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AS 2011 4483

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Änderung vom 23. September 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Mai 20111 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Art. 1a Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

1 Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 3:

a. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden; b. zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder

indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Art. 3a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisati- onen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde: a. des syrischen Staates sowie jeder Behörde dieses Staates; b. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2; c. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a oder b handeln.

Art. 5 Abs. 1

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1,

1a, 2 und 3a.

1 SR 946.231.172.7

2011-2055 4483

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011

Art. 6 Abs. 3

3 Verträge nach Artikel 7a müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Art. 7 Abs. 1 1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 2, 3a oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2011 1 Die Verbote nach Artikel 1a gelten nicht für Verträge, die vor dem 24. September

2011 abgeschlossen wurden, sofern der betreffende Vertrag bis zum 15. November

2011 erfüllt wird.

2 Sie gelten ebenfalls nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Verweis bei der Anhangnummer und Titel Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1, 3a Bst. b und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2, 3a und 4 richten

III Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 3 gemäss Beilage.

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011

IV Diese Änderung tritt am 24. September 2011 in Kraft.2

23. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 Diese Verordnung wurde am 23. September 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfah- ren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011

Anhang 3 (Art. 1a Abs. 1)

Erdöl und Erdölprodukte

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

2710 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle;

anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mine- ralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax»,

Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeug- nisse, auch gefärbt

2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen

oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande;

Asphaltite und Asphaltgesteine

2715.0000 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder

Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

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