AS 2012 3539
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom 1. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 34a Antizyklischer Puffer
1 Die Schweizerische Nationalbank kann dem Bundesrat beantragen, die Banken zu
verpflichten, zusätzlich anrechenbare Eigenmittel von maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen in der Schweiz als antizyklischen Puffer zu halten, wenn dies erforderlich ist, um: a. die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums zu stärken; oder b. einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken.
2 Sie hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das
Eidgenössische Finanzdepartement. Folgt der Bundesrat dem Antrag, so wird diese Verordnung mit einem entsprechenden Anhang ergänzt. 3 Der antizyklische Puffer kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden. Er wird aufgehoben oder den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.
4 Banken, deren antizyklischer Puffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände
wie einer Krise des internationalen oder schweizerischen Finanzsystems die Anfor- derungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederauf- stockung fest.
Art. 58 Abs. 4 und 5
4 Verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistun-
gen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie nach Artikel 4 der