Lexipedia

AS 2011 1139

Verordnung über die Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung der Änderung des Luftfahrtgesetzes

Verordnung über die Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes

vom 4. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731

Gliederungstitel vor Art. 75

5 Verkehr, Betrieb und Unterhalt

51 Verkehrs- und Betriebsregeln

Art. 75 Verkehrsregeln Das UVEK erlässt Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luft- raums.

Art. 76 Betriebsregeln

1 Das UVEK erlässt Betriebsregeln, die das internationale Recht ausführen oder

ergänzen.

2 Die Betriebsregeln gelten für Schweizer Halter und Flugbetriebsunternehmen im

In- und Ausland.

3 Von den Betriebsregeln darf im Ausland abgewichen werden, wenn ausländisches

Recht dies zwingend verlangt.

1 SR 748.01

2010-2738 1139

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

Gliederungstitel vor Art. 77

52 Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt

Art. 101 Aufgehoben

Art. 103 Abs. 1 Bst. h und 4 1 Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn: h. Aufgehoben

4 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach

Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.

2 Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden

Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 6 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen): a. Teil I Ziffern 3.3 und 8.7.3; b. Teil III Sektion II Ziffern 1.3 und 6.1.2.

Art. 105 Einzelbewilligung Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilli- gung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann.

Art 106 Abs. 1

1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:

a. über die folgenden Sicherstellungen verfügt:

1. für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung: über

eine minimale Sicherstellung von 250 000 Sonderziehungsrechten ge- mäss der Definition des Internationalen Währungsfonds je Reisenden,

2. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck:

über eine minimale Sicherstellung von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden,

2 SR 0.748.0

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

3. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über

eine minimale Sicherstellung von 17 Sonderziehungsrechten je Kilo- gramm; und b. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu den Beträgen nach Buchstabe a versichert ist.

Art. 107 Abs. 2

2 Sie haben dem BAZL Ereignisse im Betrieb im Sinne von Artikel 77a unverzüg-

lich zu melden.

Art. 109 Bst. b Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem BAZL ohne Verzug zu melden: b. alle Ereignisse im Sinne von Artikel 77a, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und

Art. 114 Gesuch

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Luftverkehrslinien betreiben wollen,

unterbreiten dem BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession mit den folgenden Angaben und Unterlagen: a. Linien- und Flugplan; b. Tarife und Beförderungsbedingungen; c. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e. Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften; f. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.

2 Das BAZL informiert vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die übrigen

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.

3 Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das

BAZL ihr Interesse am Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessions- gesuch einzureichen.

4 Das BAZL hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch für innerschweize-

rische Luftverkehrslinien die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an.

5 Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung

einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2–4 keine Anwendung.

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

Art. 116 Abs. 3

3 Die Entscheidung über eine Erneuerung wird spätestens 6 Monate vor Ablauf der

Konzession gefällt. Im Übrigen findet Artikel 115 Anwendung.

Art. 118 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber

1 Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte

nicht aus, so kann jedes andere Unternehmen beim BAZL ein Gesuch um Über- tragung der Konzession einreichen.

2 Liegt ein solches Gesuch vor, so setzt das BAZL dem konzessionierten Unterneh-

men eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luft- verkehrslinie aufnehmen muss. Das BAZL kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken. 3 Nimmt das konzessionierte Unternehmen den Betrieb innert der Frist nicht auf und erfüllt das andere die Konzessionsvoraussetzungen, so überträgt das BAZL die Streckenkonzession.

4 Die Artikel 114 und 115 sind anwendbar.

Art. 118a Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen Bedient ein konzessioniertes Unternehmen eine Luftverkehrslinie während

12 Monaten nicht, so fällt die Streckenkonzession dahin.

Art. 123 Abs. 1 1 Die Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunterneh- men sicherzustellen.

