AS 2010 5443
Beschluss Nr. 4/1998 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei: Änderung von Artikel 15 und neuer Anhang XII über den Schutz des geistigen Eigentums des Abkommens vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei
Übersetzung1
Abkommen vom 10. Dezember 19912 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei Beschluss Nr. 4/1998 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei: Änderung von Artikel 15 und neuer Anhang XII über den Schutz des geistigen Eigentums3
Angenommen am 4. Februar 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 2002
Artikel 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen
und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XII zu vorlie- gendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen.
2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine
ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens vom 15. April 19944 betreffend handelsbezogene Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommens) in Übereinstimmung stehen.
3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine
ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen-irgendeines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestim- mungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Überein- stimmung stehen.
4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem
vorliegenden Artikel und Anhang XII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbes-
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.632.317.631 3 Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassung wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamtfür Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: http://www.efta.int/free-trade/free-trade- agreements/turkey/jcds.aspx
4 SR 0.632.20 Anhang 1.C
2010-2448 5443
Beschluss Nr. 4/1998 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei AS 2010
sern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.