AS 2011 275
Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)
Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)
vom 1. Oktober 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 20102, beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögens- werten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds, wenn aufgrund des Ver- sagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat, in dem die politisch exponierte Person ihr öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat (Herkunftsstaat), ein internatio- nales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt.
2. Abschnitt: Sperrung
Art. 2 Voraussetzungen Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens nach diesem Gesetz die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunfts- staates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt. b. Die Vermögenswerte unterliegen der Verfügungsmacht von:
1. Personen, die prominente öffentliche Funktionen im Ausland ausüben
oder ausgeübt haben (politisch exponierte Personen), insbesondere Staats- oder Regierungschefinnen und -chefs, hohen Politikerinnen und Politikern, hohen Funktionärinnen und Funktionären in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, Mitgliedern der obers- ten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung, oder
SR 196.1
2010-0418 275
Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte AS 2011
2. natürlichen oder juristischen Personen, die politisch exponierten Per-
sonen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen nahe- stehen (Umfeld). c. Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangeln- den Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen). d. Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Ver- mögenswerte.
Art. 3 Dauer
1 Die Vermögenswerte bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Ein-
ziehung gesperrt. 2 Wird innert zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Sperrungsverfügung kein Einziehungsverfahren eingeleitet, so wird die Sperrung hinfällig.
Art. 4 Gütliche Einigung
1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA) beauftragen, während der Sperrung eine gütliche Einigung zu suchen, die die vollständige oder teilweise Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte ermöglicht. Für diese Rückerstattung gelten die Artikel 8–10 sinngemäss.
2 Die gütliche Einigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Genehmigt der Bundesrat die gütliche Einigung, so hebt er die Sperrung auf.
3. Abschnitt: Einziehung
Art. 5 Verfahren
1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen,
vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögens- werte zu erheben.
2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Einziehung von Vermögens-
werten, die: a. der Verfügungsmacht einer politisch exponierten Person oder ihres Umfelds unterliegen; b. unrechtmässig erworben wurden; und c. vom Bundesrat gestützt auf dieses Gesetz gesperrt wurden.
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3 Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht
werden.
4 Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen
Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.
Art. 6 Vermutung der Unrechtmässigkeit
1 Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden,
wenn: a. das Vermögen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, im Zusammenhang mit der Ausübung des öffentlichen Amts durch die politisch exponierte Person ausserordentlich stark gestiegen ist; und b. der Korruptionsgrad des Herkunftsstaats oder der betreffenden politisch exponierten Person während deren Amtszeit anerkanntermassen hoch war.
2 Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wur- den.
Art. 7 Rechte Dritter Nicht eingezogen werden können Vermögenswerte: a. an denen eine schweizerische Behörde Rechte geltend macht; oder b. an denen eine Person ausserhalb des Umfelds der politisch exponierten Per- son gutgläubig dingliche Rechte:
1. in der Schweiz erworben hat, oder
2. im Ausland erworben hat, sofern sie Gegenstand eines in der Schweiz
anerkennungsfähigen Urteils sind.
4. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 8 Grundsatz Die Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte hat zum Ziel: a. die Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat zu verbessern; oder b. die Rechtstaatlichkeit im Herkunftsland zu stärken und die Straflosigkeit von Verbrechen zu vermeiden.
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Art. 9 Verfahren
1 Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Program-
men von öffentlichem Interesse rückerstattet.
2 Die Einzelheiten der Rückerstattung können in einem Abkommen zwischen der
Schweiz und dem Herkunftsstaat geregelt werden.
3 Ein solches Abkommen kann insbesondere regeln:
a. die Art der Programme von öffentlichem Interesse, die mit den rückerstat- teten Vermögenswerten unterstützt werden sollen; b. die Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte; c. die an der Rückerstattung beteiligten Partner; d. die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der rückerstatteten Ver- mögenswerte.
4 Der Bundesrat ist für den Abschluss eines solchen Abkommens zuständig.
5 Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.
Art. 10 Verfahrenskosten
1 Zur Deckung der Kosten für die Sperrung und Rückerstattung kann ein Pauschal-
betrag von höchstens 2,5 Prozent der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten des Bundes oder der Kantone abgezogen werden.
2 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag im Einzelfall fest.
5. Abschnitt: Rechtsmittel und Zusammenarbeit der Behörden
Art. 11 Beschwerde
1 Eine Sperrungsverfügung des Bundesrates kann mit Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absatz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 ist nicht anwendbar.
3 Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.
4 Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtsmittel nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
3 SR 172.021
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Art. 12 Zusammenarbeit der Behörden 1 Das Bundesamt für Justiz informiert das EDA, wenn bei in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds einem interna- tionalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kein Erfolg beschieden ist.
2 Auf Ersuchen des EDA oder des EFD übermitteln die Behörden von Bund und
Kantonen alle für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Angaben.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 14 Übergangsbestimmungen 1 Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung gesperrt sind, weil einem internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen kein Erfolg beschieden war, bleiben bis zum rechtskräftigen Einziehungsentscheid nach diesem Gesetz gesperrt. 2 Die Sperre ist hinfällig, sofern innert Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Einziehungsverfahren eingeleitet wird.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 1. Oktober 2010 Nationalrat, 1. Oktober 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 20. Januar 20114 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2011 in Kraft.
12. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Jan. 2011 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2010 6563.
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Anhang (Art. 13)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055
Art. 33 Bst. b Ziff. 3 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b. des Bundesrates betreffend:
3. die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom
1. Oktober 20106 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen;
Art. 35 Bst. d Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: d. Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 20107 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen.
Art. 44 Abs. 3
3 Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Arti-
5 SR 173.32 6 SR 196.1 7 SR 196.1 8 SR 172.021
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2. Bundesgesetz vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung
und Konkurs
Art. 44 F. Vorbehalt Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher besonderer Bestimmungen oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
1. Verwertung 1. Oktober 201010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbe-
beschlagnahmter Gegenstände ner Vermögenswerte politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
9 SR 281.1 10 SR 196.1