AS 2012 6457
Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung
Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV)
vom 14. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, in Ausführung des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 20072, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Organisation der Sprachdienste der Bundesverwaltung; b. die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprach- dienste; c. die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sprach- diensten und den andern Verwaltungseinheiten sowie die Koordination mit den Auftraggebern.
2 Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen:
a. zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der amt- lichen Veröffentlichungen im Sinne der Publikationsgesetzgebung und wei- terer Texte des Bundes; b. zur Informations- und Kommunikationstätigkeit des Bundes in mehreren Sprachen; c. zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zum mehrsprachigen internen Funktionieren der Bundesverwaltung.
SR 172.081
2011-2987 6457
Sprachdiensteverordnung AS 2012
2. Abschnitt: Organisation und Koordination
Art. 2 Organisation 1 Die Sprachdienste der Bundesverwaltung umfassen sämtliche Einheiten, die in den zentralen Sprachdiensten der Bundeskanzlei und in den Departementen Überset- zungs- und andere Sprachdienstleistungen erbringen.
2 Sie sind nach Sprachen organisiert.
3 Sie arbeiten in fachlicher und organisatorischer Hinsicht mit dem Sprachdienst der Parlamentsdienste zusammen und beziehen diesen in die Aktivitäten von gemeinsa- mem Interesse ein.
Art. 3 Einheiten der Bundeskanzlei Die zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei umfassen je eine Einheit für Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Englisch und Terminologie, je geleitet von einer verantwortlichen Person.
Art. 4 Einheiten der Departemente 1 Die Sprachdienste der Departemente umfassen Einheiten für Deutsch, Französisch, Italienisch und, wo dies angezeigt ist, für Englisch und für weitere Sprachen, je geleitet von einer für diese Sprachen verantwortlichen Person.
2 Jedes Departement verfügt zumindest für Deutsch, Französisch und Italienisch
über je eine zentrale Einheit, die innerhalb des Departements die Aufgaben für die betreffende Sprache plant und koordiniert. 3 Die für eine zentrale Einheit verantwortliche Person kann, soweit dies zur Erfül- lung ihrer Planungs- und Koordinationsaufgaben erforderlich ist, innerhalb des Departements Weisungen erteilen und Auskünfte verlangen.
Art. 5 Überdepartementale Koordination
1 Die Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungs- und die andern Sprachdienst-
leistungen der Bundesverwaltung; dabei beachtet sie die Anforderungen an die Führbarkeit, den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Aufgaben, das Gleichgewicht zwischen den Sprachen sowie deren Status.
2 Die Konferenz der Sprachdienste (KOSD) unterstützt die Bundeskanzlei bei der
Erhebung der Bedürfnisse der Sprachdienste sowie bei der Ausrichtung und der Koordination der Tätigkeiten.
3 Die KOSD ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen
und Vertretern der zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei und der Sprachdienste der Departemente. Der Sprachdienst der Parlamentsdienste kann in der KOSD Einsitz nehmen.
4 Die Bundeskanzlei leitet die KOSD. Sie genehmigt deren Reglement.
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Sprachdiensteverordnung AS 2012
3. Abschnitt: Sprachdienstleistungen
Art. 6 Die einzelnen Sprachdienstleistungen Die Sprachdienstleistungen umfassen insbesondere: a. die Übersetzung von Texten in eine oder mehrere Sprachen; b. die Prüfung von Übersetzungen und von weiteren Texten auf ihre Qualität und auf die Erfüllung formaler Anforderungen (Revision); c. Terminologiearbeit in bestimmten Bereichen sowie die Bereitstellung und die Pflege terminologischer Hilfsmittel für die Sprachdienste selbst oder für die gesamte Bundesverwaltung; d. die Bereitstellung und die Pflege von Sprachhilfsmitteln; e. Sprachberatung.
Art. 7 Qualitätsstandards
1 Die Sprachdienstleistungen erfüllen Qualitätsstandards, die insbesondere dazu
beitragen, dass die Texte genau, kohärent, einfach, verständlich und geschlechter- gerecht sind.
2 DieBundeskanzlei legt die redaktionellen und formalen Qualitätsstandards in
Weisungen fest.
Art. 8 Sprachen 1 Die Sprachen, in denen die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen erbracht werden, richten sich in erster Linie nach der Sprachen- und nach der Publi- kationsgesetzgebung. 2 Texte, die nicht unter Absatz 1 fallen und sich an die Öffentlichkeit richten, sowie Texte, die für das interne Funktionieren der Bundesverwaltung bestimmt sind und sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, werden in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt, soweit ihre Wichtigkeit und der Kreis der Adressatinnen und Adressaten dies erfordern.
