AS 2010 4637
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Änderung vom 13. Oktober 2010
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 9 Aufgehoben
Art. 9a Einleitungssatz Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die nach Artikel 9 Absatz 8 gekennzeichnet sind, dürfen nicht in folgende Staaten ausgeführt werden:
Art. 37 Abs. 2 Bst. a und c sowie 3
2 Zur Geschmacksgebung sind erlaubt:
a. die Behandlung der Käseoberfläche mit Spirituosen nach den Artikeln 57–77 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über alkoholische Getränke sowie mit Wein, Obstwein und Essig; c. die Zugabe von Gewürzen und daraus hergestellten Extrakten sowie von anderen zur Geschmacksgebung geeigneten Zutaten wie z.B. Trester von Bier, Wein oder Most.
3 Bei der Pflege von Käse sind erlaubt:
a. Schmieren mit Schmierewasser, allenfalls unter Zugabe von Salz, Fettsirte, Joghurt, Most, Wein oder Kräutersud; b. Waschen mit Wasser, Salzwasser, Milchserum oder Schotte; c. pflanzliche Öle; d. gesäuerte Magersirte oder gesäuerte Sirte (Sauer); e. mechanische Behandlung (z.B. mit Bürsten, Lappen, Stahlwolle).
2010-1687 4637
Lebensmittel tierischer Herkunft AS 2010
Art. 76 Abs. 1 1 Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem sie Nektar und Honigtau oder andere zuckerhaltige Sekrete lebender Pflanzenteile aufnehmen, durch körper- eigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper verändern, in Waben speichern und reifen lassen. Er kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2010 in Kraft.
13. Oktober 2010 Eidgenössisches Departement des Innern:
Didier Burkhalter
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