AS 2012 5825
Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV)
Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV)
Änderung vom 18. Oktober 2012
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Herkunftsnachweis-Verordnung vom 24. November 20061 wird wie folgt geän- dert:
Ingress gestützt auf die Artikel 1d Absatz 6 und 1e Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19982 (EnV),
Art. 2 Abs. 2 und 3 Bst. a 2 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektri- zität beträgt für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA einen Kalender- monat, für die übrigen Anlagen einen Kalendermonat, ein Kalenderquartal oder ein Kalenderjahr.
3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 3 Erfassen der Produktionsanlage
1 Grundlage für die Erfassung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 2
Absatz 3 Buchstaben c–f. Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigt werden. Eine Beglaubigung durch die Betreiberin der Messstelle reicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA und für Anlagen mit bestehenden Ver- trägen nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19983, sofern die Betrei- berin vom Produzenten rechtlich entflochten ist. 2 Die Ausstellerin überprüft die erfassten Anlage- und Produktionsdaten regelmäs- sig. Sie kann zu diesem Zweck Vorortkontrollen durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung nach Absatz 1 verlangen.
2012-1292 5825
Herkunftsnachweis-Verordnung AS 2012
3 Der Produzent muss der Ausstellerin jede Änderung der Anlagedaten der betref-
fenden Produktionsanlage unverzüglich melden.
Art. 3a Ausnahmen vom Erfassen der Anlage und vom Herkunftsnachweis Anlagen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, müssen nicht erfasst werden. Für solche Anlagen ist auch kein Herkunftsnachweis zu erbrin- gen.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1 Solange keine gemäss Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a EnV akkreditierte Kon-
formitätsbewertungsstelle als Ausstellerin zur Verfügung steht und der ordnungsge- mässe Vollzug dieser Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann, erteilt das BFE einer anderen befähigten Stelle eine befristete Ermächtigung zur Ausstel- lung von Herkunftsnachweisen.
2 Bei Anlagen, die eine Anschlussleistung von höchstens 300 kVA haben, vor dem
1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und einen Eigenverbrauch (inkl. Hilfs- speisung) von höchstens 20 Prozent der produzierten Elektrizitätsmenge aufweisen, kann im Herkunftsnachweis in Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a die eingespeiste Energie (Überschuss-Messprinzip) erfasst werden.
3 Das BFE kann Anlagen, die bis Ende Juni 2014 definitiv vom Netz genommen
werden, auf Gesuch hin von der Erfassungspflicht gemäss Artikel 1d Absatz 2 EnV befreien.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
18. Oktober 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard