwähnten Personen, Unter- nehmen oder Organisationen handeln.

Art. 4 Abs. 1 und 2

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1,

1a, 1b, 2 und 3a. Es meldet dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates und der Internationalen Atomenergieorganisation die Lieferung von Gütern, ein- schliesslich Technologien und Software, in Übereinstimmung mit den Resolutionen

1737 (2006) und 1803 (2008).

2 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1

1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 1b, 2, 3a oder 3b verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG

bestraft.

II Diese Änderung tritt am 19. August 2010 in Kraft.6

18. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 Diese Änderung wurde am 18. August 2010 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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