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AS 2011 623

Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe (Protokoll von Aarhus)

Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe (Protokoll von Aarhus)

SR 0.814.325; AS 2003 4425

Beschluss 2009/3: Änderungen der Anhänge V und VII des Protokolls von Aarhus Von den Vertragsparteien angenommen am 18. Dezember 2009 In Kraft getreten am 13. Dezember 20101

Anlässlich der in Genf vom 14.–18. Dezember 2009 abgehaltenen 27. Tagung mit dem Exekutivorgan haben die anwesenden Vertragsparteien des Protokolls mit Beschluss 2009/3 die folgenden Änderungen der Anhänge V und VII des Protokolls gemäss Absatz 4 des Artikels 14 des Protokolls angenommen. Gemäss Absatz 5 des Artikels 14 des Protokolls sind die Änderungen für alle Ver- tragsparteien, mit Ausnahme von Kanada und der Tschechischen Republik, am 13. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Übersetzung2

Absatz 1 von Anhang V des Protokolls wird durch folgenden Text ersetzt:

1. Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien des Übereinkommens Leitlinien

zur Ermittlung bester verfügbarer Techniken gegeben werden, die es ihnen ermög- lichen, die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zu erfüllen. Eine vollständigere Beschreibung dieser besten verfügbaren Techniken und eine Weglei- tung dazu wird in dem Leitfaden bereitgestellt, der durch die Parteien an einer Sitzung des Exekutivorgans verabschiedet wurde und nach Bedarf im Konsens der Parteien, die sich innerhalb des Exekutivorgans versammeln, nachgeführt werden kann.

1 Kanada und die Tschechische Republik haben beim Depositar eine Notifikation gemäss Artikel 14 Absatz 5 hinterlegt. Die Änderungen des Beschlusses 3/2009 sind für diese Vertragsparteien nicht in Kraft getreten.

2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 623).

2010-3044 623

Weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend AS 2011 persistente organische Schadstoffe. Prot. von Aarhus. Beschluss 2009/3

Absatz 4 von Anhang V des Protokolls wird durch folgenden Text ersetzt:

4. Die Erfahrungen aus neuen Anlagen, die mit emissionsarmen Techniken arbeiten,

sowie der Nachrüstung vorhandener Anlagen wachsen ständig. Daher sind eine regelmässige Überarbeitung und Änderung des in Paragraf 1 weiter oben erwähnten Leitfadens erforderlich. Für Neuanlagen ermittelte beste verfügbare Techniken (BAT) können gewöhnlich für bestehende Anlagen eingesetzt werden, sofern eine angemessene Übergangszeit eingeräumt wird und die Techniken angepasst werden.

Absatz 5 von Anhang V des Protokolls wird durch folgenden Text ersetzt:

5. In dem in Absatz 1 weiter oben erwähnten Leitfaden ist eine Reihe von Kon-

trollmassnahmen mit verschiedenen Kosten- und Effizienzmerkmalen aufgeführt. Welche Massnahmen für einen bestimmten Fall ausgewählt werden, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, zu denen wirtschaftliche Gegebenheiten, die techno- logische Infrastruktur und Kapazität sowie bestehende Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung zählen.

Die Teile III, IV und V des Anhangs V werden gestrichen. Anhang VII des Protokolls wird gestrichen.

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