AS 2010 3777
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und der United States Navy der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Militärpersonal (MPEP Vereinbarung) (mit Anhängen)
Übersetzung1
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und der United States Navy der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Militärpersonal (MPEP Vereinbarung)
Abgeschlossen am 20. Juli 2009 In Kraft getreten am 20. Juli 2009
Einleitung Die United States Navy der Vereinigten Staaten von Amerika (U.S.) und das Eidge- nössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «die Par- teien» genannt, haben vereinbart, ein Militärpersonal Austauschprogramm (MPEP) zu erstellen, im Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen und das gegenseitige Verständnis zwischen ihren beiden Ländern und den betreffenden Militärorgani- sationen zu verstärken.
Art. I Begriffe und Definitionen Die Parteien stimmen den Definitionen für die in der vorliegenden Vereinbarung benutzten Begriffe zu:
1.1 Vereinbarung Vereinbarung zum Austausch von Militärpersonal,
welche dieses Austauschprogramm formalisiert.
1.2 Klassifizierte Informationen, herausgegeben von oder für die
Informationen Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder die Schweizerische Eidgenossenschaft, oder im Kompetenzbereich oder unter der Kontrolle eines der beiden Länder stehend, welche im Interesse der nationalen Sicherheit derselben geschützt sind durch Zuweisung einer nationalen Sicherheitsklassifizie- rung der entsprechenden Regierung. Dies kann mündliche, visuelle und elektronische Informationen oder solche in Form von Dokumenten oder Material inklusive Ausrüstung und Technologie betreffen.
SR 0.512.133.61
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2009-1195 3777
Austausch von Militärpersonal. Abk. mit den Vereinigten Staaten AS 2010
1.3 Kontaktoffizier Offizieller Vertreter der U.S. Navy oder der Schwei-
zer Luftwaffe, der schriftlich dazu bestimmt wird, alle Aktivitäten, inklusive Kontakte, Informations- anfragen, Beratungen und Zugang von militärischem Austauschpersonal zu überwachen und zu kontrollie- ren.
1.4 Kontrollierte Nicht klassifizierte Informationen einer Partei wel-
nicht klassifizierte che Zugangs- oder Verbreitungsrestriktionen unter- Informationen liegen, entsprechend der nationalen Gesetzgebung und Bestimmungen dieser Partei. Dies umfasst Informationen der USA, die nicht für die Öffentlich- keit bestimmt sind oder den Gesetzen und Bestim- mungen der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Es kann sich auch um Informationen handeln, die deklassifi- ziert wurden, aber dennoch kontrolliert bleiben.
1.5 Familienangehörige Ehepartner oder ledige Kinder eines Angehörigen
der Streitkräfte, die unter 21 Jahren oder infolge geistiger oder körperlicher Behinderung unfähig sind, für sich selbst zu sorgen.
1.6 Aufnehmende Die Regierung der aufnehmenden Partei.
Regierung
1.7 Aufnehmende Partei Partei, gegenüber welcher die Mitglieder des militä-
rischen Austauschpersonals als Militäraustauschper- sonen gelten, entsprechend der Zuteilung durch eine entsendende Partei gemäss Artikel III dieser Verein- barung.
1.8 Internationales Programm, erstellt für die Durchführung von Besu-
Besuchsprogramm chen und Einsätzen von ausländischen Vertretern in Komponenten des Verteidigungsministeriums und Einrichtungen von Vertragspartnern des Verteidi- gungsministeriums. Es stellt sicher, dass die Freigabe von klassifizierten und kontrollierten nicht klassifi- zierten Informationen an Ausländer ordnungsgemäss zur Freigabe an deren Regierungen bewilligt wurde. Ebenso, dass die beantragende Regierung eine Sicherheitsbestätigung für solche Ausländer und deren unterstützende Organisation oder Firma erbringt, wenn klassifizierte Informationen im Besuch oder Einsatz involviert sind, sowie dass administrative Belange (z.B. Datum, Zeit und Ort) für den Besuch oder den Einsatz festgelegt sind.
1.9 Militärisches Personal im Dienste der entsendenden Partei,
Austauschpersonal welches bei der aufnehmenden Partei entsprechend diesem Austauschprogramm für Militärpersonal (MPEP) eingesetzt ist.
Austausch von Militärpersonal. Abk. mit den Vereinigten Staaten AS 2010
1.10 Entsendende Die Regierung der entsendenden Partei.
Regierung
1.11 Entsendende Partei Die Partei, die einen Militäraustauschoffizier gemäss
Artikel III der vorliegenden Vereinbarung einsetzt.
