Lexipedia

AS 2010 4569

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 1. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 91 Grundsatz 1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

a. schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS2; b. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen; c. Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t; d. Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.

Art. 91a Ausnahmen vom Verbot

1 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:

a. Fahrzeuge zum Personentransport; b. landwirtschaftliche Fahrzeuge; c. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen; d. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;

2010-1609 4569

Verkehrsregelnverordnung AS 2010

e. gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie ihre Anhän- ger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86–90); f. Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflich- tung (Art. 2 des Postgesetzes vom 30. April 19973, PG); g. Transporte von Lebensmitteln (Art. 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Okt. 19924, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt; h. Transporte von Schlachttieren und Sportpferden; i. Transporte von Schnittblumen; j. Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.

2 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur

Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.

3 Bei den Fahrten nach Absatz 1 Buchstaben f–j kann ein Viertel des Ladevolumens

des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Artikel 92 Absatz 1 erforderlich.

4 Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare

Ruhestörung zu unterlassen.

Art. 92 Transporte mit Bewilligungen

1 Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonn-

tag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Sie werden erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt.

2 Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:

a. Transport von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universal- dienstverpflichtung der Schweizerischen Post (Art. 2 PG5); b. Transport von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theater- material und dergleichen; c. Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom-, Wasser-, Telekomleitungen;

3 SR 783.0 4 SR 817.0 5 SR 783.0

4570

Verkehrsregelnverordnung AS 2010

d. Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für ver- kehrsstörende Ausnahmetransporte; e. Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.

3 Bewilligungen für andere Fahrten als nach Absatz 2 darf der Kanton nur mit

Zustimmung des ASTRA erteilen. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.

4 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt

beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zustän- digkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das ASTRA zuständig.

5 Bei jedem Transport kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit andern

Gütern aufgefüllt werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

1. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4571

Verkehrsregelnverordnung AS 2010

4572