Gliederungstitel vor Art. 141a 9a Strafbestimmungen

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: a. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 2a Absatz 1, 2b Absatz 1, 26, 81, 83, 86 Absatz 1 erster Satz, 107 Absatz 2, 109 Buch- staben a oder b und 111 Absatz 1 erster oder zweiter Satz; b. eine akrobatische Vorführung an Luftfahrzeugen ohne Bewilligung des BAZL durchführt (Art. 84); c. Papiere, welche gestützt auf eine Bestimmung des Luftfahrtrechts an Bord des Luftfahrzeuges mitgeführt werden müssen, nicht mitführt.

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

2. Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur

der Luftfahrt

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung werden die folgenden Kurzbezeichnungen ersetzt: a. «Bundesamt» durch «BAZL»; b. «Departement» durch «UVEK».

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 8 Absätze 2 und 6, 12 Absätze 1 und 2,

36 Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absatz 1bis, 42 Absätze 1 und 2 sowie 111

des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 (LFG),

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern; b. Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang; c. Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang; d. Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemei- nen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestim- mungen allen im internen und im internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen; e. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören; f. Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flug- platzanlagen gehören; g. Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19795 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt; h. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person; i. TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);

3 SR 748.131.1 4 SR 748.0 5 SR 700

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

j. Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigations- und Übermittlungs- anlagen für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs; k. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen, die den Betrieb von Luftfahr- zeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verun- möglichen könnten; dazu gehören auch Krane, Seilbahnen, Hochspannungs- leitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen; l. Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen; m. Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hinder- nisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19446 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg; n. Vermessungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Vermessungsfläche nach Anhang 15 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften für einen IFR-Flugplatz; o. IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann; p. Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände; q. Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen; r. Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer.

Fussnote zu Art. 3 Abs. 5 AIP: Wird von Skyguide herausgegeben und kann dort abonniert werden: Skyguide AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf/www.skyguide.ch/de/AIMServices/Shop

Art. 9 Abs. 1

1 Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flug-

platz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmi- gungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.

Art. 27 Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.

6 SR 0.748.0

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

Art. 27a Zulässigkeit baulicher Veränderungen

1 Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nut-

zungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 28.

1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten: fbis. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;

Art. 28 Abs. 2 und 4

2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben:

a. die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern; oder b. für die das BAZL eine luftfahrtspezifische Prüfung nach Artikel 9 vornimmt.

4 Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das

Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsver- fahren (Art. 37i LFG).

Art. 30 Zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes 1 Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsver- einbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen. 2 Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die zivile Benützung nach Absatz 1 ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen. Das Flugplatzbetriebsreglement und dessen nachträgliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses holt vor der Genehmigung die Zustimmung der zuständigen Stelle des VBS ein. 3 Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden sinn- gemäss Anwendung. 4 Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militär- flugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze. Zusätzlich ist die Zustimmung des VBS erforderlich.

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

Art. 31 Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze 1 Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzes- sion erforderlich.

2 Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss

die Bestätigung des VBS vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.

3 Für die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen sowie allfällige bauliche

Änderungen sind Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

4 Das BAZL führt unabhängig von Umfang und Auswirkungen der Umnutzung

Verfahren nach den Artikeln 36d und 37d LFG durch.

3 Das BAZL kann vorübergehend Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zwi-

schen 22 und 6 Uhr bewilligen: a. zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen, zum Beispiel bei Natur- katastrophen oder zur Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen, nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze; b. für Messflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich, sofern sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen.

4 Das BAZL informiert die Öffentlichkeit und das Bundesamt für Umwelt über die

gemäss Absatz 3 bewilligten Nachtflüge.

Art. 62 Abs. 2

2 Das BAZL stellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster den Kantonen und

Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.

2 Die Kantone und Gemeinden tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rech-

nung.

Gliederungstitel vor Art. 62b

2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflichten

Art. 63 Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen eine Bewilligung des BAZL einholen, wenn das Objekt:

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

a. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Boden- abstand von 60 m und mehr erreicht; b. in einem anderen Gebiet als einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lot- recht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht; oder c. eine massgebliche Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durchstösst.