Art. II Zweck und Umfang
2.1 Diese Vereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen die United States
Navy der Vereinigten Staaten von Amerika und das Eidgenössische Depar- tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerische Bundesrat (nachstehend «Parteien» genannt), bereit sind, gegenseitig vor Ort Arbeitseinsätze für ausgewähltes Berufsmilitärpersonal (nachstehend «Militärisches Austauschpersonal» genannt) der anderen Partei anzubieten. Diese Arbeitseinsätze sollen dem militärischen Austauschperso- nal die Möglichkeit bieten, im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben und unter der Leitung eines Dienstvorgesetzten der aufnehmenden Partei Erfah- rungen und Kenntnisse über die Organisation und Führung der Aktivitäten der aufnehmenden Partei zu erlangen. Der Austausch von Militärpersonal unter dieser Vereinbarung erfolgt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit in gleichartigen Aufgabenbereichen, damit der Gesamtnutzen für jede Partei im Wesentlichen gleich ist. Die Parteien kommen überein, dass eine Funk- tion im Bereich Militärpersonalaustausch, die nicht mehr notwendig oder von beiderseitigem Nutzen ist, gestrichen wird.
2.2 Das militärische Austauschpersonal darf nur in Positionen kommandiert
werden, welche in den Anhängen zu dieser Vereinbarung enthalten sind. Anhänge zur vorliegenden Vereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil und können zusätzliche spezifische Bedingungen und Voraus- setzungen für bestimmte Einsätze beinhalten.
2.3 Dieses Austauschprogramm für Militärpersonal (MPEP) schliesst keine
Ausbildung ein, ausser Programme, die dazu dienen, das Austauschpersonal mit besonderen Aspekten ihrer Aufgaben vertraut machen, sie darüber zu orientieren, oder zur Zertifizierung. Zudem soll es nicht als Instrument des Informationsaustausches zwischen den Parteien benutzt werden.
2.4 Während ihrem Einsatz in Austauschpositionen übt das militärische Aus-
tauschpersonal weder eine Verbindungsfunktion aus noch fungiert es in irgendeiner Weise als Vertreter der entsendenden Partei respektive der ent- sendenden Regierung, und ebenso wenig als Vertreter der aufnehmende Partei respektive der aufnehmenden Regierung, der es zugeteilt ist. Das mili- tärische Austauschpersonal erfüllt seine Aufgaben gemäss Stellenbeschrei- bung für die entsprechenden Funktionen.
Art. III Selektion und Zuteilung von Personal
3.1 Die Auswahl der Teilnehmer an diesem MPEP erfolgt äusserst selektiv unter
dem Berufsmilitärpersonal der U.S. Navy und der Schweizer Luftwaffe. Die entsendende Partei ist alleinverantwortlich für die Selektion ihres Militäraus-
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tauschpersonals, und die Ausgewählten müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1.1 ihre Befähigung für eine spätere Verwendung in einer höheren Verantwor-
tungsposition muss erwiesen sein;
3.1.2 sie müssen mit der aktuellen Praxis, Fachausbildung und Doktrin ihrer
Organisation gut vertraut und aufgrund ihrer Erfahrung für die zu besetzende Position im Austauschdienst besonders geeignet sein;
3.1.3 sie müssen über Grad, Kompetenz, Ausbildung und akademische Fähigkei-
ten verfügen, die dem Stellenbeschrieb der entsprechenden Position gerecht werden; und
3.1.4 sie müssen über genügend Kenntnisse in der Sprache der aufnehmenden
Partei verfügen, um den Anforderungen der Position gerecht zu werden.
3.2 In Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren ist die aufnehmende Partei
ermächtigt, militärisches Austauschpersonal, welches die oberwähnten Kri- terien nicht erfüllt, von diesem MPEP auszuschliessen. Dieser Entschluss liegt im alleinigen Ermessen des zuständigen Gremiums der aufnehmenden Partei.
3.3 Die Abkommandierungsdauer für militärisches Austauschpersonal beträgt in
der Regel zwei Jahre, exklusive der für die Hin- und Rückreise zwischen den Ländern benötigten Zeit. Jeglicher Zeitaufwand für Befähigung und Einfüh- rung wird zur normalen Abkommandierungsdauer hinzugerechnet. Ausnah- men sowie Anpassungen von Austauschabkommandierungen sind im gegen- seitigen Einvernehmen zwischen dem Chief of Naval Operations (OPNAV N13) und dem Kommandanten der Schweizer Luftwaffe schriftlich zu regeln.
3.4 Militärisches Austauschpersonal mit gültigen fliegerischen Berechtigungen
kann seine Tätigkeit entsprechend diesen Einstufungen ausüben und erhält, falls es durch die aufnehmende Partei oder die entsendende Partei für Flüge zum Erhalt dieser Berechtigungen eingesetzt wird oder Anspruch auf Flug- entschädigung hat, den Fliegerstatus oder die Erlaubnis, Flugeinrichtungen nach Massgabe der Vorschriften der aufnehmenden Partei zu benutzen.
