AS 2011 5863
Obligationenrecht
Obligationenrecht (Revisionsrecht)
Änderung vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst:
I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2
1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebe-
nenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei
aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.