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AS 2010 5993

Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft

Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft

vom 22. November 2010

Der Bundesanwalt beziehungsweise die Bundesanwältin, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG), erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Gliederung der Bundesanwaltschaft

1 Die Bundesanwaltschaft (BA) gliedert sich in:

a. die Geschäftsleitung; b. die Abteilung Dienste; c. die operativen Einheiten; d. das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen (CCWF).

2 Sie umfasst die folgenden operativen Einheiten:

a. das Kompetenzzentrum Rechtshilfe (CC RIZ); b. die Abteilung Staatsschutz und Spezialtatbestände; c. die Abteilung Terrorismus und organisierte Kriminalität; d. die Abteilung Wirtschaftskriminalität; e. die Zweigstelle Lausanne; f. die Zweigstelle Lugano; g. die Zweigstelle Zürich.

Art. 2 Bundesanwalt oder Bundesanwältin

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin leitet die BA fachlich, personell und

organisatorisch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er oder sie vertritt die BA nach aussen.

2 Ihm oder ihr zugeordnet sind folgende ständige Ausschüsse:

a. der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin (OAB); b. der Steuerungsausschuss Ressourcen (SAR).

SR 173.712.22 1 SR 173.71; AS 2010 3267

2010-1868 5993

R über die Organisation und Verwaltung der BA AS 2010

3 Er oder sie kann einzelne Geschäfte den Stellvertretenden Bundesanwälten oder

Bundesanwältinnen, den Abteilungsleitern oder -leiterinnen oder den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen des Bundes zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 3 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen 1 Der Erste Stellvertretende Bundesanwalt oder die Erste Stellvertretende Bundes- anwältin nimmt die vollamtliche und umfassende Stellvertretung des Bundes- anwaltes oder der Bundesanwältin für die Leitung der BA wahr. Er oder sie führt in Absprache mit dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.

2 Der Zweite Stellvertretende Bundesanwalt oder die Zweite Stellvertretende Bun-

desanwältin nimmt die Vertretung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin und des Ersten Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Ersten Stellvertretenden Bun- desanwältin bei deren Abwesenheit in sämtlichen Belangen wahr. Er oder sie leitet als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin eine Organisationseinheit der BA.

3 Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen können

sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der Strafprozessordnung2 (StPO) wahrnehmen.

Art. 4 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der BA setzt sich zusammen aus dem Bundesanwalt oder der

Bundesanwältin, den beiden Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwäl- tinnen und dem Stabschef oder der Stabschefin.

2 Die Funktionen des Zweiten Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Zweiten

Stellvertretenden Bundesanwältin und des Stabschefs oder der Stabschefin können in Personalunion besetzt werden.

3 Die Geschäftsleitung ist das Konsultativorgan des Bundesanwalts oder der Bun-

desanwältin. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und organisatorischer Fragen, zur Beratung bedeutender Geschäfte und zur Vorbereitung strategischer Entscheide.

4 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können weitere Mitarbeitende der BA als

ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder ad hoc beigezogen werden.

Art. 5 Abteilung Dienste

1 Die Abteilung Dienste wird vom Stabschef oder der Stabschefin als Abteilungs-

leiter oder Abteilungsleiterin geführt. Er oder sie hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Die Abteilung Dienste regelt ihre interne Organisation selbstständig. Sie unterbrei- tet diese Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.

3 Sie erbringt Dienstleistungen für die gesamte BA.

2 SR 312.0; AS 2010 1881

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R über die Organisation und Verwaltung der BA AS 2010

4 Sie gliedert sich in:

a. den Stab der Geschäftsleitung; b. die Assistenz der Geschäftsleitung; c. den Rechtsdienst; d. den Sprachdienst; e. den Medien- und Kommunikationsdienst; f. die Kanzlei; g. den Dienst Sicherheit und Infrastruktur; h. die Informatik.

5 Dem Rechtsdienst zugeordnet sind der Urteilsvollzug und die Vermögensverwal-

tung.

6 Der Rechtsdienst kann Rechtsmittel gemäss Artikel 381 Absatz 4 Buchstabe a

StPO3 ergreifen. Er kann den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin in Verfahren gemäss Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht vertreten.

Art. 6 Operative Einheiten 1 Die operativen Einheiten werden je von einem Abteilungsleiter oder einer Abtei- lungsleiterin im Range eines Leitenden Staatsanwalts oder einer Leitenden Staats- anwältin geführt. Er oder sie hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Die operativen Einheiten regeln ihre interne Organisation selbstständig. Sie unter- breiten diese Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmi- gung.

3 Sie führen Straf- und Rechtshilfeverfahren.

4 Zur Führung von Verfahren können abteilungsübergreifende Teams gebildet

werden.

5 Das Kompetenzzentrum Rechtshilfe (CC RIZ) unterstützt zudem sämtliche Einhei-

ten in Fragen der Rechtshilfe und der internationalen Kontakte. Es koordiniert die Rechtshilfetätigkeit der BA.

Art. 7 Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen 1 Das CCWF wird von einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin geführt. Er oder sie hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Das CCWF regelt seine interne Organisation selbstständig. Es unterbreitet diese Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.

3 SR 312.0; AS 2010 1881 4 SR 313.0

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R über die Organisation und Verwaltung der BA AS 2010

3 Die Mitarbeitenden im CCWF können folgende Funktionen bekleiden:

a. Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin; b. Experte oder Expertin I; c. Experte oder Expertin II; d. Analyst oder Analystin I; e. Analyst oder Analystin II.