Art. IV Finanzielle Regelungen
4.1 Die entsendende Partei übernimmt namentlich folgende Kosten für ihr
militärisches Austauschpersonal:
4.1.1 alle Entlöhnungen und Vergütungen;
4.1.2 alle Kosten für Standortwechsel des Militäraustauschpersonals oder seiner
Familienangehörigen, insbesondere Transportkosten, Spesen und andere Reiseentschädigungen für Hin- und Rückreisen in die Länder der entsenden- den und der aufnehmenden Parteien zum Antreten des Abkommandierungs- dienstes sowie nach Beendigung des Austauscheinsatzes;
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4.1.3 Sämtliche vorübergehenden Dienstentlöhnungen, inklusive Reisekosten,
wenn solche Dienstleistungen auf Verlangen der entsendenden Partei erfol- gen;
4.1.4 Umzugskosten für militärisches Austauschpersonal und deren Familienan-
gehörige, inklusive ihrem Hausrat;
4.1.5 Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Rückführung sterb-
licher Überreste sowie Beerdigungskosten im Todesfalle eines Teilnehmers am Austausch von Militärpersonal oder eines seiner Familienangehörigen; 4.1.6 Kosten für Unterkunft, Verpflegung, ärztliche und zahnärztliche Dienste für das militärische Austauschpersonal und dessen Familienangehörige, es sei denn, in einem anderen anwendbaren internationalen Abkommen sei aus- drücklich etwas anderes festgelegt worden;
4.1.7 Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Eigentum von militäri-
schem Austauschpersonal oder dessen Familienangehörigen; und
4.1.8 alle Auslagen im Zusammenhang mit der Rückkehr von militärischem
Austauschpersonal und dessen Familienangehörigen ins Land der entsen- denden Partei, insbesondere Transportkosten, Spesen und sämtliche anderen Reiseentschädigungen, wenn der Austausch früher als am normalen Beendi- gungsdatum beendet wird.
4.2 Die aufnehmende Partei ist verantwortlich für die Übernahme folgender
Kosten:
4.2.1 Reise- und Lebensunterhaltskosten im Zusammenhang mit der Ausübung
jeglicher durch das militärische Austauschpersonal ausgeübter Dienste, die durch die Aufnehmende Partei angeordnet wurden;
4.2.2 Kosten für Ausbildung zur Einarbeitung, Information oder Zertifikation von
militärischem Austauschpersonal hinsichtlich Eigenheiten von Austausch- einsätzen; und
4.2.3 Kosten für Büros, Ausrüstung, Material und Dienste die das militärische
Austauschpersonal benötigt, damit der Zweck der vorliegenden Vereinba- rung erfüllt werden kann.
Art. V Sicherheit
5.1 Während des Auswahlprozesses informiert jede Partei die andere Partei über
die gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsüberprüfung, um dem militäri- schen Austauschpersonal den Zugang zu klassifizierten Informationen und Arbeitsräumen zu ermöglichen. Der Zugang zu klassifizierten Informationen soll auf denjenigen Umfang beschränkt bleiben, der es ermöglicht, die zuge- teilte Arbeit wie von der Aufnehmenden Partei verlangt und basierend auf der entsprechenden Stellenbeschreibung zu erfüllen. Nichts in der vorliegen- den Vereinbarung ist durch die Parteien dahingehend auszulegen, dass der unerlaubte freie Zugriff auf klassifizierte Informationen oder kontrollierte unklassifizierten Informationen in den Einrichtungen und Computersyste- men der aufnehmenden Partei zugelassen werden kann.
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5.2 Jede Partei reicht zur Registrierung die Sicherheitsüberprüfungen mit den
Sicherheitsbescheinigungen für sämtliches gewähltes militärisches Aus- tauschpersonal ein; die Schweizer Luftwaffe für ihr Personal durch die Schweizer Botschaft in Washington D.C., und die USA für ihr Personal durch die Botschaft der Vereinigten Staaten in der Schweiz. Die Sicherheits- bescheinigungen sind nach Erstellung auf dem vorgeschriebenen Dienstweg gemäss den bestehenden Verfahren der aufnehmenden Partei weiterzuleiten. Für die Vereinigten Staaten gilt der vorgeschriebene Amtsweg über das Internationale Besuchsprogramm (International Visits Program VIP), wie in Paragraph 1.8 dieser Vereinbarung festgelegt.
5.3 Die aufnehmende Partei und die entsendende Partei stellen sicher, dass das
zugeteilte militärische Austauschpersonal vertraut ist mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zum Schutz von geistigem Eigentum (wie zum Beispiel Patente, Urheberrechte, Know-how und Betriebsgeheimnisse), klas- sifizierten Informationen und kontrollierten unklassifizierten Informationen, welche ihm bekanntgegeben werden. Das militärische Austauschpersonal hat die Geheimhaltungspflicht während und nach Abschluss des Austausch- dienstes zu wahren. Vor der Aufnahme des Austauschdienstes muss das militärische Austauschpersonal die entsprechende Bescheinigung gemäss Anhang I dieser Vereinbarung unterzeichnen. Es werden nur Personen zum Militärpersonalaustauschdienst in der U.S. Navy oder der Schweizer Luft- waffe zugelassen, die diese Bescheinigung unterzeichnet haben.
