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AS 2012 4887

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Bahrain über den Luftlinienverkehr

Abkommen vom 4. Februar 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Bahrain über den Luftlinienverkehr

Änderung des Abkommens1 In Kraft getreten am 30. Juni 2010

Übersetzung2

Anhang

Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luft- verkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Bahrain Punkte darüber hinaus

Schweiz Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte

Linienplan II Strecken, auf denen die von Bahrain bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftver- kehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte darüber hinaus

Bahrain Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte in Europa und alle Punkte in Nord- amerika* * Der Betrieb zu Punkten über die Schweiz hinaus nach Nordamerika ist Gegenstand von speziellen Bedingungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.

Anmerkung: Das oder die bezeichneten Luftfahrtunternehmen des Staates Bahrain sind berech- tigt, Punkte in der Schweiz getrennt oder in Verbindung miteinander auf dem glei- chen Flug zu bedienen, vorausgesetzt, dass keine Verkehrsrechte ausgeübt werden, mit Ausnahme von eigenem stopover Verkehr.

1 SR 0.748.127.191.66

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2012-2010 4887

Luftlinienverkehr. Abk. mit Bahrain AS 2012

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