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Handlungsgrundsätze der Gerichtskommission zum Verfahren der Kommission im Hinblick auf eine Amtsenthebung oder eine Nichtwiederwahl
Handlungsgrundsätze der Gerichtskommission zum Verfahren der Kommission im Hinblick auf eine Amtsenthebung oder eine Nichtwiederwahl
vom 3. März 2011
Die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung, gestützt auf Artikel 40a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (ParlG), beschliesst folgende Handlungsgrundsätze:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Handlungsgrundsätze gelten für die Amtsenthebung und Nichtwiederwahl von Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts sowie des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin, der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen und der Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Sie gelten ebenfalls für die Nichtwiederwahl von Richterinnen und Richtern des Bundesgerichts.
Art. 2 Allgemeine Grundsätze
1 Die Gerichtskommission sorgt bei der Durchführung eines Amtsenthebungsver-
fahrens dafür, dass das Ansehen und die Unabhängigkeit der Justiz und der Straf- verfolgungsbehörden gewahrt bleibt. Sie garantiert den betroffenen Personen ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.
2 Sie beachtet die durch die Bundesverfassung2 (BV) garantierten Grundrechte und
respektiert in ihrem Verfahren insbesondere: a. den Anspruch der betroffenen Person auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV); b. den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV); c. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), d. das Willkürverbot (Art. 9 BV); e. den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV).
Art. 3 Ausstand von Kommissionsmitgliedern
1 Die Kommissionsmitglieder legen zu Beginn des Verfahrens alle Umstände offen,
die geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit in einem konkreten Verfahren zu begründen.
SR 171.104.3
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2 Liegt bei objektiver Begründung der Anschein der Befangenheit oder der Vorein-
genommenheit vor, so tritt ein Kommissionsmitglied für die Dauer des Verfahrens in den Ausstand. Ausstandsgründe sind insbesondere: a. Verwandtschaft oder Schwägerschaft eines Kommissionsmitglieds mit der betroffenen Person; b. eine enge persönliche Beziehung, z.B. Freundschaft oder Feindschaft, eines Kommissionsmitglieds mit der betroffenen Person; c. die Beteiligung eines Kommissionsmitglieds an Vorgängen, welche der betroffenen Person zur Last gelegt werden.
3 Gleiche Parteizugehörigkeit eines Kommissionsmitglieds mit der betroffenen
Person bildet keinen Ausstandgrund. 4 Ist der Ausstand eines Kommissionsmitglieds streitig, so entscheidet die Kommis- sion abschliessend.
5 Kommissionsmitglieder, welche für ein Verfahren in den Ausstand treten müssen,
können sich für die Dauer dieses Verfahren ersetzen lassen.
Art. 4 Konsens Die Kommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmenden (Art. 159 Abs. 2 BV3 i.V.m. Art. 46 ParlG). Die Gerichtskommission strebt aber bei den Entscheiden über die Eröffnung eines Verfahrens, den Antrag an die Vereinigte Bundesversamm- lung oder die Einstellung des Verfahrens einen Konsens an.
Art. 5 Eröffnung eines Amtsenthebungsverfahrens
1 Hat die Gerichtskommission Kenntnis von Feststellungen, welche die fachliche
oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern, der Bundesanwältin, des Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte ernsthaft in Frage stellen, so hat sie von Amtes wegen umgehend, d.h. spätestens an ihrer nächsten ordentlichen Sitzung, über die Eröffnung eines Amtsenthebungsver- fahrens zu entscheiden.
2 Die Gerichtskommission hört die betroffene Person vor dem Entscheid über die
Eröffnung eines Amtsenthebungsverfahrens an. 3 Sie eröffnet das Verfahren, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine in Artikel 1 genannte Person ihre Amtspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer verletzt hat oder die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (vgl. Art. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054, VGG; Art. 14 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 20095, PatGG; sowie Art. 21 und 26 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20106, StBOG).
3 SR 101 4 SR 173.32 5 SR 173.41 6 SR 173.71
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4 Sie informiert die betroffene Person schriftlich über die Eröffnung des Verfahrens, über dessen Einleitung, über die zur Last gelegten Vorwürfe, namentlich den Ver- dacht auf eine schwere Amtspflichtverletzung, sowie über die wesentlichen Verfah- rensschritte und ihre Rechte.
5 Sie eröffnet das Verfahren nicht, wenn der Verdacht unbegründet ist.
Art. 6 Information der Öffentlichkeit
1 Die Gerichtskommission entscheidet über die Information der Öffentlichkeit.
2 Über die Eröffnung eines Verfahrens und die einzelnen Verfahrensschritte infor- miert die Gerichtskommission die Öffentlichkeit grundsätzlich nur in Ausnahmefäl- len und nur, wenn das öffentliche Interesse an der Information im konkreten Fall höher zu gewichten ist als der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person.
3 Vor der Information der Öffentlichkeit informiert die Gerichtskommission die
betroffene Person sowie den Präsidenten oder die Präsidentin der betroffenen Behörde.
4 Die Information der Öffentlichkeit erfolgt entweder schriftlich oder mündlich
durch eigens durch die Kommission bezeichnete Mitglieder, in der Regel durch den Kommissionspräsidenten oder die Kommissionspräsidentin.