5.4 Das militärische Austauschpersonal muss sich jederzeit an die Sicherheits-
bestimmungen, Gesetze und Verfahren der aufnehmenden Regierung halten. Jegliche Verletzung der Sicherheitsvorschriften durch militärisches Aus- tauschpersonal während der Austauschkommandierung wird der entsenden- den Partei zur gutscheinenden Behandlung mitgeteilt. Auf Verlangen der aufnehmenden Partei muss die entsendende Partei militärisches Austausch- personal, welches die Sicherheitsvorschriften während der Dauer ihres Aus- tausches missachtet hat, für administrative oder disziplinarische Massnah- men zurückbeordern.
5.5 Jegliche klassifizierten Informationen, welche dem militärischen Austausch-
personal zugängig gemacht werden, sind von der entsendenden Partei als klassifizierte Informationen zu behandeln und unterstehen allen Geheim- haltungsbestimmungen und –richtlinien von bestehenden Sicherheitsverein- barungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft. Solche Informationen dürfen durch das militärische Austauschpersonal weder weiterverbreitet noch oder anderen Personen, Firmen, Organisationen oder Regierungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der aufnehmenden Regierung zugänglich gemacht werden. Der Zugang zu Informationen für das militärische Austauschperso- nal soll nicht als Recht oder Erlaubnis betrachtet werden, solche Informatio- nen zu irgendeinem andern Zweck als im Sinne der vorliegenden Vereinba- rung zu verwenden.
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Art. VI Formelle und administrative Angelegenheiten
6.1 Im Rahmen der Gesetzgebung und Bestimmungen der aufnehmenden Regie-
rung und in Übereinstimmung mit Artikel IV stellt die aufnehmende Partei dem militärischen Austauschpersonal administrative Unterstützung im Hin- blick auf die Zweckerfüllung der vorliegenden Vereinbarung zur Verfügung.
6.2 Die Bestätigung und Anerkennung einer Person als Angehöriger des militä-
rischen Austauschpersonals durch die aufnehmende Partei verleiht dieser weder diplomatische noch andere Privilegien.
6.3 In Einklang mit Gesetzgebung und Bestimmungen der aufnehmenden Regie-
rung untersteht das im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzte militärische Austauschpersonal denselben Restriktionen, Auflagen und Privilegien wie das in ihrem Aufgabenbereich und Rang gleichkommende Personal der auf- nehmenden Partei. Ebenso soll dem militärischen Austauschpersonal und dessen Familienangehörigen im Rahmen der Gesetzgebung und Vorschriften der aufnehmenden Regierung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit fol- gendes zuteil werden:
6.3.1 Befreiung von jeglichen Steuern seitens der aufnehmenden Regierung für
das von der entsendenden Regierung entrichtete Einkommen;
6.3.2 Befreiung von allen Zöllen oder Einfuhrabgaben sowie ähnlichen Gebühren
bei der Einreise in den Aufnahmestaat, für Waren, die für den dienstlichen oder persönlichen Gebrauch durch das militärische Austauschpersonal oder dessen Familienangehörige bestimmt sind, einschliesslich Gepäck, Hausrat und private Motorfahrzeuge. Dies soll in keiner Weise Privilegien ein- schränken, die an einer andern Stelle der vorliegenden Vereinbarung aufge- führt sind oder andere Privilegien, die durch die Gesetze der aufnehmenden Regierung gewährt werden.
6.4 Das militärische Austauschpersonal und dessen Familienangehörige müssen
alle bestehenden Sicherheitsvorschriften, Verfahren, Gesetze und Vorschrif- ten der aufnehmenden Regierung einhalten. Die aufnehmende Regierung ernennt einen Kontaktoffizier, welcher das militärische Austauschpersonal berät in Strategien, Verfahren, Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Partei sowie Vorkehrungen trifft für Aktivitäten im Rahmen solcher Bestimmungen und zum Zweck der vorliegenden Vereinbarung.
6.5 Der Urlaub des militärischen Austauschpersonals wird unter Berücksichti-
gung der Ferienplanung der entsendenden Partei oder der aufnehmenden Partei im gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen mit dem Dienstvorge- setzten der aufnehmenden Partei festgelegt.
6.6 Dem militärischen Austauschpersonal wird unter der Leitung eines aufneh-
menden Dienstvorgesetzten Arbeit zugeteilt. Der aufnehmende Dienstvor- gesetzte stellt Leistungsstandards auf und überprüft die Leistungen des Mili- täraustauschpersonals zur Grundlagenerstellung für Beratungen und Leistungsbewertungen. Die Leistungsbeurteilungen für das militärische Aus- tauschpersonal werden durch dessen aufnehmenden Dienstvorgesetzten
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erstellt. Die aufnehmende Partei leistet diese Berichte an die entsendende Partei weiter gemäss deren Bestimmungen.
