AS 2012 5537
Raumplanungsverordnung
Raumplanungsverordnung (RPV)
Änderung vom 10. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 34a Abs. 1 Bst. c und 1bis
1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die benötigt werden für:
c. Aufgehoben 1bis Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn: a. die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs unterge- bracht werden; und b. die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energie- effizienz entsprechen.
Art. 39 Abs. 3
3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere
Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt
oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nicht- baugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). 2 Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
1 SR 700.1
2012-2163 5537
Raumplanungsverordnung AS 2012
Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die
Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. 2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand. 3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln: a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Brutto- geschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt. b. Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erwei- terung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Brut- togeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anre- chenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ur- sprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.
Art. 42a Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten (Art. 24d Abs. 1 RPG)
2 Aufgehoben
3 Der Wiederaufbau kann nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.
Art. 42b Abs. 2 2 Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 anzurechnen.
Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. d–f Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)
1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen
Bauten und Anlagen können bewilligt werden, wenn: d.–f. Aufgehoben
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Raumplanungsverordnung AS 2012
Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn: a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt; b. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung not- wendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden; d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist; e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
10. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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