AS 2010 4631
Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte
Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte
Änderung vom 13. Oktober 2010
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. f
2 Es werden folgende Obstarten unterschieden:
f. Hartschalenobst: Edelkastanien, Haselnüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Para- nüsse, Pistazien, Baumnüsse (Walnüsse) usw.
Art. 5 Abs. 2 Bst. e und i sowie Abs. 4
2 Es werden folgende Gemüsearten unterschieden:
e. Hülsenfrüchte und Hülsengemüse (frisch): Bohnen, Erbsen, Erdnüsse, Kefen, Soja, Linsen usw.; i. Blütengemüse: Artischocken, Blumenkohl, Broccoli usw.
4 Als Gemüse gelten auch die essbaren grünen Austriebe des gekeimten Samens von
Getreiden, Hülsenfrüchten und anderen Pflanzen, welche roh oder gegart wie Küchenkräuter oder Salate verzehrt werden.
Art. 11 Geltungsbereich und Definitionen
1 Die Bestimmungen über Früchte in diesem Kapitel gelten auch für:
a. Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süss- kartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen; b. die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln der Ingwer- pflanze. 2 Pulpe (Fruchtpulpe) ist der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht; er kann in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein.
1 SR 817.022.107
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3 Fruchtmark bezeichnet den geniessbaren Teil der ganzen, erforderlichenfalls
geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
4 Als wässriger Auszug von Früchten gilt der gesamte in Wasser lösliche Teil der
Früchte ausser den technisch unvermeidbaren Verlusten.
5 Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von
Zuckerarten und Pulpe oder Fruchtmark aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. 6 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten sowie Wasser.
7 Gelée und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten
sowie von Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.
8 Konfitüre und Gelée aus Morinda citrifolia (Noni) darf höchstens 133 g Noni-
fruchtpüree pro 100 g Fertigprodukt, basierend auf der Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produktes von 100 g ergibt, respektive höchstens 30 g Noni- konzentrat pro 100 g Endprodukt enthalten. Die Anforderungen an das Nonifrucht- püree und das Nonikonzentrat müssen die Anforderungen gemäss Anhang 1 des Beschlusses 2010/228/EU2 erfüllen.
Art. 12 Abs. 1–3 und 8–11
1 Für die Herstellung von Erzeugnissen nach diesem Kapitel dürfen nur frische,
gesunde, nicht verdorbene Früchte verwendet werden, denen keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, die sich im geeigneten Reifezustand befinden und gereinigt und geputzt sind.
2 Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre oder Gelée müssen mindestens 350 g
Pulpe oder Fruchtmark beziehungsweise Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.
8 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 3–6 wird bei Gelée und Gelée
extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde. 9 Konfitüre und Konfitüre extra von Zitrusfrüchten dürfen aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. 10 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.
2 Beschluss 2010/228/EU der Kommission vom 21. April 2010 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Püree und Konzentrat aus Früchten von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 49.
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11 Bei Mischungen wird der in den Absätzen 3–6 vorgeschriebene Mindestanteil der
einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.
Art. 13 Abs. 1
1 Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von
Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Art. 14 Anforderungen
1 Für die Herstellung von 1000 g Marmelade müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte
verwendet werden. Davon müssen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.
2 Marmelade und Gelée-Marmelade müssen mindestens 60 Prozent lösliche
Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.
Art. 15 Definition Maronencrème (Maronenkrem, Maronenpüree oder Kastanienpüree) ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser und Zuckerarten mit dem Mark der Edelkastanie (Castanea sativa Mill.).
Art. 16 Abs. 2
2 Maronencrème muss mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktome-
terwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.
Art. 17 Abs. 1 1 Brotaufstrich (Fruchtaufstrich, Nussaufstrich usw.) ist ein Lebensmittel aus Zuta- ten wie Fruchtmus, Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich aufgrund seiner Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.
Art. 20 Bst. a und d–j Folgende Zutaten sind erlaubt: a. zu den Lebensmitteln nach Artikel 11 Absätze 5–8 und den Artikeln 13 und 15:
1. Speiseöl und -fett zur Verhütung von Schaumbildung,
2. Honig als Ersatz für den gesamten Anteil oder einen Teil der Zuckerar-
ten,
3. Spirituosen, Wein und Likörwein, Hartschalenobst, Erdnüsse, Kräuter,
Gewürze; d. zu Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée: Schalen von Zitrus- früchten;
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e. zu Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die nicht aus Zitrus- früchten hergestellt sind: Zitrussaft; f. zu Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die aus Quitten herge- stellt sind: Blätter von Pelargonium odoratissimum; g. zu Konfitüre und Gelée, die aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind: Randensaft; h. zu Konfitüre extra und Konfitüre, die aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbee- ren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Rhabarber oder Pflaumen herge- stellt sind: Saft aus roten Früchten; i. zu Konfitüre: Fruchtsäfte; j. zu Marmelade und Gelée-Marmelade: ätherische Öle aus Zitrusfrüchten.
Art. 21 Abs. 2 2 Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
Art. 22
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom
23. November 20053 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln sind bei den Erzeugnissen nach Artikel 11 Absätze 5–8 und den Artikeln 13 und 15 anzugeben: a. ein Hinweis wie «hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, sofern erforderlich nach Abzug des Gewichtes des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers; b. die Angabe «Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, sofern diese Angabe nicht bereits in einer Nährwert- kennzeichnung vorhanden ist; die angegebene Zahl stellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes dar; bei der refrakto- metrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ±3 Massenprozent zuläs- sig.
2 Die Sachbezeichnung ist mit der Angabe der verwendeten Früchte in absteigender
Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe zu ergänzen. Die Angabe der verwendeten Früchte kann bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis «Mehrfrucht», eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
3 SR 817.022.21
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II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 2010 1 Lebensmittel, die Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f sowie Artikel 5 Absätze 2 Buch- staben e und i und 4 in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Lebensmittel, die den Artikeln 11, 12 Absätze 1–3 und 8–11, 13 Absatz 1, 14, 15, 16 Absatz 2, 20 Buchstaben a und d–j, 21 Absatz 2 und 22 in der Fassung der Ände- rung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2012 (2 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht einge- führt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
III Diese Änderung tritt am 1. November 2010 in Kraft.
13. Oktober 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
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