Art. 7 Rechte der betroffenen Person
1 Die betroffene Person hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen
beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Unterlagen, Gut- achten und Einvernahmeprotokolle Einsicht zu nehmen.
2 Sie wird über die Aufnahme neuer Akten, die der Gerichtskommission als Ent-
scheidgrundlage dienen, informiert.
3 Die betroffene Person kann sich anwaltlich vertreten lassen.
4 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Vereinigte Bundesversammlung hat sie das Recht zum Untersuchungsergebnis und zur Ent- scheidbegründung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.
Art. 8 Anhörung der betroffenen Person Die betroffene Person wird als Auskunftsperson befragt. Sie hat eine Erscheinungs- pflicht aber keine erzwingbare Aussage- und Wahrheitspflicht. Sie kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
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Art. 9 Rechte der Gerichtskommission Zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen stehen der Gerichtskommission im Sinne der Artikel 45, 150 und 162 in Verbindung mit Artikel 150 ParlG folgende Rechte zur Verfügung. Sie kann: a. Mitglieder der eidgenössischen Gerichte zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einladen; b. von den eidgenössischen Gerichten Berichte verlangen; c. von den eidgenössischen Gerichten Unterlagen und Personendaten zur Ein- sicht erhalten, die für die Erfüllung ihres Mandates benötigt werden; d. mit Einverständnis des betroffenen eidgenössischen Gerichts Personen im Dienste des Gerichts befragen; e. mit Einverständnis des Bundesrates Personen im Dienste des Bundes befra- gen; f. mit deren Einverständnis aussen stehende Dritte befragen; g. aussen stehende Sachverständige beiziehen; h. Besichtigungen vornehmen.
Art. 10 Einsatz von Subkommissionen
1 Die Gerichtskommission kann im Lauf eines Verfahrens für von ihr zu benennende
Verfahrensschritte Subkommissionen einsetzen.
2 Diese erstatten der Gesamtkommission Bericht und Antrag.
Art. 11 Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts
1 Die Gerichtskommission:
a. klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist für die Beschaffung der notwenigen Beweismittel zuständig; b. überzeugt sich unvoreingenommen über die faktischen Gegebenheiten; c. wertet die Beweise nach Massgabe der Umstände und entsprechend ihrem Gewicht; d. prüft die Vorbringen der betroffenen Person und nimmt die von ihr ange- botenen Beweismittel ab; e. verpflichtet sich, alle entscheidrelevanten Vorgänge aktenmässig festzu- halten und zu protokollieren.
2 Die Befragung von Personen wird für die Protokollierung auf einen Tonträger
aufgenommen. Die Protokolle werden der befragten Person zur Unterzeichnung vorgelegt.
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Art. 12 Verfahrensfristen
1 Die Gerichtskommission verpflichtet sich, dass Verfahren zügig voranzutreiben
und beförderlich zu erledigen. Sie sieht dazu wenn nötig zusätzliche Kommissions- sitzungen vor.
2 Die Gerichtskommission kann im Verlauf des Verfahrens prozessuale Fristen
setzen und dabei die Artikel 20–24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 sinngemäss anwenden.
Art. 13 Einstellung des Verfahrens durch die Gerichtskommission
1 Stellt die Gerichtskommission fest, dass der Tatbestand der Bestimmungen über
die Amtsenthebung (Art. 10 VGG8, Art. 14 PatGG9 sowie Art. 21 und 26 StBOG10) nicht erfüllt ist, stellt sie das Verfahren ein.
2 Sie informiert die Öffentlichkeit über die Einstellung eines Verfahrens grund-
sätzlich nur in Ausnahmefällen und nur, sofern dessen Eröffnung publik geworden ist.
Art. 14 Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung
1 Stellt die Gerichtskommission fest, dass der Tatbestand der Bestimmungen über
die Amtsenthebung (Art. 10 VGG11, Art. 14 PatGG12 sowie Art. 21 und 26 StBOG13) erfüllt ist, stellt sie der Vereinigten Bundesversammlung einen begründe- ten schriftlichen Antrag auf Amtsenthebung.
2 Die Begründung umfasst:
a. eine Darstellung der Arbeiten der Gerichtskommission; b. eine einlässliche Darstellung des Sachverhalts; c. eine differenzierte Darstellung der Erwägungen, welche die Gerichtskom- mission zur Antragstellung erwogen haben; d. eine sinngemässe Wiedergabe der Stellungnahme der betroffenen Person.
Art. 15 Verfahren im Hinblick auf eine Nichtwiederwahl
1 Die Bestimmungen über das Amtsenthebungsverfahren gelten sinngemäss.
2 Die Mitglieder der Gerichtskommission haben Anträge auf Nichtwiederwahl
spätestens eine Sitzung vor dem definitiven Beschluss der Kommission über ihren Wahlvorschlag (Gesamterneuerungswahl) einzureichen. Vorbehalten bleiben Anträ-
7 SR 172.021 8 SR 173.32 9 SR 173.41 10 SR 173.71 11 SR 173.32 12 SR 173.41 13 SR 173.71
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ge aufgrund einer erst später bekannt werdenden Feststellung gemäss Artikel 5 Absatz 1. Ein Antrag auf Nichtwiederwahl ist schriftlich zu begründen.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Handlungsgrundsätze treten am 3. März 2011 in Kraft.
3. März 2011 Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung Der Präsident: Reto Wehrli
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