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AS 2011 5863

Obligationenrecht

Obligationenrecht (Revisionsrecht)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst:

I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebe-

nenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei

aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.