3 Die Bundeskanzlei bestimmt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 9 Gemeinsame Planung Die Sprachdienste der Bundesverwaltung und ihre Auftraggeber bestimmen in der Planung gemeinsam die für die einzelnen Sprachdienstleistungen nötige Zeit; sie bestimmen die Fristen gemeinsam so, dass die Qualitätssicherung durchgeführt und, wenn es sich um amtliche Veröffentlichungen handelt, diese gleichzeitig in allen Amtssprachen veröffentlicht werden können.
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Sprachdiensteverordnung AS 2012
Art. 10 Erbringung der Sprachdienstleistungen
1 Die Übersetzungen und die anderen Sprachdienstleistungen für die Bundesverwal-
tung werden in der Regel von den Sprachdiensten der Bundesverwaltung erbracht. 2 Die Einheiten, die in einem Departement Sprachdienstleistungen erbringen, über- setzen und revidieren in der Regel die Texte ihres Departements. 3 Die Einheiten, die in der Bundeskanzlei Sprachdienstleistungen erbringen, sind in der Regel zuständig für: a. die Übersetzung und die Revision der Texte der Bundeskanzlei; b. die Übersetzung und die Revision der Texte, die mit der Funktion der Bun- despräsidentin oder des Bundespräsidenten zusammenhängen; c. die abschliessende sprachliche Prüfung der Texte, die gestützt auf die Publi- kationsgesetzgebung veröffentlicht werden.
Art. 11 Aufträge an Externe
1 Bei Arbeitsüberlastung oder Dringlichkeit und wenn alle internen Möglichkeiten
ausgeschöpft sind, können einzelne Übersetzungsaufträge oder Aufträge für andere Sprachdienstleistungen, im Einvernehmen mit der Einheit, die für die Erbringung der betreffenden Sprachdienstleistung zuständig ist, oder über diese an externe Übersetzerinnen und Übersetzer oder andere externe Sprachfachleute vergeben werden.
2 Die zuständige Einheit ist verantwortlich für die Sicherung der Qualität der
Sprachdienstleistungen, die gemäss Absatz 1 von Externen erbracht werden.
3 Die Bundeskanzlei bestimmt die Einzelheiten in Weisungen.
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 12 Italienisch 1 Die Einheit für Italienisch in der Bundeskanzlei ist verantwortlich für die italieni- sche Fassung der Texte, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt veröffentlicht werden; sie koordiniert deren Ausarbeitung. 2 Sie kann mit den zentralen Einheiten für Italienisch der Departemente die Übertra- gung von Übersetzungen vereinbaren.
3 Sie übt die Funktion des Sprachdienstes für Italienisch der Bundesversammlung
aus.
4 Die Einheiten für Italienisch in den Departementen übersetzen in der Regel die
parlamentarischen Vorstösse, die ihrem Departement zugewiesen werden, sowie die entsprechenden Antworten und Stellungnahmen des Bundesrates.
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Sprachdiensteverordnung AS 2012
Art. 13 Rätoromanisch 1 Die Einheit für Rätoromanisch in der Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungen ins Rätoromanische. 2 Die Veröffentlichung rätoromanischer Texte richtet sich nach Artikel 3 der Spra- chenverordnung vom 4. Juni 20103.
Art. 14 Englisch
1 Die Einheit für Englisch in der Bundeskanzlei übersetzt Texte von besonderer
Tragweite oder internationalem Interesse, namentlich ausgewählte Erlasse des Landesrechts, ins Englische. 2 Sie koordiniert und revidiert die ausserhalb der Bundeskanzlei erstellten Überset- zungen wichtiger Texte ins Englische.
Art. 15 Terminologie
1 Die Einheit für Terminologie der Bundeskanzlei organisiert und koordiniert die
Terminologiearbeit der Bundesverwaltung.
2 Sie betreibt die zentrale Terminologiedatenbank TERMDAT.
3 Sie führt ihre Terminologieprojekte in Zusammenarbeit mit den Departementen
durch.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Juni 19954 über das Übersetzungswesen in der allgemei- nen Bundesverwaltung wird aufgehoben.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts Die Organisationsverordnung vom 29. Oktober 20085 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert:
3 SR 441.11 4 AS 1995 3632, 2008 5153, 2010 2653 5 SR 172.210.10
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Sprachdiensteverordnung AS 2012
Art. 1 Abs. 4 Bst. c 4 Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich: c. erbringt sie die Sprachdienstleistungen und erfüllt die Koordinationsaufga- ben nach der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20126 und voll- zieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 172.081
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