4 Das CCWF unterstützt die operativen Einheiten bei der Führung der Straf- und

Rechtshilfeverfahren in Wirtschafts- und Finanzaspekten.

Art. 8 Operativer Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ernennt für den OAB mindestens fünf

ordentliche Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Er oder sie achtet auf eine ange- messene Vertretung der Sprachen und der Abteilungen.

2 Der OAB wird durch den Ersten Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Erste

Stellvertretende Bundesanwältin geleitet.

3 Er verfügt über ein Sekretariat.

4 Er tagt in der Regel einmal pro Woche.

5 Entscheide des OAB bedürfen der Stimme von mindestens drei seiner Mitglieder.

In dringlichen Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des OAB in alleiniger Kompetenz. Entscheide können auch auf dem Zirkulationsweg getroffen werden. 6 Der OAB entscheidet bei neuen Verfahren, ob diese in die Zuständigkeit der Straf- verfolgung des Bundes fallen. Bei fakultativer Zuständigkeit prüft er, ob die betref- fenden Verfahren der Strategie der BA entsprechen und ob die dafür notwendigen Ressourcen vorhanden sind. 7 Er ist Ansprechpartner für die Kantone, das Bundesamt für Justiz, die Bundeskri- minalpolizei (BKP) und andere Bundesstellen in Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Straf- und Rechtshilfeverfahren. 8 Er ist Ansprechpartner für die Mitarbeitenden der BA, der BKP und des Nachrich- tendienstes des Bundes in Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Vorer- mittlungen.

9 Er ist Ansprechpartner für die Mitarbeitenden der BA und der BKP im Zusam-

menhang mit Fragen hinsichtlich des Einsatzes von verdeckten Ermittlern, Ermittle- rinnen, Vertrauenspersonen, Informanten oder Informantinnen.

10 Er kann durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin mit der Prüfung

besonderer Zuständigkeits- und Verfahrensfragen sowie mit der Begleitung laufen- der Verfahren betraut werden.

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R über die Organisation und Verwaltung der BA AS 2010

Art. 9 Steuerungsausschuss Ressourcen

1 Der SAR zählt mindestens sechs Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus je drei

Vertretern oder Vertreterinnen der BA und der BKP. Die Vertreter oder Vertreterin- nen der BA werden durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ernannt.

2 Der SAR wird durch den Ersten Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Erste

Stellvertretende Bundesanwältin geleitet.

3 Er verfügt über ein Sekretariat.

4 Er tagt in der Regel einmal pro Woche.

5 Er steuert auf Führungsebene zentral die für die Bearbeitung der Verfahren erfor- derlichen Ressourcen der BKP.

6 Er ist zudem die gemeinsame Plattform von BA und BKP zur Behandlung sämt-

licher Fragen, welche die Zusammenarbeit von BA und BKP betreffen.

Art. 10 Grundsätze der Geschäftszuteilung

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin teilt neue Geschäfte den Organisa-

tionseinheiten zur Bearbeitung zu. Ist nicht offensichtlich Bundeszuständigkeit gegeben, so teilt er oder sie das Geschäft dem OAB zu. 2 In der zuständigen Organisationseinheit teilt der Abteilungsleiter oder die Abtei- lungsleiterin das Geschäft zu. Er oder sie ist für eine ausgewogene Geschäftszutei- lung in der Organisationseinheit verantwortlich.

Art. 11 Funktionen in den operativen Einheiten

1 Die Mitarbeitenden in den operativen Einheiten können folgende Funktionen

bekleiden: a. Leitender Staatsanwalt oder Leitende Staatsanwältin des Bundes; b. Staatsanwalt oder Staatsanwältin des Bundes; c. Stellvertretender Staatsanwalt oder Stellvertretende Staatsanwältin des Bun- des; d. Assistenz-Staatsanwalt oder Assistenz-Staatsanwältin des Bundes; e. juristischer Mitarbeiter oder juristische Mitarbeiterin; f. Protokollführer oder Protokollführerin; g. Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin.

2 Die Funktionsträger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstaben a–c können sämt-

liche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss StPO5 wahrnehmen. Die Funktions- träger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstabe c bedürfen für die Anklageerhe- bung und -vertretung einer besonderen Ermächtigung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.

5 SR 312.0; AS 2010 1881

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R über die Organisation und Verwaltung der BA AS 2010

3 Die Funktionsträger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstabe d unterstützen die Verfahrensleitung. Sie können Beweiserhebungen durchführen, jedoch keine Zwangsmassnahmen anordnen.

Art. 12 Auf Amtsdauer gewählte Funktionen Die Leitenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes, die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes und die Stellvertretenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes werden vom Bundesanwalt oder von der Bundesan- wältin für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt (Art. 20 Abs. 2 und 3 StBOG).

Art. 13 Kommissionen Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen bilden. Er oder sie regelt ihre Aufträge, Zuständigkeiten und Kompetenzen gesondert.

Art. 14 Weisungen Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erlässt die für die Betriebs- und Verfah- rensführung notwendigen Weisungen im Organisationshandbuch, im Verfahrens- handbuch und im Handbuch Gerichtspolizei.

Art. 15 Aufhebung bisheriger Weisungen, Grundsätze und Reglemente Sämtliche Weisungen, Grundsätze und Reglemente der BA, die vor dem 1. Januar

2011 erlassen wurden, werden ausser Kraft gesetzt.

Art. 16 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

22. November 2010 Im Namen der Bundesanwaltschaft: Erwin Beyeler

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