6.7 Durch militärisches Austauschpersonal im Auftrag der entsendenden Partei
erstellte Berichte oder solche, die das Austauschpersonal hinsichtlich seiner Austauschdienste verfassen will, werden wie folgt weitergeleitet:
6.7.1 U.S. militärisches Austauschpersonal leitet seine Berichte über den Kom-
mandanten des aufnehmenden Dienstes und den administrativen Komman- danten, dem es zugeteilt ist, an den Chief of Naval Operations (OPNAV N13) weiter.
6.7.2 Das militärische Austauschpersonal der Schweizer Luftwaffe leitet seine
Berichte über den kommandierenden Offizier der U.S. Navy und den Chief of Naval Operations (OPNAV N13) an das Büro des Verteidigungs-, Mili- tär-, Marine- und Luftwaffen-Attachés der Schweizerischen Botschaft weiter.
6.8 In Übereinstimmung mit dem Partnership for Peace SOFA kann sämtlichem
militärischen Austauschpersonal der Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren Familienangehörigen in Militäreinrichtungen stationäre medizinische Versorgung auf der Grundlage der Kostenrückerstattung sowie ambulante medizinische Versorgung kosten- los gewährt werden. Wo keine entsprechende Militäreinrichtung zur Verfü- gung steht, ist das militärische Austauschpersonal für sämtliche für sich selbst oder Familienangehörige anfallenden ärztlichen und zahnärztlichen Kosten verantwortlich. Die entsendende Partei muss dafür sorgen, dass das militärische Austauschpersonal und dessen Familienangehörige sich vor Antritt des Austauschdienstes in guter körperlicher Verfassung befinden. Die entsendende Partei ist selber verantwortlich, sich über die verfügbaren ärzt- lichen und zahnärztlichen Versorgungsmöglichkeiten für das militärische Austauschpersonal und dessen Familienangehörige ins Bild zu setzen.
6.9 Militärisches Austauschpersonal darf in keinen Fall in Positionen eingesetzt
werden, welche eine Kommando- oder Verantwortlichkeitsfunktion beinhal- ten, die von Gesetzes wegen oder aufgrund anderer Vorschriften nur durch einen Offizier oder Angestellten der aufnehmenden Partei ausgeübt werden darf.
6.10 Militärisches Austauschpersonal darf nicht in Dienste oder Positionen ein-
gesetzt werden, die politisch heikel sind und in welchen ihre Präsenz die Interessen der entsendenden Partei gefährden könnte, oder in welchen sie während ihrem normalen Diensteinsatz in Aktivitäten verwickelt werden könnten, welche die entsendende Partei in eine peinliche Lage bringen könnte.
6.11 Die aufnehmende Partei darf das militärische Austauschpersonal ohne
Einwilligung der entsendenden Partei nicht in potentiell feindlichen Situa- tionen einsetzen, wie zum Beispiel UNO-Friedenseinsätze oder multinatio- nale Operationen. Das militärische Austauschpersonal darf auch nicht als Angehörige eines Übungskontingents in Drittländern eingesetzt werden oder
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an einer solchen Übung teilnehmen, ohne dass die schriftlichen Einwilligun- gen der entsendenden Partei und des Drittlandes vorliegen.
6.12 Die aufnehmende Partei darf dem militärischen Austauschpersonal keine
Diensteinsätze zuweisen, bei welchen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es direkten Feindseligkeiten von Streitkräften aus Drittländern ausgesetzt ist. Sollte eine Einheit, in welcher militärisches Austauschpersonal eingeteilt ist, unerwartet in Feindseligkeiten verwickelt werden, darf das Personal der ent- sendenden Partei in keiner Weise aktiv in solche Operationen eingesetzt werden. Die Behörden der aufnehmenden Partei unterstützen das Aus- tauschpersonal beim Einholen von Anweisungen ihrer Regierung und erleichtert ihm im Rahmen der Möglichkeiten die Einhaltung dieser Anwei- sungen.
6.13 Das militärische Austauschpersonal und dessen Familienangehörige sind
berechtigt, im Rahmen der geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestim- mungen der aufnehmenden Partei sowie von internationalen Abkommen, denen die aufnehmende und entsendende Partei beigetreten sind, militärische Lebensmittelgeschäfte, Warenhäuser und Geschäftsstellen, Theater und ähn- liche Einrichtungen und gesellschaftliche Aktivitätsmöglichkeiten zu nutzen.
6.14 Dem militärischen Austauschpersonal werden Urlaub, Ausgang und Freihei-
ten im Rahmen ihres Anspruchs gemäss den Vorschriften der entsendenden Partei gewährt, wobei diese von der zuständigen Stelle der Aufnehmenden Partei bewilligt werden müssen.
6.15 Das militärische Austauschpersonal hält sich an die Bekleidungsvorschriften
der entsendenden Partei. Es ist für jeden Anlass dasjenige Tenü zu wählen, das am ehesten der Bekleidungsvorschrift für die Truppe, in welcher das militärische Austauschpersonal eingegliedert ist, entspricht. Hinsichtlich des Tragens von Zivilbekleidung sind die Gepflogenheiten der aufnehmenden Partei zu beachten.
6.16 Persönliche Waffen dürfen vom Austauschpersonal weder in den Aufnah-
mestaat eingeführt noch getragen werden, ausser es sei durch die aufneh- mende Regierung entsprechend den dort gültigen Gesetzen dazu berechtigt und registriert. Von der entsendenden Partei an Austauschoffiziere abgege- bene Dienstwaffen werden nur in den Aufnahmestaat mitgenommen, wenn die aufnehmende Partei dies unter ihren gültigen Gesetzen bewilligt.
6.17 Das militärische Austauschpersonal und dessen Familienangehörige müssen
im Besitze von gemäss den Vorschriften der entsendenden Partei gültigen Identitätsausweisen sein. Die aufnehmende Partei stellt dem Austauschper- sonal und dessen Familienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthaltes bei der aufnehmenden Partei Identitätsausweise gemäss ihren Dienstvorschriften aus.
6.18 Im Rahmen der Gesetze und Vorschriften der aufnehmenden Regierung und
unter Vorbehalt der Rückzahlung durch die entsendende Partei stellt die auf- nehmende Partei dem militärischen Austauschpersonal und dessen Familien- angehörigen nach Möglichkeit Unterkunft und Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies erfolgt im gleichen Rahmen und zu den gleichen
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Bedingungen wie für ihr eigenes Personal mit vergleichbarem Dienstgrad und Auftrag. An Standorten, an denen die aufnehmende Partei Unterkunft und Verpflegungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stellen kann, muss diese sich bemühen, die entsendende Partei bei der Suche nach solchen Ein- richtungen für das Austauschpersonal und dessen Familienangehörige zu unterstützen.
6.19 Wenn die aufnehmende Partei dem militärischen Austauschpersonal Büros
zu Verfügung stellt, werden die üblichen Arbeitszeiten für das militärische Austauschpersonal von der aufnehmenden Partei festgelegt.
6.20 Die entsendende Partei muss sicherstellen, dass das militärische Austausch-
personal und dessen Familienangehörige im Besitze von allen notwendigen, von der aufnehmenden Regierung und im Rahmen von internationalen Bestimmungen verlangten Ausweispapieren für die Einreise und Ausreise ist. Ausser durch ein geltendes internationales Übereinkommen zwischen den Parteien anders geregelt unterstehen das militärische Austauschpersonal und dessen Familienangehörige bei der Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika deren Zollvorschriften.
Art. VII Disziplinarische Massnahmen und Abberufung
7.1 Unter Vorbehalt von Absatz 7.2 dürfen weder die aufnehmende Partei noch
die Streitkräfte der aufnehmenden Regierung gegenüber dem militärischen Austauschpersonal disziplinarische Massnahmen ergreifen, das gegen Mili- tärgesetze oder militärische Vorschriften verstossen hat; ebenso wenig ver- fügt die aufnehmende Partei über die Disziplinargewalt gegenüber den Familienangehörigen des Austauschpersonals. Die entsendende Partei leitet jedoch gegen militärisches Austauschpersonal die gegebenenfalls notwendi- gen administrativen oder disziplinarischen Verfahren ein, wobei die Parteien bei der Untersuchung einer Straftat nach Massgabe der für sie anwendbaren Gesetze und Vorschriften zusammenarbeiten.
7.2 Die Zertifizierung oder Zulassung von militärischem Austauschpersonal
kann von der aufnehmende Partei jederzeit und aus jedem Grund zurückge- zogen, geändert oder eingeschränkt werden, namentlich bei einem Verstoss gegen Vorschriften und Gesetze der aufnehmenden Partei oder aufnehmen- den Regierung. Auf Verlangen der aufnehmenden Partei muss die entsen- dende Partei militärisches Austauschpersonal aus dem Territorium der auf- nehmenden Regierung zurückbeordern. Die aufnehmende Partei muss ihre Aufforderung begründen. Die Rückbeorderung von militärischem Aus- tauschpersonal oder dessen Familienangehörigen soll jedoch nicht verzögert werden durch die Auseinandersetzung der Parteien, ob die Gründe der auf- nehmenden Partei für eine Rückbeorderung ausreichend sind.
Art. VIII Schadensersatzansprüche
8.1 Schadenersatzansprüche aufgrund der vorliegenden Vereinbarung richten
sich nach jeglichen bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Par- teien bezüglich Rechtsstellung ihrer Truppen im Land der aufnehmenden
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Partei, einschliesslich dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frie- den teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP SOFA) und dem Zusatzprotokoll, beide unterzeichnet am 19. Juni 19952 in Brüssel.
