AS 2011 5049
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
SR 0.631.122; AS 1986 764
Neue Anlage 9 Vom Bundesrat genehmigt am 24. August 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 2011
Übersetzung1
Anlage 9
Vereinfachung der Verfahren für den Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr
Art. 1 Grundsätze
1. In dieser Anlage, die die Bestimmungen des Übereinkommens ergänzt, werden
die Schritte festgelegt, die erforderlich sind, um den Grenzübertritt im internatio- nalen Schienengüterverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um Förmlichkeiten
und Erfordernisse in Bezug auf Papiere und Verfahren in allen Bereichen, die mit der Warenbeförderung im Schienenverkehr zusammenhängen, so weitgehend wie möglich zu vereinheitlichen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen «Grenzbahnhof (Wagenübergangspunkt)» bezeichnet einen Bahnhof, in dem betriebsbedingte Verfahren oder Verwaltungsverfahren abgewickelt werden, um den Grenzübertritt von Schienenfracht zu ermöglichen. Dieser Bahnhof kann sich an der Grenze oder in Grenznähe befinden.
Art. 3 Grenzübertritt von Beamten und anderen im internationalen Schienenverkehr tätigen Personen 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verfahren für die Erteilung von Visa für Triebfahrzeug- und Kühlwagenpersonal, für Personen, die Frachtbeförderungen begleiten und für das im internationalen Schienenverkehr tätige Personal an Grenz- bahnhöfen (Wagenübergangspunkten) im Einklang mit bewährten einzelstaatlichen Praktiken für alle Visumantragsteller zu vereinfachen.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 5049).
2011-1617 5049
Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen AS 2011
2. Das Grenzübertrittsverfahren für die in Absatz 1 genannten Personen sowie die
amtlichen Papiere, die ihren Status bestätigen, werden in bilateralen Abkommen festgelegt.
3. Bei einer gemeinsamen Kontrolle führen die Beamten der Grenz-, Zoll- und
anderen Behörden, die an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) Kontrol- len durchführen, von den Vertragsparteien für ihre Staatsangehörigen festgelegte Papiere mit sich, wenn sie in Ausübung ihrer Amtspflichten die Staatsgrenze über- schreiten.
Art. 4 Anforderungen an Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) Um die erforderlichen Förmlichkeiten an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangs- punkten) zu straffen und zu beschleunigen, beachten die Vertragsparteien die fol- genden Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) des internationalen Schienengüterverkehrs: (i) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) verfügen über Gebäude (Anla- gen), Einrichtungen und technische Ausrüstungen, damit täglich rund um die Uhr Kontrollen durchgeführt werden können, sofern dies gerechtfertigt und in Anbetracht des Güterverkehrsaufkommens angemessen ist; (ii) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), in denen pflanzengesundheit- liche, tierärztliche und andere Kontrollen durchgeführt werden, erhalten die erforderliche technische Ausrüstung; (iii) Aufnahme- und Verkehrskapazität von Grenzbahnhöfen (Wagenübergangs- punkten) und angrenzenden Gleisen müssen für das Verkehrvolumen ausrei- chen; (iv) Es muss Kontrollbereiche sowie Lageranlagen für die vorübergehende Ver- wahrung von Waren geben, die Zollkontrollen oder anderen Formen der Kontrolle unterliegen; (v) Es müssen Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme vorhanden sein, damit vorab Informationen ausge- tauscht werden können, u.a. über die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zu Waren, die sich Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) nähern; (vi) An den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) muss für das anfallende Frachtaufkommen genügend qualifiziertes Eisenbahn-, Zoll- und Grenzab- fertigungspersonal zur Verfügung stehen; (vii) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) müssen über technische Ausrüs- tungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssys- teme verfügen, um vor der Ankunft von rollendem Material an der Grenze Daten über die technische Zulassung und die technischen Kontrollen von rollendem Material durch die zuständigen Behörden und Eisenbahngesell- schaften erhalten und verwenden zu können, sofern die Vertragsparteien keine anderen Vorkehrungen treffen, die diesen Zweck erfüllen.
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Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen AS 2011
Art. 5 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) Nach Artikel 7 des Übereinkommens koordinieren die Vertragsparteien Massnah- men zur Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren sowie die Bearbeitung von Fracht- und Begleitpapieren und bemühen sich, auf Grundlage bilateraler Abkommen alle For- men der gemeinsamen Kontrolle zu organisieren.
Art. 6 Kontrollen Die Vertragsparteien (i) führen ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aller Formen der Kon- trolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförder- ten Sattelanhängern und Waren ein, sofern die diesbezüglichen Ziele über- einstimmen; (ii) stützen sich bei Zollkontrollen auf den Grundsatz der Auswahl auf der Grundlage von Risikobewertung und Risikomanagement. Im Allgemeinen erfolgt keine Beschau, wenn die obligatorischen Angaben zu den Waren vor- liegen und diese Waren in ordnungsgemäss verschlossenen und verplombten rollenden Beförderungseinheiten, Containern, im Huckepackverkehr beför- derten Sattelanhängern oder Huckepack-Wagen befördert werden; (iii) führen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) vereinfachte Kontrol- len durch und verlagern soweit möglich bestimmte Arten der Kontrolle zu den Abgangs- und Bestimmungsbahnhöfen; (iv) führen unbeschadet des Artikels 10 des Übereinkommens, der Anlage 2 Artikel 4, der Anlage 3 Artikel 5 und der Anlage 4 Artikel 5 bei Waren im Versandverfahren nur dann eine Kontrolle durch, wenn dies aufgrund der Sach- oder Risikolage gerechtfertigt ist.
Art. 7 Fristen 1. Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der Fristen, die in bilateralen Abkommen für technische Vorgänge zum Empfang und zur Weiterleitung von Zügen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten), einschliesslich aller Arten von Kontrollen, festgelegt wurden, und bemühen sich, diese Fristen durch Verbesse- rungen in Technik und Ausrüstung zu verkürzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fristen in den kommenden Jahren so weitgehend wie möglich zu verkür- zen.
2. Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über Verspätungen der Züge oder
Wagen an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und leiten die Informati- onen an die beteiligten Parteien weiter, die daraufhin die Verspätungen prüfen und Massnahmen zu ihrer Verringerung vorschlagen.
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Art. 8 Unterlagen
1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Fracht- und Begleitpapiere nach den
Vorschriften der Einfuhr- und Durchfuhrländer ordnungsgemäss erstellt wurden.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen weniger
Dokumente in Papierform zu verwenden und die Dokumentationsverfahren durch die Verwendung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen zu vereinfachen, die den Informationen über die Waren in den gemäss den Rechtsvor- schriften der Vertragsparteien erstellten Eisenbahnfrachtbriefen und Zollanmeldun- gen entsprechen.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zollbehörden für an den Grenzbahn-
höfen (Wagenübergangspunkten) ankommende Waren vorab die im Eisenbahn- frachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu übermitteln. Form, Verfahren und Fristen für die Übermittlung der Angaben werden von den Vertrags- parteien festgelegt.
Art. 9 Verwendung des Eisenbahnfrachtbriefs CIM/SMGS Die Vertragsparteien können anstelle anderer Frachtpapiere, die gegenwärtig in internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, den Eisenbahnfrachtbrief CIM/SMGS verwenden, der gleichzeitig Zollpapier sein kann.
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