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AS 2011 1613

Beschluss Nr. 1/2011 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung von Anhang 3 des Abkommens

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung von Anhang 3 des Abkommens

Angenommen am 31. März 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2011

Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet, insbesondere auf Arti- kel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Anhang 3 des Abkommens sieht Zugeständnisse bei Käse vor, insbesondere die schrittweise Liberalisierung des Handels mit Käse während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens. (3) Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft kommen überein, in das Abkommen einen neuen Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbe- zeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufzunehmen, der eine Kohärenz der Spezifikationen, insbesondere von Käse, erfordert. (4) Daher muss Anhang 3 geändert werden, um sowohl der vollständigen Liberali- sierung des bilateralen Handels mit Käse mit Wirkung vom 1. Juni 2007 als auch dem in einem neuen Anhang 12 festzulegenden Schutz geografischer Angaben Rechnung zu tragen, hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und seine Anlagen erhalten die Fassung des Wortlauts im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.916.026.81

2010-3062 1613

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2011 AS 2011

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 31. März 2011.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Der Vorsitzende und Leiter der Schweizerischen Delegation: Jacques Chavaz Der Leiter der EU-Delegation: Nicolas Verlet Für das Sekretariat des Ausschusses: Chantal Moser

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2011 AS 2011

Anhang

«Anhang 3

1. Der bilaterale Handel mit allen Erzeugnissen der Position 0406 des Harmonisier- ten Systems wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 vollständig liberalisiert, indem alle Zölle und Kontingente abgeschafft werden.

2. Bei der Ausfuhr von Käse in die Schweiz wendet die Europäische Union keine

Ausfuhrerstattungen an. Bei der Ausfuhr von Käse in die Europäische Union wendet die Schweiz keine Ausfuhrsubventionen3 an.

3. Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Europäischen Union

oder der Schweiz, die zwischen diesen beiden Parteien gehandelt werden, muss keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

4. Die Europäische Union und die Schweiz gewährleisten, dass die gegenseitig

eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhr- oder Ausfuhrmassnahmen beein- trächtigt werden.

5. Treten Störungen in Form von Veränderungen bei den Preisen und/oder den

Einfuhren im Gebiet einer der Parteien auf, so finden auf Ersuchen einer der Par- teien so bald wie möglich Beratungen im Ausschuss gemäss Artikel 6 des Abkom- mens statt, um geeignete Lösungen zu finden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien, in regelmässigen Abständen Marktnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen zum Markt für einheimischen und eingeführten Käse auszutauschen.»

3 Die Grundbeträge, auf die sich der Abbau der Ausfuhrsubventionen gründete, wurden in gemeinsamem Einvernehmen der Parteien auf der Grundlage der Differenz der voraus- sichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geltenden institutionellen Milchpreise einschliesslich der Zulage für die zu Käse verarbeitete Milch berechnet und anhand der für die Herstellung der betreffenden Käse erforderlichen Milchmenge ermittelt, wobei der Betrag, um den die Zölle durch die Gemeinschaft gesenkt wurden, in Abzug gebracht wird, ausgenommen beim unter ein Kontingent fallenden Käse.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2011 AS 2011

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