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AS 2012 7

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Genf und den Schweizerischen Bundesbahnen andererseits zur Auslegung und Durchführung des Vertrags vom 7. Mai 1912 betreffend den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin und Eaux-Vives und die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Genf und den Schweizerischen Bundesbahnen andererseits zur Auslegung und Durchführung des Vertrags vom 7. Mai 1912 betreffend den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin und Eaux-Vives und die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen1

Abgeschlossen am 26. April 2002 In Kraft getreten am 14. August 2002

SR 742.149.1 1 Die Veröffentlichung dieser Vereinb. erfolgt nach Art. 5 PublG (SR 170.512) durch Verweis. Der Text kann beim Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, bezogen werden. Er ist ebenfalls unter der Internetadresse www.bav.admin.ch/grundlagen/03514/03533/03808/index.html?lang=de zugänglich.

2011-2857 7

Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin AS 2012 und Eaux-Vives und Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen. Vereinb.

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Genf und den Schweizerischen Bundesbahnen andererseits zur Auslegung und Durchführung des Vertrags vom 7. Mai 1912 betreffend den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin und Eaux-Vives und die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen | Lexipedia | Lexipedia