Lexipedia

AS 2012 7167

Verordnung 13 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

Verordnung 13 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2010 und früher werden um

2,2 Prozent erhöht.

2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2011 werden um

1,4 Prozent erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden

Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von

2338 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

2 Für die vor dem Jahr 2010 auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach

Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100). 3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausge- glichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Die MV-Anpassungsverordnung vom 17. November 20103 wird aufgehoben.

SR 833.12 3 AS 2010 5527

2012-2813 7167

MV-Anpassungsverordnung AS 2012

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Geset- zes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 149 423 Franken.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 833.11