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AS 2012 5055

Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO)

Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO)

Änderung vom 29. August 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. Dezember 19961 über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO wird wie folgt geändert:

Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis und 3 Wahl und Zusammensetzung

1 Der Bundesrat wählt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den gemeinsamen Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversiche- rung und der Erwerbsersatzordnung (Verwaltungsrat). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. 1bis Der Bundesrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen ihres Amtes entheben. 3 An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) mit beratender Stimme teil.

Art. 2 Abs. 2 Bst. j

2 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

j. Betrifft nur den französischen Text.

1 SR 831.192.1

2012-0741 5055

Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO AS 2012

Art. 3 Abs. 2

2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-

send ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 4 Abs. 2

2 An den Sitzungen des Verwaltungsratsausschusses nehmen ein Vertreter oder eine

Vertreterin des BSV und ein Vertreter oder eine Vertreterin der EFV mit beratender Stimme teil.

Gliederungstitel vor Art. 11

2. Kapitel: Verwaltung und Rechnungswesen

Art. 12 Überführung von Vermögenswerten in eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

1 Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Investmentgesellschaften mit variab-

lem Kapital (SICAV) nach Artikel 8 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062 (KAG) in der Form eines übrigen Fonds für traditionelle Anlagen nach Artikel 70 KAG gründen und einen Teil oder das gesamte Vermögen der Ausgleichsfonds in eine oder mehrere SICAV überführen.

2 Unternehmer- bzw. Anlegeraktionäre der SICAV sind ausschliesslich die Aus-

gleichsfonds. 3 Der Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds stellt sicher, dass die Statuten der SICAV namentlich Folgendes vorsehen: a. Der Verwaltungsrat der SICAV besteht aus einer Mehrheit von Vertreterin- nen und Vertretern des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds; zwei dieser Vertreterinnen und Vertreter müssen der Generalversammlung der SICAV als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident zur Wahl in den Verwaltungsrat der SICAV vorgeschlagen werden. b. Die Anstellungsbedingungen des Personals orientieren sich am Bundesper- sonalrecht. c. Auf die Mitglieder der leitenden Organe sowie auf weiteres Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird, ist Artikel 6a Absätze 1–4 des Bundes- personalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) sinngemäss anzuwenden. 4 Die SICAV hat das Personal gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität bei der Vorsorgeeinrichtung PUBLICA zu versichern.

2 SR 951.31 3 SR 172.220.1

Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO AS 2012

5 DieSICAV gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und

Rentenbezüger: a. die der SICAV zugeordnet sind und deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlas- senenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor der Gründung einer SICAV bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA zu laufen begonnen haben; b. deren Invalidenrente nach der Gründung einer SICAV zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Gründung eingetreten ist.

6 Die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 22a des Bundespersonalgesetzes vom

24. März 2000 (BPG) gelten sinngemäss.

Art. 14 Abs. 1

1 Der Jahresbericht des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds wird auf Ende des

Kalenderjahres abgeschlossen.

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1 Entschädigungen und Vertragsbedingungen 1 Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses und die weiteren Vertragsbedingungen sowie die Ent- schädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV fest. Für das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates der Aus- gleichsfonds sowie des Verwaltungsrates der SICAV und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–4 des Bun- despersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) sinngemäss.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

29. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 172.220.1

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