Art. 64 Gesuch

1 Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an die kantonale Meldestelle

zuhanden des BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen: a. Angaben zum Eigentümer; b. Beschreibung des Objekts; c. Datum der voraussichtlichen Erstellung; d. bei temporären Objekten: Datum des voraussichtlichen Abbruchs; e. Koordinaten der Lage und der Höhe über Meer des Objekts; bei Kabelanla- gen und Seilbahnen sind diese Angaben für jeden Maststandort erforderlich; f. Ausdehnung des Objekts (Länge, Breite, Höhe); g. Situationsplan im Massstab 1:25 000; h. bei Kabelanlagen und Seilbahnen: Längenprofil; i. bei anderen Anlagen: Grundrisse und Profilschnitt; j. die Baubewilligung, sofern vorhanden.

2 Das BAZL kann die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Einzel-

fall erweitern und präzisieren. 3 Es kann für die Einreichung der Gesuche eine elektronische Plattform einrichten.

Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis, 1ter und 4

1 Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:

1bis Das BAZL stellt dem Eigentümer die Verfügung innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs zu. Eine Kopie davon geht an die kantonale Meldestelle. 1ter Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens

30 Tage vor Ablauf der Befristung bei der kantonalen Meldestelle zuhanden des

BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.

4 Aufgehoben

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

Art. 68 Stillgelegte Luftfahrthindernisse Luftfahrthindernisse, namentlich Kamine, Seilbahnen, Leitungen, Antennen, Kabel und Drähte, die nicht mehr benützt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und schriftlich beim BAZL, mit Kopie an die kantonale Meldestelle, abzumelden.

Gliederungstitel von Art. 73a

5a. Titel: Strafbestimmung

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: a. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 23a Absatz 3 zweiter und dritter Satz, 28 Absatz 3, 29f, 29g Absätze 3 und 5 zweiter Satz, 31 Absatz 1, 39 Absätze 1 und 2, 39a, 39b, 39d Absatz 2 zwei- ter Satz, 50 Absatz 1 erster Satz, 63, 65, 66 Absatz 3, 68 und 73 Absatz 2; b. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Abweichungen von den veröffentlich- ten Betriebsverfahren anordnet, ohne dass besondere Umstände vorliegen (Art. 27); c. als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter nicht alle zumutbaren Vorkehren zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 29d Absatz 1 trifft; d. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Flugbewegungen zulässt, welche gemäss dem anwendbaren Betriebsreglement nach Artikel 23 nicht erlaubt sind; e. auf einem Flugplatz oder an Flugsicherungsanlagen bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass dafür eine Plangenehmigung vorliegt (Art. 27a und 31 Abs. 3); f. Weisungen der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters missachtet, die der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen.

Art. 74c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2011

1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. März 2011

dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

2 In Umnutzungsverfahren für ehemalige Militärflugplätze sind Stellungnahmen des

Kantons und der betroffenen Bundesstellen sowie die öffentliche Auflage in jedem Fall nachzuholen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 12. April 2000 Aufgehoben

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

3. Slotkoordinationsverordnung vom 17. August 20057

Titel Verordnung über die Flugplanvermittlung und die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen

Kurztitel Aufgehoben

Ingress gestützt auf Artikel 39a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19488 (LFG), in Ausführung der Artikel 1 und 2 des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU) und der Verordnung (EWG) Nr. 95/9310,

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Flugplanvermittlung sowie die Zuweisung und Koordi- nation von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen der Schweiz.

Art. 2 Flugplanvermittler und Koordinator 1 Der Flugplanvermittler eines Flughafens in der Schweiz wird durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ernannt.

2 Er hat die folgenden Aufgaben:

a. Er berät Luftfahrtunternehmen und empfiehlt bei einer Überlastung des Flughafens Alternativen. b. Er überwacht die Übereinstimmung des Flugbetriebs der Luftfahrtunterneh- men mit den ihnen empfohlenen Flugplänen. 3 Koordinator von Slots auf den Flughäfen in der Schweiz ist der Verein Slot Coor- dination Switzerland (SCS).

7 SR 748.131.2 8 SR 748.0 9 SR 0.748.127.192.68; dabei gilt die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Fassung. 10 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Jan. 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen in der Gemeinschaft; in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 1 des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU jeweils verbindlichen Fassung.