8.2 Schadenersatzansprüche, auf welche die Bestimmungen solcher bilateralen
Abkommen keine Anwendung finden, werden wie folgt behandelt:
8.2.1 Die Parteien verzichten auf jegliche Rechtsansprüche, ausgenommen ver-
tragsgemässe Ansprüche, gegen einander und gegen die Militärangehörigen und Zivilangestellten beider Verteidigungsministerien, bezüglich Beschädi- gung, Verlust oder Zerstörung von Eigentum im Besitze oder Gebrauch der jeweiligen Verteidigungsministerien, falls der Schaden, Verlust oder Zerstö- rung verursacht wurde durch:
8.2.1.1 einen Militärangehörigen oder Zivilangestellten bei der Ausübung einer
dienstlichen Tätigkeit; oder
8.2.1.2 den Einsatz eines Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Flugzeugs im Eigentum
der anderen Partei, welches von deren Verteidigungsdepartement oder -ministerium benutzt wurde, vorausgesetzt dass das den Schaden, Verlust oder die Zerstörung verursachende Fahrzeug, Wasserfahrzeug oder Flugzeug für einen offiziellen Zweck benutzt wurde, oder dass der Schaden, Verlust oder die Zerstörung an in diesem Sinne verwendetem Eigentum verursacht wurde.
8.3 Die Parteien verzichten auf jegliche Rechtsansprüche gegen einander und
gegen die Militärangehörigen und Zivilangestellten beider Verteidigungs- ministerien für Verletzungen oder Tod eines Militärangehörigen oder Zivil- angestellten ihrer Verteidigungsministerien, erlitten in deren Ausübung offi- zieller Pflichten.
8.4 Ansprüche ausservertraglicher Natur für Schaden, Verlust, Verletzung oder
Tod, welche weder vom Verzicht auf Rechtsansprüche gemäss Absätzen 8.1,
8.2 und 8.3 erfasst werden, und die auf eine Tätigkeit oder Unterlassung
eines Militärangehörigen oder Zivilangestellten des Verteidigungsministe- riums der entsendenden Partei Schaden auf dem Territorium des Aufnahme- staates gegenüber einer Drittpartei zurückzuführen sind, sind gemäss den Gesetzen und Vorschriften des Aufnahmestaates durch Klage geltend zu machen, zu behandeln und durch Vergleich zu erledigen oder gerichtlich zuzusprechen, unter Berücksichtigung von Ansprüchen, die sich aus Tätig- keiten der eigenen Streitkräfte ergeben.
8.5 Militärisches Austauschpersonal und begleitende Familienangehörige müs-
sen eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abschliessen, die den gelten- den Gesetzen und Bestimmungen der aufnehmenden Regierung oder deren politischen Vertretungen am Standort entspricht. Im Falle eines Schadener- satzanspruches, der aus der Benutzung dieser privaten Motorfahrzeuge erwächst, soll in erster Instanz diese Versicherung belangt werden.
2 SR 0.510.1
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Art. IX Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
9.1 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Auslegung oder Anwendung der
vorliegenden Vereinbarung werden ausschliesslich durch Konsultation zwi- schen den beiden Parteien geregelt. Solche Uneinigkeiten sollen nicht an Einzelpersonen, nationale oder internationale Gerichtsbarkeiten oder irgend- welche anderen Schlichtungsstellen verwiesen werden.
Art. X Inkraftsetzung, Ergänzungen, Gültigkeitsdauer und Beendigung
10.1 Alle Aktivitäten der Parteien im Zusammenhang mit der vorliegenden Ver-
einbarung erfolgen unter Einhaltung der nationalen Gesetze und Bestim- mungen der Parteien und dürfen nicht im Widerspruch stehen zu den Pflich- ten und Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Nord Atlantischen Allianz NATO und den andern am Partnerschaft für den Frie- den PfP Programm teilnehmenden Ländern hinsichtlich der Rechtsstellung ihrer Streitkräfte (PfP SOFA), und dem ergänzenden Protokoll, beides unter- zeichnet am 19. Juni 19953 in Brüssel.
10.2 Falls ein Artikel der vorliegenden Vereinbarung im Widerspruch zu einem
Anhang der Vereinbarung steht, geht der Artikel vor.
10.3 Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, kann die vorliegende Verein-
barung von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen in schriftlicher Form geändert oder ergänzt werden.
10.4 Die vorliegende Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von dreissig
(30) Tagen von jeder Partei schriftlich gekündigt werden. Danach wird das weitere Vorgehen umgehend durch Absprachen zwischen den Parteien bestimmt. Im Falle einer solchen Kündigung kommen die folgenden Regeln zur Anwendung:
10.4.1 Bis zum Auflösungsdatum ist die kündigende Partei hinsichtlich Teilnahme,
finanziellen und andern Verpflichtungen weiterhin an die Vereinbarung gebunden. 10.4.2 Jede Partei kommt ihren finanziellen Verpflichtungen nach, die sich aus der Auflösung der Vereinbarung ergeben. Jegliche Kosten oder Auslagen, für welche eine Partei gemäss Artikel IV dieser Vereinbarung aufkommen muss und die zufolge Zeitmangel nicht rechtzeitig verrechnet werden konnten, um die Begleichung vor Beendigung der vorliegenden Vereinbarung zu gewähr- leisten, sind umgehend nach der Rechnungsstellung zu bezahlen.
