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AS 2011 1201

Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)

Änderung vom 3. März 2011

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 34d Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912,

Art. 2 Schulgeld für das Bachelor- und das Masterstudium

1 Die Studierenden entrichten für jedes Semester im Bachelor- und im Masterstu-

dium sowie an der ETH Lausanne für jedes Semester des «cours de mathématiques spéciales» (CMS) ein Schulgeld. Dies gilt auch für jedes angefangene Semester.

2 Im Schulgeld eingeschlossen sind die Leistungen für:

a. den Besuch der angekündigten Lehrveranstaltungen; b. die Benutzung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen der jeweiligen ETH; c. das Ablegen von Prüfungen.

3 Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten

für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld. Dieses beträgt höchstens so viel wie das für die Studierenden geltende Schulgeld.

4 Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von

der Bezahlung des Schulgeldes befreit.

5 DieSchulleitungen befreien Studierende anderer schweizerischer universitärer

Hochschulen von der Bezahlung des Schulgeldes, wenn sie: a. an ihrer Heimhochschule ein reguläres Schulgeld entrichten; und b. im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit an einer ETH Lehrveran- staltungen besuchen.

2010-2803 1201

Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2011

6 Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden,

regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1.

7 Studierende, die sowohl in einem Bachelor- als auch im daran anschliessenden

Masterstudium immatrikuliert sind, entrichten das Schulgeld nur einmal. 8 Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 zu entrichten.

9 Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1 geregelt.

Art. 3 Schulgeld für die didaktische Ausbildung an der ETH Zürich Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende didaktische Ausbil- dung an der ETH Zürich absolvieren, entrichten dafür folgendes Schulgeld: a. für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Titels «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education (MAS SHE)» oder des Lehrdip- loms: ein Schulgeld, das dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (ganzes Semesterschulgeld); b. für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Didaktik-Zertifikats: ein Schul- geld, das der Hälfte des Semesterschulgeldes nach Artikel 2 Absatz 1 ent- spricht (halbes Semesterschulgeld).

Art. 4 Abs. 2 2 Nicht als selbstständige Arbeiten gelten Semester-, Bachelor-, Master- und Dok- torarbeiten.

Art. 5 Schulgeld für das Doktorat

1 Die Doktorierenden entrichten ein einmaliges pauschales Schulgeld.

2 Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang geregelt.

3 Das Schulgeld ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Doktorprüfung zu bezahlen.

Art. 6 Teilnahmegebühren sowie andere Gebühren für Programme der universitären Weiterbildung und für Fortbildungskurse

1 Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of

Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Execu- tive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.

2 Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungs-

zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.

Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2011

3 Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur

Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruk- tur, Unterrichtsmaterial, Labor- und Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.

4 Für die Teilnahme an Fortbildungskursen und die Nutzung des Angebots von

Distance Education setzen die Anstaltsleitungen marktübliche Gebühren fest und ziehen sie ein.

5 Im Falle der nicht termingerechten Abmeldung von einem Weiterbildungspro-

gramm oder einem Fortbildungskurs sowie bei einem Studienabbruch werden die Gebühren ganz oder teilweise eingefordert. Die Anstaltsleitungen regeln die Einzel- heiten.

Art. 9 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.

Art. 10

1 Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:

a. die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH; b. die Aufnahmeprüfungen für Studierende und die Zulassungsprüfungen für Doktorierende; c. den Studiengangwechsel; d. die Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Frist; e. die Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation; f. Stipendienfonds-Beiträge; g. die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.

2 Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer 2 geregelt.

3 Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:

a. einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne besonderen Aufwand (Kanzlei- gebühr); b. den Ersatz der Legitimationskarte oder von Dokumenten nach Verlust; c. Mahnungen; d. Prämien für die freiwillige Unfallversicherung.

Art. 13 Abs. 1 und 3 Bst. a und b 1 Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.

Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2011

3 Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:

a. die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliess- lich der Sozialversicherungsbeiträge; b. Aufgehoben

Art. 15 Bst. a und c Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Aus- lagen gelten Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich: a. Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte; c. Porti, Telefon-, Telefax- und andere Übermittlungskosten;

Art. 18, 19 und 20 Aufgehoben

5. Abschnitt (Art. 21 und 22)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 25a

7. Abschnitt: Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

1 Bei Streitigkeiten über die erhobene Gebühr erlässt die Anstaltsleitung eine Verfü- gung. Diese kann auch zusätzlich angefallene Kosten für die entstandenen Umtriebe (Administrationsgebühren) beinhalten.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der

Bundesverwaltungsrechtspflege.

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.

Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2011

Gliederungstitel vor Art. 26

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufgehoben

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 wird aufgehoben.

III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

3. März 2011 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser

Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2011

Anhang (Art. 2 Abs. 9 und 10 Abs. 2)

Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

ETHZ EPFL (in CHF) (in CHF)

1. Schulgeld

1.1 semesterweise zu bezahlendes Schulgeld

1.1.1 Studierende im Bachelor- und Masterstudium 580 580

1.1.2 Studierende im Urlaub mit Fächerbelegung,

Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer – pro Semesterwochenstunde (ETHZ) oder pro Einheit Kreditpunkte (EPFL) 50 50 (Maximum CHF 580 im Semester)

1.2 einmaliges Schulgeld

1.2.1 Doktorierende (vor der Doktorprüfung) 1200 1200

1.2.2 Masterprogramm der universitären Weiterbildung

– Schulgeld (je zur Hälfte im 1. und 2. Semester zu entrichten) 1160 1160 – Kostenbeitrag individuell je nach Studiengang

1.2.3 Weiterbildungszertifikat oder -diplom

– Schulgeld (im 1. Semester zu entrichten) 580 580 – Kostenbeitrag individuell je nach Kurs

2. Andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

2.1 semesterweise zu bezahlende Gebühren

Stipendienfonds-Beitrag für Studierende, beurlaubte Studierende, Doktorierende 7 9

2.2 einmalige Gebühren

2.2.1 Anmeldegebühr für die Bearbeitung von Bewerbungen

(diese Gebühren sind bei der Anmeldung zu entrichten) – Studierende mit schweizerischem Ausweis 50 50 – Studierende mit ausländischem Ausweis 150 150 – Gaststudierende 150 150 – Doktorierende mit Studienabschluss einer schweizerischen Universität 50 50 – Doktorierende mit Studienabschluss einer ausländischen Universität 150 150 – Zuschlag für nicht termingerecht eingereichte Bewer- bungen (sofern die Bearbeitung noch möglich ist) 200 150

Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2011

ETHZ EPFL (in CHF) (in CHF)

2.2.2 Aufnahmeprüfung

(diese Gebühren sind vor der Prüfung zu entrichten) – umfassende Aufnahmeprüfung 800 800 – reduzierte Aufnahmeprüfung 550 550 – nur Prüfung Deutschkenntnisse 250 –

2.2.3 Zulassungsprüfung für Doktorierende

– Zulassungsprüfung 120 –

2.2.4 Weitere Gebühren

– Studiengangwechsel 50 – – Nichtbeachten einer vorgeschriebenen Frist 50 50 – Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation 50 50 – Gesuch um Erlass von Leistungskontrollen (Anrechnung von Kreditpunkten) 50 – – Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen – 100

Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2011

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