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

4 Der Koordinator ist für die Zuweisung und Koordination von Slots auf den koor-

dinierten Flughäfen in der Schweiz zuständig. 5 Die Rechte und die Pflichten des Flugplanvermittlers und des Koordinators richten sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Art. 3 Flugplanvermittelte und koordinierte Flughäfen

1 Das BAZL bezeichnet jene Flughäfen in der Schweiz, die im Sinne von Artikel 2

Buchstaben g und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93: a. flugplanvermittelt sind; oder b. koordiniert sind11.

2 Es richtet sich dabei nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Art. 4 Abs. 1 und 3 1 Das BAZL stellt sicher, dass für die koordinierten Flughäfen in der Schweiz ein Koordinierungsausschuss nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einge- setzt wird.

3 Der Koordinierungsausschuss berät den Koordinator und das BAZL und vermittelt

zwischen den Parteien bei Beschwerden über die Zuweisung der Slots. Er hat im Übrigen die Aufgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 2 Koordinationspflichten und -rechte 1 Auf den koordinierten Flughäfen in der Schweiz bestehen folgende Koordinations- pflichten: d. Ein Luftfahrtunternehmen darf nicht Flüge durchführen, die von den zuge- wiesenen Slots abweichen, oder Slots in einer anderen Weise nutzen, als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben.

2 Die Zuweisung von Slots verleiht einem Luftfahrtunternehmen auf einem koordi-

nierten Flughafen zu bestimmten Daten und Uhrzeiten für die Dauer der Erlaubnis das Recht auf Zugang und Nutzung der Flughafeneinrichtungen zum Landen und Starten.

Art. 6 Abs. 1 1 Der Koordinator kann für seine Dienste von den Flughäfen in der Schweiz und den schweizerischen Luftfahrtunternehmen, die seine Leistungen beanspruchen, ein kostendeckendes Entgelt erheben.

11 Die Listen der flugplanvermittelten und der koordinierten Flughäfen können auf der Website des BAZL eingesehen werden (www.bazl.admin.ch).

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

Art. 7a Meldepflicht des Koordinators Der Koordinator meldet dem BAZL Verstösse gegen Koordinationspflichten nach Artikel 5 Absatz 1. Vorgängig hört er das betroffene Luftfahrtunternehmen an.

Art. 8 Entzug von Slots Das BAZL kann auf Antrag des Koordinators einem Luftfahrtunternehmen Slots vorläufig oder dauernd entziehen, wenn das Luftfahrtunternehmen: a. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die Koordinationspflichten nach Artikel 5 Absatz 1 verstösst; b. das von ihm verlangte Entgelt nicht bezahlt; c. die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt.

Art. 8a Strafbestimmung Wer eine Koordinationspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

4. Verordnung vom 22. Januar 196012 über die Rechte und Pflichten

des Kommandanten eines Luftfahrzeuges

Ingress gestützt auf Artikel 63 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194813 (LFG) und auf Artikel 48 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches14,

Art. 22 V. Strafbestim- Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft: mungen a. wer eine Pflicht nach den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 2, 8 Absatz 3, 9 Absatz 1 und 17 verletzt; b. wer als Kommandant eines Luftfahrzeuges bei der Planung und Vorbereitung eines Fluges oder der Übernahme und Vor- bereitung des Flugzeuges Aufgaben nicht oder nur ungenü- gend wahrnimmt, deren Nicht- oder nur mangelhafte Erfül- lung geeignet ist, die Sicherheit des Fluges zu beeinträchtigen.

12 SR 748.225.1 13 SR 748.0 14 SR 210

Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung AS 2011

II Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 5. Juni 195015 über die Luftfahrtkommission

2. Verordnung vom 22. November 197216 über die Schweizer Luftverkehrs-

schule

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

15 AS 1950 548, 1997 204 16 AS 1972 2746, 1980 73, 1982 1789

Verordnung über die Änderung von Bundesratsverordnungen in Ausführung der Änderung des Luftfahrtgesetzes | Lexipedia | Lexipedia