10.4.3 Alle vor Beendigung der vorliegenden Vereinbarung erhaltenen Informatio-
nen und Rechte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung von den Parteien nicht offengelegt.
10.5 Die entsprechenden Rechte und Pflichten gemäss den Artikeln VI (Sicher-
heit) und VII (Schadenersatzansprüche) bleiben ungeachtet einer Kündigung oder des Ablaufs der vorliegenden Vereinbarung bestehen.
3 SR 0.510.1
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10.6 Die vorliegende Vereinbarung, welche aus zehn (10) Artikeln und zwei (2)
oder mehr Anhängen besteht, tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien für die Dauer von zehn (10) Jahren in Kraft. Die Gültigkeitsdauer kann durch schriftliches Einverständnis beider Parteien verlängert werden.
10.7 Die vorliegende Vereinbarung enthält alle Abmachungen zwischen der Navy
der Vereinigten Staaten und Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerung und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und ersetzt die vorgängige Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsministe- rium der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Schweizerischen Bun- desrat über den Austausch von Militärpersonal zwischen der U.S. Navy und dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen vom 17. August 19954.
Zu Urkund dessen, unterschreiben die Unterzeichnenden als rechtsgültige Vertreter ihrer Regierungen die vorliegende Vereinbarung.
Ausgestellt in Bern, am 4. Juni 2009, und in Washington, am 20. Juli 2009, in eng- lischer Sprache.
Für die Für das Eidgenössische Departement U.S. Navy der Vereinigten Staaten für Verteidigung, Bevölkerungsschutz von Amerika: und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat: M. E. Ferguson III Markus Gygax Vizeadmiral, U.S. Navy Korpskommandant
4 In der AS nicht veröffentlicht.
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Anhang A
Bescheinigung von Konditionen und Verantwortlichkeiten
Ich verstehe und bestätige für den Einsatz bei (Namen und Ort der zugeteilten Orga- nisation einfügen) ausgewählt worden zu sein, gemäss einer Vereinbarung zwischen der Navy der Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizer Luftwaffe des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Des weitern verstehe, bestätige und stimme ich zu, den folgenden Konditionen und Verantwortlichkeiten gemäss der vorliegenden Vereinbarung nachzukommen:
1. Der Zweck dieses Arbeitseinsatzes ist es, Erfahrungen und Kenntnisse über
die Organisation und Führung der Verteidigungsaktivitäten in (entsprechen- den Bereich des MPEP Einsatzes einfügen) der aufnehmenden Partei zu erlangen. Es werden lediglich Informationen zugänglich gemacht, die zur Ausübung des Dienstes gemäss Beschrieb meiner zugeteilten Stelle notwen- dig sind, wie durch den mir zugeteilten Supervisor festgelegt und zugeteilt.
2. Ich werde nur Funktionen ausüben, die mir für meinen Einsatz rechtmässig
gemäss Stellenbeschrieb zugeteilt sind und werde in keiner Art und Weise als Vertreter meiner Regierung oder die mich entsendende Partei fungieren.
3. Alle Informationen, die mir während meines Einsatzes zugänglich gemacht
werden, werde ich als meiner Regierung vertraulich erteilte Informationen behandeln und sie weder weiter verbreiten noch irgendeiner andern Person, Firma, Organisation oder Regierung ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der aufnehmenden Partei zugänglich machen. 4. Wenn ich mit Personen ausserhalb meiner unmittelbar zugeteilten dienstlichen Umgebung offizielle Angelegenheiten behandle, werde ich diese Personen davon in Kenntnis setzen, dass ich eine ausländische Austauschperson bin.
5. Ich wurde vororientiert über und verstehe alle anwendbaren Sicherheitsbe-
stimmungen der aufnehmenden Partei und der aufnehmenden Regierung.
Austausch von Militärpersonal. Abk. mit den Vereinigten Staaten AS 2010
6. Ich werde meinem Kontaktoffizier umgehend alle nicht rechtmässig bewil-
ligten Versuche zum Erlangen von klassifizierten, restriktiven, urheberrecht- lich geschützten oder kontrollierten unklassifizierten Informationen, zu wel- chen ich zufolge meines Einsatzes Zugang erhalte, melden.
(Unterschrift)
(getippter Name)
(Grad/Titel)
(Datum)
Austausch von Militärpersonal. Abk. mit den Vereinigten Staaten AS 2010
Anhang B
U.S. Navy Austauschstellen mit der Schweizer Luftwaffe
No. Stelle Datum Austausch Grad (ausländisch) U.S. Einrichtung Dauer Ort Ort
1. …