AS 2011 3267
Strassenverkehrsgesetz
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Änderung vom 17. Dezember 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 22. April 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Mai 20102, beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583 wird wie folgt geändert:
Art. 95 Fahren ohne 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Berechtigung wer: a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; b. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Füh- rerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde; c. ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist; d. ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Beglei- tung Lernfahrten ausführt; e. ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ein Motor-
fahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.
3 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;