AS 2010 5883
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 27. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 12 Rappen pro Kilogramm Milch und wird
den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
Art. 8 Abs. 1 und 2
1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen
die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich in Kilogramm aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.
2 Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die
pro Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb, melden.
Art. 9 Abs. 3
3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle
monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Rohstoffe verwertet haben. Die Meldung muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Admi- nistrationsstelle richten.
Art. 10 Abs. 2
2 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich, bis zum 10. Juli
und bis zum 10. Januar, melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet wurden.
1 SR 916.350.2
2010-1849 5883
Milchpreisstützungsverordnung AS 2010
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
27. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova