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AS 2012 5415

Obligationenrecht

Obligationenrecht (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche

Änderung vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. Januar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. April 20112, beschliesst:

I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:

Art. 210

9. Verjährung 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren

mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestim-

mungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.

3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter-

transfergesetzes vom 20. Juni 20034 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch

30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist

ungültig, wenn: a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt; b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb- lichen Tätigkeit handelt.

2011-0325 5415

Obligationenrecht (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche AS 2012

5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben beste-

hen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm

eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.

Art. 371 e. Verjährung 1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt dieVerjährungsfrist fünf Jahre.

2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen

allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.

3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechen-

den Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. März 2012 Ständerat, 16. März 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2012 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.6

21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2012 3447

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 20. Sept. 2012 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

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