AS 2012 2885
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 28. Juni 20061 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird wie folgt geändert:
Art. 1a–4 Aufgehoben
Art. 4a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisati- onen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde: a. die Regierung Myanmars; b. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen in Myanmar; c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer unter Buchstabe a oder b erwähnten Person, Unternehmung oder Organisation handeln.
Art. 5 Aufgehoben
Art. 6 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1
und 4a.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 7 Aufgehoben
1 SR 946.231.157.5
2012-1187 2885
Massnahmen gegenüber Myanmar AS 2012
Art. 8 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1 oder 4a verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses
kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
II Die Anhänge 2–5 werden aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 10. Mai 2012 in Kraft.2
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Änderung wurde am 9. Mai 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
2886